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Beschluss vs. Verfügung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschluss vs. Verfügung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Beim "Beschluss" eines Betreuungsgerichts gibt es ein Beschwerderecht - so weit, so gut. Was aber ist eine "Verfügung", bei der ...


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Alt 17.08.2011, 10:17   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard Beschluss vs. Verfügung

Beim "Beschluss" eines Betreuungsgerichts gibt es ein Beschwerderecht - so weit, so gut.

Was aber ist eine "Verfügung", bei der "die Beteiligten" Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen erhalten ?

Ist eine Verfügung eine Vorstufe zur Beschlussfassung ?
stephan1 ist offline  
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Alt 17.08.2011, 16:56   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
Standard Beschluß vs. Verfügung

Hallo Stephan,

mir hat eine sehr hochrangige Amts-Person gesagt, dass die 14-Tage-Regelung weggefallen ist und nun immer 4 Wochen/1 Monat gilt.

Auch gilt grundsatzlich die VwGO für Betreuungen.

Was uns Laien immer fehlt, ist die praxisorientierte Vorgehensweise. Hoffe auch auf praxisnahe Information hier im Forum.

LG
Ruediger
Ruediger99 ist offline  
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Alt 18.08.2011, 12:16   #3
Rechtsanwältin/Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 153
Standard

Hi,

ohne die Definition nochmals genau nachgesehen zu haben:
Beschluss ist (wie ein Urteil) eine gerichtliche Entscheidung zur Sache, gegen die dann eben mit der Beschwerde (beim Urteil Berufung oder Revision) vorgegangen werden kann.
Mit einer Verfügung wird nur der Verfahrensgang geregelt (also zB bis wann Schriftsätze eingereicht werden dürfen etc), der Richter hat hier iaR einen großen Ermessensspielraum und kann seine Verfügungen auch abändern.

Inwiefern die VwGO für Betreuungen gelten soll, verstehe ich nicht.

LG
rorikae
rorikae ist offline  
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Alt 18.08.2011, 13:10   #4
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Hallo rorikae,

du hast recht - ich habe gerade mit einem Anwalt gesprochen:


Früher hat es Urteil und Beschluss gegeben. Heute heisen beides Beschluss. Was füher Urteil und heute Beschluss heist - dagegen kann fristgerechte Beschwerde eingelegt werden.


Was früher und heute Beschluss heist kann unbefristet Beschwerde eingelegt werden - erkennt man daran, dass keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist.


Mit einer Verfügung wird der Verfahrensgang geregelt.
stephan1 ist offline  
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Alt 19.08.2011, 08:29   #5
Rechtsanwältin/Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 153
Standard

Hallo stephan1,

ich spiele wirklich nicht gerne den Klugscheißer aber ich glaube, da hast Du etwas falsch verstanden.

Es gibt durchaus noch Urteile, nur nicht in Verfahren, die sich nach FamFG richten. In "normalen" Zivilprozessen wird immer noch iaR abschließend durch Urteil entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung muss eigentlich bei jedem Beschluss dabei sein, § 39 FamFG.
Die Beschwerde ist mE auch immer binnen einer Frist (1 Monat oder 2 Wochen) einzulegen, habe jetzt jedenfalls auf die Schnelle keine Ausnahmen gefunden.

Nichts für ungut.

LG
rorikae
rorikae ist offline  
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Alt 19.08.2011, 09:20   #6
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Hallo rorikae,

ich bin dir froh über jede Antwort und jeden Rat !


Ich habe hier einen Beschluss des Betreuungsgerichts. Dieser enthält keine Rechtshilfebelehrung oder Widerspruchsfrist.
Oben auf dem Papier steht das Wort Beschluss. Danach kommt die Beschlussfassung. Danach die Begründung. Danach die Unterschrift des Richters. Und danach kommt nichts mehr.
Ein Anwalt aus anwalt.de hat mir gesagt, gegen solche Beschlüsse könne man immer klagen?! Nicht allein weil keine Widerspruchsfrist ist, sondern ein Beschluss ist, und früher nicht Urteil geheisen hat.
Und tatsächlich habe ich auch einen anderen Beschluss, der früher offensichtlich Urteil war, und deshalb? eine Rechtshilfebelehrung und Widerspruchsfrist enthält.

Kannst du dir das erklären ?

Geändert von stephan1 (19.08.2011 um 09:26 Uhr)
stephan1 ist offline  
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Alt 19.08.2011, 12:02   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
Standard

Hallo Stephan1

ich würde gern auch einen Beitrag zur Auflösung leisten. Bin gelernte RA-fachangestellte und hoffe somit eine kompetente Antwort geben zu können, aber auch ich weiß nicht alles; leider

Du hattest in Deiner Anfrage schon Recht, eine Verfügung ist in Deinem Fall eine sog. Arbeitsanweisung (Verfügung klingt halt besser). Er wollte sich mit der Stellungnahme ein Bild vom Sachverhalt machen, um dann entscheiden zu können, wie er weiter vorgeht. Leider hast Du nicht geschrieben, in welchem Zusammenhang die Verfügung getroffen worden ist. So dass ich nur Vermutungen anstellen könnte ....

Es gibt aber auch noch einstweilige Verfügung/Anordnungen, mit denen eine schnelle Entscheidung in einem Vorverfahren gemeint ist (z.B. vorläufige Unterbringung/Bereuerbestellung oder auch im Umgangsrecht), bevor im meist länger andauernden Hauptsacheverfahren eine hoffentlich endgültige Entscheidung getroffen wird. Denn hier ist dann ja meist auch ein Rechtsmittel zulässig. Es gibt aber auch Betreuungsverfügungen, Verfügungen von Todes wegen ....

Hinsichtlich des Beschlusses kann ich rorikae nur zustimmen. Der muss immer drauf. Aber beim Gericht arbeiten auch nur Menschen

Da wir hier im Betreuungsforum sind möchte ich Dir folgenden Link zum Thema Beschwerdefristen senden Rechtsmittel ? Betreuungsrecht-Lexikon

Ich hoffe, ich konnte helfen.
Frau Keil ist offline  
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Alt 19.08.2011, 12:31   #8
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Hallo Frau Keil, hallo rorikae,

der Beschluss des Betreuungsgerichtes lautet: "XXXX darf die geschlossene Einrichtung verlassen, wann immer es das wünscht."

Daraufhin hat die Heimleitung XXXX seinen einzigen Rollstuhl weggenommen, um ihn am Verlassen des Heims zu hindern.

Daraufhin hat das Betreuungsgericht eine Verfügung erlassen: "XXXX darf beim Verlassen des Heimes nicht der Rollstuhl weggenommen werden."

Mit dieser Verfügung soll XXXX das Verlassen des Heims überhaupt erst ermöglicht werden, leider ist XXXX Rollstuhlfahrer und deshalb auf den Rollstuhl angewiesen.

Nun möchte XXXX gegen die Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen und um Ergänzung dahingehend ersuchen: "XXXX darf mit Hilfe einer externen Begleitperson seines Vertrauens das Heim verlassen, wann immer er das wünscht."

Hintergrund ist, dass das Heim ihm z.B nicht hilft über eine spezielle Türschwelle zu kommen, die genau das Heimverlassen von Rollstuhlfahrern verhindern soll."

Meine Frage also: Gibt es gegen Verfügungen das Rechtsmittel der Beschwerde?

In der Verfügung ist dahingehend nichts enthalten.
stephan1 ist offline  
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Alt 19.08.2011, 21:40   #9
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Stephan

Was für ein Film läuft denn da ab?
Ist das Heim eine Geschlossene Einrichtung?
Liegt ein Unterbringungsbeschluss vor? Entsprechend des Gerichtsbeschlusses wohl eher nicht.

Wenn die Heimleitung den Betreuten rein technisch daran hindert, das Heim zu verlassen, dann ist das Freiheitsberaubung. Wieso das Gericht dann eine Verfügung macht, dass dem Betreuten der Rolli nicht vorenthalten werden darf, ist mir schleierhaft.
Was wurde denn dem Gericht erzählt oder dort beantragt, dass es so eine Verfügung trifft?
Was das Heim da treibt ist eine Straftat (Freiheitsberaubung) die ganz anders verfolgt werden sollte, als mit einer Verfügung.

Insgesamt ist das Ding ziemlich unstimmig. Da hat nicht nur die Heimleitung Mist gebaut, sondern auch der Betreuer und das Gericht.
Oder es fehlt eine ganze Menge an der Geschichte, wodurch die Unstimmigkeiten aufgeklärt werden könnten.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 23.08.2011, 11:31   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
Standard

Hallo Stephan1

das Gericht kann freiheitsentziehende Maßnahmen nur genehmigen, wenn diese vom Betreuter beantragt und die gesetzlichen Grundlagen (Klient nicht einwilligungsfähig, besitzt die Fähigkeit, sich willentlich vorzubewegen, Regelmäßigkeit der Maßnahme usw) gegeben sind. Diese Genehmigung wird durch Beschluss erteilt. Ohne diese Genehmigung und der damit verbundenen Anweisung des Betreuers an die Einrichtung, dürfen keine und durch niemanden freitheitsbeschränkenden Maßnahmen erfolgen.

Geschieht dies doch, wie es hier der Fall ist, muss der Betreuer entsprechend handeln, ich würde auf alle Fälle das Heim darauf hinweisen, dass es sich hier falsch verhält und um Wahrnehmung ihrer Pflichten bitten (es gibt je einen Heimvertrag und einen Rahmenvertrag, wo enthalten ist, welche Pflichten das Heim hat u.a. für die Möbilität zu sorgen), sollte keinerlei Einsehen erfolgen, würde ich die Heimaufsicht informieren und auch strafrechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

M.E. kann dir das BetrG hier nicht helfen, denn wie gesagt, es kann die freiheitsentziehenden Maßnahmen nur genehmigen, für die Durchführung und ggf. Aufhebung ist der Betreuer/Bevollm. zuständig

Deshalb wurde auch nur die Verfügung (oder Anweisung) erlassen, um dem Betreuten zu helfen, die offenbar für das Heim gedacht war, um von Seiten des Gerichts darauf aufmerksam zu machen, dass es sich falsch verhält. Anders kann ich den Sachverhalt nach Deinen Angaben nicht interpretieren.

Du solltest auf alle Fälle handeln!

Viele Grüße aus Sachsen.
Frau Keil ist offline  
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