Dies ist ein Beitrag zum Thema Mietvertrag bei EV im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
muss ich bei Abschluss eines Mietvertrages bei bestehendem EV das Gericht informieren ?
Mir liegt es auch etwas quer, ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
muss ich bei Abschluss eines Mietvertrages bei bestehendem EV das Gericht informieren ? Mir liegt es auch etwas quer, dass mein Betreuter, ein junger Mann, sich eine Wohnung für 357 Euro warm leisten will (52 m²) bei ca. 900 Euro Nettogehalt. Aber der Markt für günstige, kleine Wohnungen ist fast leergefegt. Gruss Andreas |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Hallo Andreas,
so weit ich weiß muss die Anmietung neuen Wohnraums nicht genehmigt werden, wohl aber die Kündigung eines solchen. Was die finanziellen Gegebenheiten angeht, könnte ja ein Antrag auf Wohngeld überlegt werden. Gruß Andreas |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 16.05.2010
Beiträge: 52
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Mietverträge müssen nicht genehmigt werden, dennoch sollte das Gericht die neue Anschrift erfahren.
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
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Hallo Andreas.
EV bedeutet, dass das Rechtsgeschäft (hier Mietvertrag) solange schwebend unwirksam ist, bis der Betreuer seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Wohngeld würde ich auf alle Fälle auch beantragen. Gruß aus Sachsen. |
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#5 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
bei uns in Würrttemberg müssen Mietverträge, außer wenn Behördenbetreuer eingesetzt sind, genehmigt werden. Begründung: Ein Mietvertrag wird in der Regel für länger als ein Jahr abgeschlossen. d.h. §1822 BGB. Gruß Heiner |
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
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Kann denn der Betreute nicht selbst unterzeichnen? Hat er schon unerzeichnet?
Ich finde das Verhältnis Miete und Gehalt in Ordnung. Aber das ist ja auch Ansichtssache. Was bezahlt er denn jetzt an Miete und waum möchte er umziehen? |
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#7 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 139
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Zitat:
die Genehmigungspflicht für den Abschluss von Mietverträgen (speziell in Ba-Wü) ist mir neu: Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter liegt doch weit unter einem Jahr, daher sind auf unbestimmte Zeit angelegte Mietverträge in der Regel genehmigungsfrei. Darauf, dass sie normalerweise für längere Zeit (als ein Jahr) gedacht sind, kommt es nicht an, da würden ja viele Verträge (z.B. mit Versorgungsunternehmen) drunterfallen. Dem Betreuungsgericht mitteilen würde ich den Wohnungswechsel aber auch. Hier allerdings muss der Mietvertrag wohl auf jeden Fall deshalb genehmigt werden, weil ein EV besteht und es sich beim Mietvertrag um kein geringfügiges Geschäft des täglichen Lebens handelt. Sollte es vorher schon ein anderes Mietverhältnis gegeben haben, dann musste diese Kündigung auch genehmigt werden. Grüße Anni |
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#8 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Zitat:
Die Aufenthaltsänderung des Betreuten gehört zu den Meldepflichten des Betreuers. Meine Meinung zum Thema an sich ist folgende: Der EiWi ist nicht dazu geeignet und auch nicht gedacht, sich über die Wünsche und den Willen des Betreuten hinwegzusetzen. D.h., der Betreuer ist nach wie vor an das Wollen des Betreuten gebunden - es sei denn, er ruiniert sich damit. Weiterhin ist die Einwilligung oder Nichteinwilligung des Betreuers zu einem Vertrag den der Betreute abschließt NICHT der Vertragsabschluss selbst, sondern lediglich ne Erklärung dazu, bis zu welcher der Vertrag schwebend unwirksam ist. D.h., der Betreute kann den Mietvertrag selbst abschließen. Die Erklärung über die Einwilligung/Nichteinwilligung des Betreuers ist nach meiner Meinung (und Praxis) nicht genehmigungspflichtig. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#9 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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@ Anni,
ich schrieb Württemberg, nicht Baden. Ist betreuungsrechtlich ein himmelgroßer Unterschied. Baden läuft alles über AG. In Württemberg ist der Notar der Betreuungsrichter. Gruß Heiner |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 139
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Hallo Heiner, also ich wohne bei Stuttgart (= Württemberg) und kann eine solche Genehmigungspflicht für Mietverträge (bei nicht unter EV stehenden Betreuten) durch den Notar als Betreuungsrichter nicht bestätigen, ich hatte den Fall schon. Ist für mich auch nachvollziehbar, da wie gesagt Mietverträge ja in den meisten Fällen nicht erst nach einem Jahr gekündigt werden können (es sei denn, der Mietvertrag wurde auf eine bestimmte Zeit geschlossen). Vielleicht sehen das ja einige Notare anders.
Ich finde die Frage interessant, ob der unter Einwilligungsvorbehalt stehende Betreute den Mietvertrag abschließen kann und ich ihn dann - ohne meinerseits eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen - genehmigen kann. Ich habe dazu einmal einen guten Artikel gelesen in dem es hieß, das sei nicht möglich, d.h. ich kann dem Vertrag in dem Fall nicht ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Wirksamkeit verhelfen. Leider finde ich gerade die Fundstelle nicht mehr... Grüße, Anni |
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