Dies ist ein Beitrag zum Thema Fehlerhafter Beschluss - Einwilligungsvorbehalt "vergessen" im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Forum,
Ich möchte gerne das Forum um eine Einschätzung bei folgender - meinetwegen fiktiver - Problemstellung bitten.
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 02.08.2011
Beiträge: 12
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Hallo Forum,
Ich möchte gerne das Forum um eine Einschätzung bei folgender - meinetwegen fiktiver - Problemstellung bitten. Nehmen wir an, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung, gepaart mit einer ausgeprägten Spielsucht in Internetcasinos, eine Person mehr oder weniger selbst gerne eine Vermögensbetreuung hätte, da diese Person weiß, dass sie ansonsten immer wieder rückfällig würde. Beim Antrag, beim Gespräch im GEsundheitsamt, bei der psychiatrischen Unteruchung durch den Gutachter und bei der richterlichen Anhörung wird immer wieder ausdrücklich von der zukünftig betreuten Person ein Einwilligunsvorbehalt gewünscht - da nur so ein effektiver Schutz gewährt werden kann. Auch das psychiatrische Gutachten weist auf die Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts hin und auch bei der richterlichen Anhörung zuhause wird zwischen Betroffenem, Betreuer und Richter nochmal besprochen, dass die Betreuung einen Einwilligungsvorbehalt enthalten soll. Bereits ein paar Tage nach der Anhörung geht der Beschluss an Betreuer und Betreutem. 2 Wochen später gerät der Betreute wieder in Versuchung und überweist online fast das gesamte Gehalt an ein Internetcasino und verspielt das Geld. Er beichtet dies dem Betreuer, der nun sehen will, ob der das Geld irgendwie zurückfordern kann. Erst jetzt fällt dem Betreuer auf, dass der Beschluss und seine Bestellung als Betreuer keinen Einwilligungsvorbehalt enthalten. Dieser ist offensichtlich einfach seitens des Richters vergessen worden. Welche Möglichkeiten bestehen nun ? Kann der Beschluss in der Form berichtigt werden, dass der Einwilligungsvorbehalt nun auch seit dem Beschlussdatum gilt oder kann diese Berichtigung nur für die Zukunft erfolgen ? Ist eine Berichtigung überhaupt möglich der nur eine Ergänzung bzw. ein neuer Beschluss ? Muss hier notfalls der Richter in Regress genommen werden - was ich mir so gar nicht vorstellen kann. Zusatz: Der Betreute ging davon aus, dass er keinen Zugriff mehr auf sein Konto hat - hat eine notwendige Überweisung getätigt - und dadurch gemerkt, dass er doch verfügen kann und ist dann wieder Opfer seiner Spielsucht geworden. Wäre für sachkundige Einschätzungen sehr dankbar. Geändert von FallCity (03.08.2011 um 13:16 Uhr) |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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hallo,
ich würde versuchen das mit dem Rechtspfleger zu besprechen da es sich wahrscheinlich/vielleicht um ein Versehen der Geschäftsstelle gehandelt hat. Könnte aber auch sein, dass der Richter es im Diktat einfach vergessen hat. Wer weiss..... ![]() Beschlüsse entfalten in der Regel rückwirkend keine Wirkung und können auch nicht rückwirkend geändert werden. Wie das gewertet wird wenn ein Schreibfehler/Flüchtigkeitsfehler vorliegt weiss ich leider nicht. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Moin,
ich vermute mal, dass der Spieler nicht in Hessen lebt und somit nicht in dem einzigen? Online Casino in D gespielt hat. Somit dürfte es zum einen, weil es illegales Glückspiel war und zum anderen weil der Anbieter wohl nicht in Deutschland seinen Sitz hat, es sehr schwierig/unmöglich sein etwas vom Casino zurück zu bekommen. Grüße! |
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#4 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 02.08.2011
Beiträge: 12
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Zitat:
Ansprechpartner soll die Bank des Betreuten sein und nicht das Casino. Notfalls auch der zwishengeschaltete Prozessor. Das Prinzip funktionert so, dass vom Girokonto des Nutzers online ein Betrag X auf ein ganz normales Konto in Deutschland überwiesen wird. Das Geld ist dann fast in Echtzeit auf einem Internetkonto verfügbar. Von da aus wird es dann in Echtzeit in die Kasinokasse transferiert. Der Bank des Betreuten wurde durch den Betreuer bereits mitgeteilt, dass eine Betreuung besteht. Ob dies aber bereits die richtige Abteilung erreicht hatte ist noch nicht bekannt. Wie sieht es denn aus, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht ? Muss dann die Bank auf gar nichts achten ? Was macht es dann für einen Sinn, dass der Betreuer die Vermögenssorge bei der Bank bekanntgibt ? |
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#5 | |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Zitat:
Dass der Bank die Betreuung bei Vermögenssorge mitgeteilt wird hat zum Sinn, dass der Betreuer neben dem Betreuten über das Konto verfügen darf - ein Betreuer ohne Vermögenssorge hat kein Recht dazu. Auf Grund dessen, dass kein Eiwi im Beschluss stand blieb sonst alles beim alten, da der Betreute weiterhin voll geschäftsfähig ist. Falls nicht schon bekannt, hier dazu die Hintergünde des Eiwi: Einwilligungsvorbehalt ? Betreuungsrecht-Lexikon Was den Regress angeht hat die Bank lediglich einen Auftrag ausgeführt, der bei der bestehenden Vermögenssorge ohne Eiwi ok war, somit denke ich halten die sich da raus. Was das Zahlungssystem des Onlinecasino angeht, wüsste ich nicht auf welcher Grundlage der Strohmann/Scheinfirma mit dem deutschen Konto in Regress genommen werden könnte. Das "Zahlungssystem" müsste ggf strafrechtlich betrachtet werden, Förderung von illegalem Glücksspiel, Geldwäsche etc. pp., wenn der Strohmann dann aber nichts hat schaust auch in die Röhre... Als erste Hilfe - damit solch eine Situation nicht erneut vorkommt - würde ich mit meinem Betreuer zur Bank gehen und meinen Betreuer als einzigen Verfügungsberechtigten einsetzten. Die Bargeldversorgung könnte dann über Barschecks erfolgen, oder über ein zweites Giro auf Guthabenbasis, auf das regelmäßig der Betrag X überwiesen wird. Grüße! |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
das funktioniert aber nicht da der geschäftsfähige Betreute diese Beschränkung auch selber widerrufen kann wenn er das nächste Mal wieder bei der Bank ist. ![]() Ohne EV wird es schwierig werden. Gruß, Andreas
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Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 02.08.2011
Beiträge: 12
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Hallo,
danke erstmal für Eure Antworten. Ich reduzier die Fragestellung aber mal auf den Kernpunkt: Sollte der Richter sein Versäumnis einsehen und den Beschluss nach §42 Famfg berichtigen - ist dieser berichtigte Beschluss dann ab dem Zeitpunkt des Erstbeschlusses oder ab dem Zeitpunkt der Korrektur gültig ? Im übrigen hat agw ja Recht und genau aus diesem Grund wurde ja ursprünglich von allen Seiten, inkl. des Betroffenen, der Einwilligungsvorbehalt befürwortet. |
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#8 | |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Zitat:
ja hast Recht - ich habe diese freiwillige "Hürde" bis zum echten Eiwi in Bezug auf die Entstehung der letzten Situation in der überwiesen wurde angedacht. Der Betreute hatte etwas "normales" online angewiesen und als das so einfach ging war die Verlockung zu groß auch noch was "anderes" anzuweisen... Klar wo ein Wille ist, würde diese Hürde genommen, aber wenn der Betreute erstmal zur Bank müsste, könnte die Vernunft die ihn zum Eiwi bewegt hat, sich vielleicht wieder einstellen. Viele Grüße! |
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#9 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Bei einem offensichtlichen Schreibfehler kann das anders sein, aber auf keinen Fall wäre das dann für die Bank relevant. Gruss Michaela
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#10 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 02.08.2011
Beiträge: 12
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Zitat:
Das meinte ich ja. Es ist kein Schreibfehler, sondern ein inhaltlicher Flüchtigkeitsfehler mit enormer Konsequenz. Es ist schon klar, dass Beschlüsse in der Regel nicht rückwirkend gelten können, aber da es ja die spezielle Regelung der "Beschlussberichtigung" gibt, interessiert mich die Rechtsfolge derselben. Denn wozu wäre eine solche Berichtigung mit eigenem Paragraphen notwendig, wenn es doch immer die Möglichkeit für Neubeschlüsse, Beschlussergänzungen, etc. gibt, wenn sich daraus nicht eine andere Rechtsfolge ableiten ließe ?! Leider ist es so, dass Erläuterungen zum 42 Famfg im Netz kostenpflichtig sind - jedenfalls habe ich keine Gratisinfos dazu gefunden. |
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