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Wirksamkeit von Schreiben der GEZ

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wirksamkeit von Schreiben der GEZ im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Entfalten Schreiben der GEZ an einen Betreuten Wirkung wenn der GEZ die Betrteuung bekannt ist oder muß sich diese an ...


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Alt 16.08.2011, 11:15   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.08.2011
Beiträge: 21
Standard Wirksamkeit von Schreiben der GEZ

Entfalten Schreiben der GEZ an einen Betreuten Wirkung wenn der GEZ die Betrteuung bekannt ist oder muß sich diese an die Betreuerin halten? In welchen §§ / Urteilen findet sich dazu etwas?

bye Myri
Myri ist offline  
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Alt 16.08.2011, 13:27   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Behördliche und sonstige Schreiben an Betroffene haben Rechtswirkung, es sei denn, derjenige ist nicht voll geschäftsfähig und/oder man beachtet nicht, dass du ggf. den Aufgabenkreis Post (mal extrem gekürzt) auch hast.
Im Allgemeinen beachtet die GEZ aber sofort, die Übernahme der Betreuung und leitet die Post an dich um, wenn du sie dazu aufforderst.
... anders als bspw. gewisse, hier nicht zu nennende KK, die es nicht fertig bekommen, VN-Anschrift und Anschrift zur Zustellung der Post zu trennen.

Gr. R.
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 16.08.2011, 15:27   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Standard GEZ

In der Regel ist die GEZ froh, mit dem Betreuer arbeiten zu können.
OMADORO ist offline  
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Alt 16.08.2011, 15:58   #4
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Vielleicht nicht unwichtig.
Gebührenbefreiungsanträge entfalten Ihre Wirksamkeit erst mit Eingang.
Rückwirkend - weil Betreuter z.B. schon seit langem ALG 2 erhält - geht nicht.
stephan1 ist offline  
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Alt 16.08.2011, 17:40   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.08.2011
Beiträge: 21
Standard

Danke Euch.

Die Gebührenbefreiung klappt sogar, aber dann kam die Aufforderung zur Mitwirkung bis hin zur Bußgelddrohung nur an den Betreuten.

bye Myri
Myri ist offline  
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Alt 16.08.2011, 18:09   #6
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin Myri

Die Bußgeldandrohung ist wieder etwas anderes. Da wird der Betreute zum Schuldner und die GEZ zum Gläubiger.
Es wäre daher sinnvoll die GEZ anzufaxen und sie daran erinnern, dass Du Betreuerin bist und die Schreiben der GEZ bitte Dir zugesendet werden sollen, weil sie Dich sonst nicht oder nur verzögert erreichen.

Wollte die GEZ ein Bußgeld eintreiben, so würdest Du bei einem Widerspruch recht gut da stehen, weil sie die Post nicht an Dich geschickt hat, obwohl Du die Betreuung bekannt gemacht hast.

Bei Schuldenangelegenheiten bekommt man damit üblicherweise jeden Vollstreckungsbescheid abgebogen - und der ist höherwertiger anzusehen als ein Bußgeld der GEZ.

Viel Glück und Humor
(beides ist bei der GEZ hochnotwendig)

wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 16.08.2011, 18:43   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.08.2011
Beiträge: 21
Standard

Danke, das wollte ich hören.

bye Myri
Myri ist offline  
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Alt 17.08.2011, 15:43   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Zitat:
Zitat von stephan1 Beitrag anzeigen
Vielleicht nicht unwichtig.
Gebührenbefreiungsanträge entfalten Ihre Wirksamkeit erst mit Eingang.
Rückwirkend - weil Betreuter z.B. schon seit langem ALG 2 erhält - geht nicht.

....was offensichtlich geltendes Recht bzw. Praxis ist, m.E. aber nichtsdestotrotz rechtlich bedenklich erscheint. Wenn nachweislich feststeht bzw. - auch nachträglich - nachgewiesen wird, dass jemand in einem bestimmten Zeitraum die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt, sollten diesem eigentlich - auf Antrag - die irrtümlich zuviel gezahlten Beträge zurück erstattet werden, zumal es sich bei solchen Leuten meistens um mittellose Sozialleistungsempfänger handelt.

Dass die betr. Bestimmungen hier zu Gunsten der GEZ ausgelegt sind, ist keine sozialrechtliche Großtat.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 22.08.2011, 10:24   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 37
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
....was offensichtlich geltendes Recht bzw. Praxis ist, m.E. aber nichtsdestotrotz rechtlich bedenklich erscheint. Wenn nachweislich feststeht bzw. - auch nachträglich - nachgewiesen wird, dass jemand in einem bestimmten Zeitraum die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt, sollten diesem eigentlich - auf Antrag - die irrtümlich zuviel gezahlten Beträge zurück erstattet werden, zumal es sich bei solchen Leuten meistens um mittellose Sozialleistungsempfänger handelt.

Dass die betr. Bestimmungen hier zu Gunsten der GEZ ausgelegt sind, ist keine sozialrechtliche Großtat.

mfg

Hallo,
eigentlich ist es doch so einfach. Bei jedem ALG II Bescheid ist eine Ausfertigung für die GEZ dabei.(jedenfalls in unserem Städtchen)Die braucht man nur zur abzuschicken.
Befreit ist man erst wenn man den Befreiungsantrag abschickt. Ist doch klar.
Ich bekomme ja auch kein Wohngeld, wenn ich es nicht beantrage. Auch wenn ich es benötigen sollte.

Liebe Grüße
paulus777 ist offline  
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Alt 22.08.2011, 12:02   #10
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Zitat:
Zitat von paulus777 Beitrag anzeigen
Hallo,
eigentlich ist es doch so einfach. Bei jedem ALG II Bescheid ist eine Ausfertigung für die GEZ dabei.(jedenfalls in unserem Städtchen)Die braucht man nur zur abzuschicken.
Befreit ist man erst wenn man den Befreiungsantrag abschickt. Ist doch klar.
Ich bekomme ja auch kein Wohngeld, wenn ich es nicht beantrage. Auch wenn ich es benötigen sollte.

Liebe Grüße
Hallo,

so läuft es ja auch normalerweise.

Allerdings gibt es auch Situationen - vorwiegend bei Betreungsbeginn - bei denen es Betreute (kranheitsbedingt) versäumt haben, die betr. Anträge zu stellen bzw. Fristen einzuhalten.
Auch ich hatte - ehrlich gesagt - schonmal die von der GEZ vorgegebene Frist für einen Verlängerungsantrag verschwitzt und diesen erst zu Beginn des Folgemonats gestellt. Dass der Betreute nachweislich weiterhin Sozialleistungen bezog, war offenkundig; dennoch stellte sich die GEZ stur und verlangte für den einen Monat die Gebühr, die ich dann von meiner Kohle bezahlte.

Wenn Behörden irrtümlicherweise mal (etwas) zuviel gewähren, ist es selbsverständlich, dass dies unverzüglich zurückgezahlt wird. Dasselbe Recht sollte man im umgekehren Fall m.E. auch den (sozialhilfebedürftigen) Leistungsempfängern eingestehen, zumal § 6 Abs. 3 hiervon die Möglichkeit böte:
Rechtsgrundlagen

mfg
carlos ist offline  
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