Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtsbeugung durch Betreuungsrichter im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Der Fall:
Auf Antrag des Betreuers wird gegen den Betreuten ein U-Beschluss nach § 1906 Abs. 1 erwirkt.
Der hinsichtliche ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Der Fall:
Auf Antrag des Betreuers wird gegen den Betreuten ein U-Beschluss nach § 1906 Abs. 1 erwirkt. Der hinsichtliche Antrag des Betreuers wurde begründet mit "erleichterter" Unterbringung des Betreuten aufgrund der bekanntlich "schwierigen" Wohnungssituation vor Ort. Aus Gefälligkeit gegenüber dem Betreuer wird dem Antrag durch den Betreuungsrichter stattgegeben und der U-Beschluss erlassen. Im Widerspruchsverfahren wird der U-Beschluss durch einen anderen Richter aufgehoben. Nun möchte ich die Sache im Rahmen der vorsätzlichen Rechtsbeugung zur Anzeige bringen. Hat Jemand Erfahrung ? Geändert von stephan1 (29.07.2011 um 16:25 Uhr) |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Stephan,
so ganz verstehe ich deine Frage nicht. Irgendwie fehlt mir in der Darstellung auch noch was. Zu einer Unterbringung gehört ein ärztliches Attest, was ist bzw. war damit? Ich denke hier sind alle mit "vorsätzlicher Rechtsbeugung" auf Grund unzureichender Infos inhaltlich überfordert. Ob deine Klage Erfolgsaussichten haben kann, kann Dir am ehesten ein Rechtsanwalt aus eurer Gegend beantworten- da scheinen insgesamt ja seltsame Verhältnisse zu herrschen. Gruss Michaela
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#3 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Hallo Michaela,
der Betreute Bernhard ist Rollstuhlfahrer - nur allein deshalb wurde ihm Selbstmordgefahr unterstellt - deshalb wurde gegen ihn der U-Beschluss durch seinen "Betreuer" erwirkt. Natürlich unsinnig ! O.K.! Meine Frage war aber: Wie schützt ihr als Betreuer solche Menschen ? Bernhard ist z.B. Taubstumm - leichtes "Spiel" für die Betreuungsgerichte ?! Nochmal meine Frage an die "Berufsbetreuer": Rechtsbeugung - wie oft wendet ihr dieses Mittel gegen "Richter" an ? Klare Frage - bitte um Ratschläge. |
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#4 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
also so langsam wird die Geschichte ja immer wilder. Wie Michaela ja schon sagte gibt es sicherlich in der Geschichte auch noch ein ärztliches Attest was sich zu der Unterbringungsnotwendigkeit äußert. Aber es ist sicherlich sinnvoller die Angelegenheit durch einen Anwalt klären zu lassen wenn es so sein sollte wie du schreibst. Das ein Unterbringungsbeschluss durch ein Landgericht aufgehoben wird kommt schon gelegentlich vor. Ich finde das daher nicht so ungewöhnlich. Gruß, Andreas
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 31.05.2011
Ort: Niederrhein
Beiträge: 49
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Hallo Stephan
also ich muss jetzt leider mal was loswerden. Von Anfang an sind Deine Beiträge immer auf die selbe Art und Weise verfasst: Erst ist es eine allgemeine Frage relativ abstrakt, dann plötzlich wendet sich das Blatt und die eher allgemein formulierten Fragen mutieren zum ganz konkreten Problem bezüglich Deines Sohnes Bernhard. Zuerst war nur der Betreuer irgendwie fragwürdig, da ging es mal um dieses, dann um jenes, zuletzt glaube ich ums Taschengeld. Jetzt ist der Richter plötzlich auch noch fragwürdig, es steht sogar Rechtsbeugung im Raum. Ehrlich...mir ist Deine Motivation schon klar. Dir geht es einzig um das Wohl Deines Sohnes. Ich frag mich nur ganz oft, warum Du die Betreuung nicht selber führst....denn anscheinend verfügst Du über reichlich Kenntnisse in Bezug auf Betreuungsrecht, oder hab ich den Grund irgendwo überlesen ?. Und anscheinend machen es alle, die mit Bernhard zu tun haben, irgendwie nicht so, wie es Deiner Rechtsauffassung entspricht. Versteh mich nicht falsch, ich will Dich keinesfalls angreifen, ich versuche nur, es zu verstehen. Liebe Grüße Andi Geändert von AKL44 (29.07.2011 um 21:54 Uhr) |
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#6 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Hallo Andi,
ich versuche in diesem Thread "Rechtsfragen" immer allgemein zu formulieren. Nur wenn ich nach konkreten Beispielen gefragt werde, erwähne ich Sohn Bernhard. Ich bitte um Verständnis. Liebe Grüsse Geändert von stephan1 (30.07.2011 um 03:10 Uhr) |
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#7 | ||
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Stephan,
Zitat:
Ich kann aber auch ergänzen, manchmal ist man mit einem Richter nicht einer Meinung. Bis jetzt haben sich die Probleme dann sach- und da fachorientiert im Gespräch lösen lassen. Und gegen solche, in meinen Augen unsinnigen Verallgemeinerungen,: Zitat:
Gruss Michaela
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Rechtsbeugung nach § 339 StGB ist eine Straftat, die in der Hauptsache nur Richter begehen können, indem sie bei einer Entscheidung vorsätzlich Rechtsnormen falsch auslegen.
Hier also z.B., indem entgegen des Gutachtens und der sonstigen Ermittlungen ein Zwangsmittel zum Nachteil des Betroffenen eingesetzt wird. Das geht aus den Ausführungen von stephan1 nicht hervor. Deshalb können wir dazu auch nichts Konkretes sagen. Wahrscheinlich handelte es sich bei der Entscheidung um eine Auslegungssache, und die fällt nicht unter den o.g. Straftatbestand.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Stefan1,
formuliere doch einfach eine Strafanzeige und schicke sie an die Staatsanwaltschaft - DU wirst dann sehen, ob etwas dabei rauskommt. Die Anzeige sollte wegen des "Verdachts eines Vergehens der Rechtsbeugung" erfolgen . schöne Grüße fwu |
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#10 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Michaela schreibt: Und gegen solche, in meinen Augen unsinnigen Verallgemeinerungen - Zitat:"Wie schützt ihr als Betreuer solche Menschen ? Bernhard ist z.B. Taubstumm - leichtes "Spiel" für die Betreuungsgerichte ?" verwahre ich mich ganz grundsätzlich.
@Michaela: Meine Formulierung ist zu kurz gesprungen und damit nicht ausreichend. Sorry. Ich wollte eigentlich die Problematik von "kommunikationsgestörten" Menschen vor dem "Betreuungsgericht" zum Thema machen, z.B. taubstumme Menschen mit kognitiver Einschränkung, wie z.B. bei Bernhard. Hier meine ich die Erfahrung zu haben, dass Betreuungsrichter die notwendigen speziellen Kommunikationsmittel nicht beherrschen, z.B. reduzierter Satzaufbau. Die Lebenshilfe e.V. in Bremen hat hierfür eine spezielle Gruppe, die z.B. Gerichtsverfahren in einer sog. "leichten" Sprache übersetzt. Meines Wissens nach wird dieses Verfahren nirgends an Betreuungsgerichten in Deutschland eingesetzt. Deshalb ist es ein "leichtes" Spiel Bernhard wie folgt zu verurteilen:"Bernhard wird unter die Betreuung von Betreuer A gestellt. Bernhard hat sich hierzu nicht geäussert." Dabei war es eine ganz einfache Frage an Bernhard:"Willst du Person A als Betreuer?" Bernhard wurde aber nicht erklärt, was ein Betreuer ist. @Mungo: Ja, das allgemeine Problem bei Rechtsbeugung ist tatsächlich der Beweis des Vorsatzes. Fahrlässige Rechtsbeugung ist straffrei (glaube ich?). Es gibt auch grob fahrlässige Rechtsbeugung? Diese ist auch strafbar. @ fwu: Ja, du hast Recht, die Staatsanwaltschaft wird eine Anzeige rechtlich würdigen, diese weiterverfolgen oder auch nicht. Geändert von stephan1 (30.07.2011 um 15:54 Uhr) |
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