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Merkzeichen "RF"

Dies ist ein Beitrag zum Thema Merkzeichen "RF" im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Teilnehmer, eine hoffentlich einfache Frage: B. besitzt einen Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen "RF". Denkbar wäre, dass er einen Anspruch darauf ...


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Alt 08.08.2011, 12:44   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard Merkzeichen "RF"

Liebe Teilnehmer,

eine hoffentlich einfache Frage:

B. besitzt einen Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen "RF". Denkbar wäre, dass er einen Anspruch darauf haben könnte.
Prüft dies das Versorgungsamt erneut oder verweist das Amt auf die damalig stattgefundene Prüfung?


Danke
Klima ist offline  
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Alt 08.08.2011, 13:18   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.02.2011
Beiträge: 41
Standard

Hat sich denn am Gesundheitszustand etwas geändert ?
RF Kennzeichen gibt es
Gebührenbefreiung

Vielleicht trifft da was zu ?
Wittgenstein ist offline  
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Alt 08.08.2011, 13:46   #3
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Hallo,

habe so einen Fall zurzeit laufen.
Habe Versorgungsamt angerufen. Eine nette Damme hat mir geraten einen Antrag, mit entsprechender Begründung, zu stellen. Es wird dann ganz normal geprüft.
Heute sendetet mir das Versorgungsamt sogar einen Antrag auf vorläufige Befreiung der GEZ. Man wird dann wohl schon, bis zur entgültigen Entscheidung, befreit.

Es gibt auch Behörden die sich als Dienstleister verstehen.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 08.08.2011, 13:46   #4
ehrenamtliche Betreuerin
 
Registriert seit: 01.09.2010
Ort: Münsterland
Beiträge: 89
Lächeln Einfach mal beantragen

meine Erfahrung ist, daß keine erneute Prüfung stattfindet. Kann im Einzelfall jedoch unterschiedlich sein.

Einen Versuch ist es immer wert.

Lg Doro
Doro ist offline  
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Alt 08.08.2011, 21:22   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard

Super, Eure Antworten sind mir eine echte Hilfe


Danke!

Klima
Klima ist offline  
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Alt 09.08.2011, 10:32   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard

Hallo,

es gibt Behinderungen, bei denen keine Nachprüfung vorgesehen ist, und Behinderungen, die sich bessern können bzw. Heilungsbewährung (sehr häufig bei Krebs) möglich ist.

Bei vorgesehener Nachprüfung wird der Antragsteller angeschrieben und erhält einen Fragebogen. Diesen Fragebogen sendet man praktischerweise ausgefüllt und unterschrieben zurück. Das Amt wendet sich dann an den Arzt/das Krankenhaus/die Kureinrichtung (was man eben so angegeben hat) und fordert von dort einen Befundbericht an. Diese(r) Bericht(e) werden durch einen Arzt ausgewertet. Daraus ergeben sich dann drei Möglichkeiten:

1) Anhörung -> Herabsetzung vorgesehen, der Antragsteller erhält eine entsprechende Nachricht und kann sich innerhalb von 4 Wochen dazu äußern.

2) alles gleich geblieben -> entsprechende Mitteilung an Antragsteller, Nachprüfung ist damit erledigt.

3) Verschlimmerung festgestellt -> es erfolgt eine Beratung vom Amt, entweder Zuerkennung eines höheren GdB und/oder Zuerkennung von Merkzeichen. Beratung wird unterschrieben zurückgesandt, es folgt dann noch ein Bescheid.

Die Grundsätze über die Gewährung des Merkzeichens "RF" dürften bekannt sein.

In Schleswig-Holstein wird immer geprüft, ob und ggfls. welche Merkzeichen zustehen, unabhängig davon, ob welche beantragt wurden. Falls festgestellt wird, dass Merkzeichen zustehen, diese aber nicht beantragt wurden, erfolgt eine schriftliche Beratung.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 09.08.2011, 15:45   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 07.05.2010
Beiträge: 19
Standard

Unter dem von Wittgenstein angegebenen Link zur Gebührenbefreiung heißt es:

"Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften"

Frage: Liegt ein Versäumnis des Berufsbetreuers vor, wenn er keinen entsprechenden Antrag mit Vorlage des Bewilligungsbescheides für die pflegebedürftige Person gestellt hat?

Gruß Julia
Julia ist offline  
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Alt 09.08.2011, 16:02   #8
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
Standard

Zitat:
Zitat von Julia Beitrag anzeigen

Frage: Liegt ein Versäumnis des Berufsbetreuers vor, wenn er keinen entsprechenden Antrag mit Vorlage des Bewilligungsbescheides für die pflegebedürftige Person gestellt hat?
Wenn dadurch alle 3 Monate 55 Euronen GEZ-Gebühr bezahlt werden, obwohl eine Befreiung vorliegen könnte.....ich denke schon!

Andererseits habe ich auch einen Fall, in dem ich ganz easy die Befreiung beantragen könnte...allerdings lehnt der B. dies ganz entschieden ab, da " sonst jeder denken könnte, dass er (schwer-) behindert sei"!...da entscheidet für mich der Wille des Betreuten, der in diesem Fall auch ausreichend Geld aufm Konto hat!

Gruß,
Thorsten
__________________
Superthor! ist offline  
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Alt 16.08.2011, 10:11   #9
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 19.07.2010
Ort: 81671 München
Beiträge: 8
Standard "Merkzeichen "RF" von Klilma Forum Azubi

Ich besitze selber so einen Schwerstbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" bei einer Grad der Behinderung v. 100 %.

In dieser Sache ruhig halten und eine Prüfung wird durch das Versorgungsamt nicht vorgenommen. Weiteres hat es bei der Telefon und Rundgebühren Vorteile, dass Rundfunkgebühren nicht bezahlt werden müssen und eine Ermäßigung bei den Telefongebühren gibt. Die Deutsche Telekom, Vodafone und andere Dienstanbieter gewähren in solchen Fällen ein Ermäßiguing.

Wenn die GEZ einen auf den Senkel geht dann mit der Zahlungsaufforderung nicht einlassen und den Gerichtsvollzieher "ruhig kommen lassen" und sich auf den Rundfunkstaatsvertrag berufen, dass Hartz VI Leistungsbezieher und andere Personen, die hilfsbedürftig sind von den Rundfungebührenpflicht ausgeschlossen sind und muss belegt werden, dann wird der Gerichtsvollzieher nicht mehr kommen wollen und das Ganze für einen Scherz halten und die GEZ nicht mehr ernst nehmen.

Geändert von Buschtrommel (16.08.2011 um 10:23 Uhr)
Buschtrommel ist offline  
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Alt 16.08.2011, 10:39   #10
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard

Zitat:
Zitat von Buschtrommel Beitrag anzeigen
Ich besitze selber so einen Schwerstbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" bei einer Grad der Behinderung v. 100 %.

In dieser Sache ruhig halten und eine Prüfung wird durch das Versorgungsamt nicht vorgenommen.
Hallo,

selten so gelacht. Die Fristen sind in der EDV gespeichert, da nutzt stillhalten gar nichts.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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