Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich hoffe mir kann jemand eine antwort auf meine frage geben????
Also: Hat eine Betreuerin(ehefrau) wenn sie auch das ...
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo, ich hoffe mir kann jemand eine antwort auf meine frage geben????
Also: Hat eine Betreuerin(ehefrau) wenn sie auch das aufenthaltsbestimmungsrecht hat, das recht zu bestimmen mit wem der zu betreuende die einrichtung verlassen darf, zb. für einen stadtbummel.im klartext: darf sie ihren Stiefsöhnen verbieten mit ihrem vater irgendwo hinzugehen? ich hoffe sehr hier eine antwort zu bekommen Danke |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Mafa,
dieses Thema wurde schon aus verschiedenen Aspekten hier im Forum erörtet. Ich möchte dir Mut machen, mal zu stöbern und unter einem Stichwort zu suchen (geht einfacher, als die Mail durchzusehen). Das Problem des Umgangsrechts wird auch unter Fachkundigen nicht eindeutig zugeordnet. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht besagt, dass die Betreuerin unter Umständen (ggfls. mit gerichtlichen Beschluss oder zumindest Genehmigung) den Aufenthalt bestimmen kann, also die Unterbringung, aber auch den Ausgang. Das Umgangsrecht wird eher unter dem Aspekt der Gesundheitssorge gefasst. Das heißt, wenn die Betreuerin den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge hat und es dem Wohl des Betreuten zuwider laufen würde, mit seinen Söhnen einen Stadtbummel oder dgl. zu unternehmen, dann darf und kann sie es der Einrichtung untersagen. Bestehen keine gesundheitlichen Bedenken oder ist es nur eine Nickelichkeit der Ehefrau gegenüber den Stiefsöhnen, dann ist diese Anordnung missbräuchlich und kann beim Vormundschaftsgericht beklagt werden. Ob es auch was bringt, ist eher fraglich, selbst wenn der Betreute selbst sich gegen die Anweisung seiner Frau wehrt. Ansonsten sieht es recht mau aus, sich gegen die Anordnung der Betreuerin zu behaupten. Ist jedoch der Vater noch geschäftsfähig und weitestgehend eigenständig im Denken und Handeln, braucht er sich an die Anweisung seiner Frau nicht zu halten und kann gehen wohin und mit wem er will - natürlich im Rahmen üblicher Absprachen und der Hausordnung. Sollte die Einrichtung ihn daran hindern, wäre es Freiheitsberaubung. Diese muss vom Gericht genehmigt sein. Ohne eine solche Genehmigung darf auch die Einrichtung, selbst wenn die Ehefrau das angeordnet hat, den Bewohner nicht gegen seinen Willen festhalten oder ihm den Ausgang mit bestimmten Personen untersagen. In diesem Sinn viel Erfolg Heinz |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Heinz
vielen Dank für deine ausführliche Antwort!!! Ich denke das ich damit schon etwas positives anfangen kann. gruß mafa |
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| Stichworte |
| aufenthaltsbestimmung, heim, stationäre einrichtung, umgangsrecht |
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| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Recht des Betreuers im Bereich Aufenthaltsbestimmung | Achim | Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts | 2 | 11.12.2005 17:07 |