Dies ist ein Beitrag zum Thema Merkzeichen "RF" im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Teilnehmer,
eine hoffentlich einfache Frage:
B. besitzt einen Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen "RF". Denkbar wäre, dass er einen Anspruch darauf ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
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Liebe Teilnehmer,
eine hoffentlich einfache Frage: B. besitzt einen Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen "RF". Denkbar wäre, dass er einen Anspruch darauf haben könnte. Prüft dies das Versorgungsamt erneut oder verweist das Amt auf die damalig stattgefundene Prüfung? Danke
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#2 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 04.02.2011
Beiträge: 41
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Hat sich denn am Gesundheitszustand etwas geändert ?
RF Kennzeichen gibt es Gebührenbefreiung Vielleicht trifft da was zu ? |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
habe so einen Fall zurzeit laufen. Habe Versorgungsamt angerufen. Eine nette Damme hat mir geraten einen Antrag, mit entsprechender Begründung, zu stellen. Es wird dann ganz normal geprüft. Heute sendetet mir das Versorgungsamt sogar einen Antrag auf vorläufige Befreiung der GEZ. Man wird dann wohl schon, bis zur entgültigen Entscheidung, befreit. Es gibt auch Behörden die sich als Dienstleister verstehen. Gruß Heiner |
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#4 |
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ehrenamtliche Betreuerin
Registriert seit: 01.09.2010
Ort: Münsterland
Beiträge: 89
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meine Erfahrung ist, daß keine erneute Prüfung stattfindet. Kann im Einzelfall jedoch unterschiedlich sein.
Einen Versuch ist es immer wert. Lg Doro |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
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Super, Eure Antworten sind mir eine echte Hilfe
![]() Danke! Klima |
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#6 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
es gibt Behinderungen, bei denen keine Nachprüfung vorgesehen ist, und Behinderungen, die sich bessern können bzw. Heilungsbewährung (sehr häufig bei Krebs) möglich ist. Bei vorgesehener Nachprüfung wird der Antragsteller angeschrieben und erhält einen Fragebogen. Diesen Fragebogen sendet man praktischerweise ausgefüllt und unterschrieben zurück. Das Amt wendet sich dann an den Arzt/das Krankenhaus/die Kureinrichtung (was man eben so angegeben hat) und fordert von dort einen Befundbericht an. Diese(r) Bericht(e) werden durch einen Arzt ausgewertet. Daraus ergeben sich dann drei Möglichkeiten: 1) Anhörung -> Herabsetzung vorgesehen, der Antragsteller erhält eine entsprechende Nachricht und kann sich innerhalb von 4 Wochen dazu äußern. 2) alles gleich geblieben -> entsprechende Mitteilung an Antragsteller, Nachprüfung ist damit erledigt. 3) Verschlimmerung festgestellt -> es erfolgt eine Beratung vom Amt, entweder Zuerkennung eines höheren GdB und/oder Zuerkennung von Merkzeichen. Beratung wird unterschrieben zurückgesandt, es folgt dann noch ein Bescheid. Die Grundsätze über die Gewährung des Merkzeichens "RF" dürften bekannt sein. In Schleswig-Holstein wird immer geprüft, ob und ggfls. welche Merkzeichen zustehen, unabhängig davon, ob welche beantragt wurden. Falls festgestellt wird, dass Merkzeichen zustehen, diese aber nicht beantragt wurden, erfolgt eine schriftliche Beratung. Gruß Andreas
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.05.2010
Beiträge: 19
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Unter dem von Wittgenstein angegebenen Link zur Gebührenbefreiung heißt es:
"Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften. Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften" Frage: Liegt ein Versäumnis des Berufsbetreuers vor, wenn er keinen entsprechenden Antrag mit Vorlage des Bewilligungsbescheides für die pflegebedürftige Person gestellt hat? Gruß Julia |
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#8 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Zitat:
Andererseits habe ich auch einen Fall, in dem ich ganz easy die Befreiung beantragen könnte...allerdings lehnt der B. dies ganz entschieden ab, da " sonst jeder denken könnte, dass er (schwer-) behindert sei"!...da entscheidet für mich der Wille des Betreuten, der in diesem Fall auch ausreichend Geld aufm Konto hat! ![]() Gruß, Thorsten
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#9 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.07.2010
Ort: 81671 München
Beiträge: 8
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Ich besitze selber so einen Schwerstbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" bei einer Grad der Behinderung v. 100 %.
In dieser Sache ruhig halten und eine Prüfung wird durch das Versorgungsamt nicht vorgenommen. Weiteres hat es bei der Telefon und Rundgebühren Vorteile, dass Rundfunkgebühren nicht bezahlt werden müssen und eine Ermäßigung bei den Telefongebühren gibt. Die Deutsche Telekom, Vodafone und andere Dienstanbieter gewähren in solchen Fällen ein Ermäßiguing. Wenn die GEZ einen auf den Senkel geht dann mit der Zahlungsaufforderung nicht einlassen und den Gerichtsvollzieher "ruhig kommen lassen" und sich auf den Rundfunkstaatsvertrag berufen, dass Hartz VI Leistungsbezieher und andere Personen, die hilfsbedürftig sind von den Rundfungebührenpflicht ausgeschlossen sind und muss belegt werden, dann wird der Gerichtsvollzieher nicht mehr kommen wollen und das Ganze für einen Scherz halten und die GEZ nicht mehr ernst nehmen.
Geändert von Buschtrommel (16.08.2011 um 10:23 Uhr) |
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#10 | |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Zitat:
selten so gelacht. Die Fristen sind in der EDV gespeichert, da nutzt stillhalten gar nichts. Gruss Andreas |
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