Dies ist ein Beitrag zum Thema Jobsuche- was ist dabei meine Aufgabe? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe eine Betreuung von einem 40 jährigen Mann übernommen.Wirkungskreise meiner Betreuung sind Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.01.2010
Beiträge: 8
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Hallo,
ich habe eine Betreuung von einem 40 jährigen Mann übernommen.Wirkungskreise meiner Betreuung sind Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten und Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten. Ca. 200.-€ verdient er durchs Zeitungsaustragen, außerdem erhält er Hartz IV. Bei der Betreuungsübernahme war er durch das jobcenter mit Sanktionen belegt u.a. wegen mangelnder Mitwirkung. Er hat kaum Termine beim jobcenter wahrgenommen und ist den Bewerbsauflagen, sich regelmäßig zu bewerben, nicht nachgekommen. Kurz nach Betreuungsübernahme fand ein Termin beim jobcenter statt, zu dem ich meinen Betreuten auf seinen Wunsch hin begleitete. Die Arbeitsvermittlerin meinte, nun sei ja ich zuständig dafür, dass sich mein Betreuter an die Vorgaben, z.B. 2 Bewerbungen monatlich hält. Ich frage mich allerdings, wieweit ich wirklich zuständig bin. Gehören Arbeitsangelegenheiten überhaupt zu o.g Wirkungskreisen?Ich fordere ihn zwar regelmäßig auf, sich auf Anzeigen zu bewerben, aber er macht das nur sehr unwillig. Wie handhabt ihr das? Schreibt Ihr Bewerbungen mit Euren Betreuten? Ich würde meinen Betreuten ja grundsätzlich dabei unterstützen, habe aber das Gefühl, dass ich ihn schiebe und er eigentlich alles ablehnt.Ich habe das Gefühl, dass er sich in seiner Situation schon ganz gut eingerichtiet hat und nun komme ich als lästige Betreuerin und fordere ihn auch noch auf, etwas mehr zu arbeiten. Wenn er sich aber nirgends bewirbt, bzw. den Auflagen nicht nachkommt, gibt es wieder neue Sanktionen und Kürzungen. Danke für eure Antworten?Ich bin gespannt, wie Ihr damit umgeht. Grüße pepina Geändert von pepina (17.08.2011 um 20:55 Uhr) |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 88
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Wie kann ein Jobcenter jemandem der unter Betreuung steht Leistungen kürzen?
Er dürfte dem Arbeitsmarkt (wenn überhaupt) wohl nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen … es sei denn, sie stellen mittlerweile jeden schwierigen Hartz IV-Empfänger unter Betreuung. Grüße Ralf-J |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 27.04.2011
Beiträge: 19
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Da du den Bereich Vermögenssorge hast, gehört das jobcenter schon mit rein.
Wenn er sich nicht bewirbt, dann erfährt er ja Sanktionen (sein bezug wird gekürzt) Allerdings bist Du, wie ich finde, aus dem Schneider, wenn Du ihn darüber aufklärst, dass eben solche Sanktionen kommen werden, wenn er nicht mitarbeitet. Dann entscheidet er selbst, ob er mit weniger Geld leben möchte oder nicht. Selbst helfen beim Schreiben würde ich nur bei einem sehr jungen Betreuten, der am Anfang des Joblebens steht, und das auch nur in begrenzem Umfang.. Wenn einer der Betreuten mir seine Bewerbung zeigen und wissen will, was ich davon halte, dann würde ich mir allerdings schon die Zeit nehmen, da dies ja seinen Arbeitswillen dokumentiert und unterstützt werden sollte. Übrigens: habt Ihr die 200€ beim jobcenter angegeben ? Das müsst Ihr, aber das weißt Du sicher. Er darf ja nur einen anrechnungsfreien Teil behalten. Arbeitsamt und jobcenter haben in der Regel einen eigenen Berater, der bei Musterbewerbungen hilft. Dann muss man nur noch Datum und Adresse aktualisieren und ggfs. den Lebenslauf aktualisieren. Ausdrucken, fertig !! |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
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Solange er als arbeitsfähig gilt, nicht äztlicherseits voll oder eingeschränkt arbeitsfähig ist, hat der Betreute dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, und somit die Eigenbemühungen nachzuweisen.
Wenn er ärztlicherseits dauerhaft arbeitsunfähig geschrieben wird, oder nur noch 2 - 3 Stunden am Tag arbeiten könnte, kann er Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen und erhält den Leistungsbetrag als Rente/Grundsicherung. Dann braucht er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung zu stehen, kann auch keine Sanktionen erhalten. Die Betreuung ist dabei nicht das Kriterium, sondern die Arbeitsfähigkeit. Zu den Bewerbungen: ich würde mir die Unterlagen und das Bewerbungsschreiben anschauen, und sehen, ob die tauglich sind, bzw. jemanden fragen, der sich damit auskennt, diese optimieren und ihn dann auf die Konsequenzen hinweisen, wenn er den Verpflichtungen nicht nachkommt (vorausgesetzt es spricht nichts gegen Arbeitsfähigkeit, ansonsten: Arzt, Attest, Vertrauensarzt beim Arbeitsamt). ( Telefonische und persönliche Nachfragen um einen Job gelten übrigens auch als Bewerbungsbemühungen.) |
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#5 | ||
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
grundsätzlich kann ich nur empfehlen, die Bescheide bzw. die Leistungen der Jobcenter zu überprüfen und nicht jede Sanktion bzw. Leistungskürzung leichtgläubig zu akzeptieren. Bekanntermaßen sind viele Bescheide fehlerhaft. Im Zweifelsfall immer Widerspruch einlegen. In den meisten Städten gibt es Stellen - zumeist bei freien Trägern wie Caritas oder Diakonie - die hier kostenneutral helfen und beraten. Zitat:
Zitat:
Grundsätzlich kann bzw. darf man als Betreuer fast alles delegieren bzw. vermitteln - an Beratungsstellen, Nachbarschaftshilfen u.a. Vor allem wichtig ist, darauf zu achten, dass alle finanziellen Anprüche bzw. Anträge (hier für ALG2) gestellt und geprüft werden. Dies muss man dann ggf. natürlich auch selbst - im Namen d. Betreuten - tun. mfg |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo pepina,
willst Du mehr über Hartz-IV wissen, so kontaktiere www.tacheles-soziales.de Eigenbemühungen müssen nicht immer schriftlich mit Bewerbungsmappe stattfinden. Wenn Bewerbungsmappe, dann vorher Antrag auf Bewerbungskosten stellen !! Wenn es eine Einladung zur Arbeitsgentur gibt, sofort Antrag auf Fahrtkostenerstattung stellen (und wenn es nur 5 € sind). Es reicht, wenn Telefonisch Kontakt aufgenommen wird oder hingehen zur Firma, "Guten Tag" sagen und um Arbeit bitten (Name und Posiiton, Datum) mit eigenem Handzettel festhalten und beim nächsten Vermittlungsgespräch vorlegen. § 60 SGB II - Mitwirkungspflicht ist ein Totschlag-Argument, das immer gern herangezogen wird. Leider gibt es m. W. noch kein relevantes Urteil dazu und vor dem Sozialgericht gewinnt HartzIV-Empfänger ! Gruß Ruediger |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
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Generell ist das nicht deine Sache;
gegen Sanktionen würde ich ggf. Widerspruch einlegen, wenn der Betreute tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen; dann prüft die ARGE meist und stellt fest, der Betreute ist krank, stuft in in den Reha-Bereich ein oder stellt gleich einen Antrag auf Begutachtung betr. Erwerbsfähigkeit; wenn er wirklich nicht kann, rutscht er in die Sozialhilfe; finanziell gleich ALG II, aber er muß sich nicht ständig bewerben, vorstellen usw. diese Situation ist auch für den Betreuer weniger aufwendig, keine Folgeanträge stellen usw. |
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#8 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.01.2010
Beiträge: 8
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Danke für die Antworten!Bisher habe ich es immer so gemacht, dass ich meinen Betreuten auf die Konsequenzen, wenn er sich nicht bewirbt, hingewiesen und ihn auf Anzeigen und Stellengesuche in der Jobbörse im Internet von der ARGE, auf die er sich bewerben kann, hingewiesen. Ich frage ihn immer, ob ich ihm helfen soll, oder ob er das alleine bewältigen kann. Ich denke, damit behält er auch noch etwas mehr Eigenverantwortung. Was mich aber verunsichert hat, war die Aussage der jobcenter-Mitarbeiterin, die mir , zumindest hatte ich das Gefühl, die ganze Verantwortung zuschiebt.
Das jobcenter wird übrigens jeden Monat über die Einkünfte durch das zeigungsaustrgen informiert, weil das jeden Monat etwas unterschiedlich ausfällt. Die Info gibt mein Betreuter auch wie vor der Zeit der Betreuung selbst an das jobcener weiter. Ich möchte das auch künftig so beibehalten und erst einschreiten, wenn er einmal unzuverlässig wird. Ich finde, das ist immer so eine Balance zwischen selbertun lassen und das kontrollieren und etwas für den Betreuten übernehmen,z.B.Antrag stellen , damit ich weiß, dass das auch gemacht ist. |
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#9 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
Na ich denke sie hat es halt mal versucht, und du bist ja auch ein Stück weit darauf reingefallen. Aber lass dich nur nicht verrückt machen wenn Behördenmitarbeiter mit lustigen Ideen auf dich zu kommen. Gruß, Andreas
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Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 88
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1. Ersetzbarkeit durch andere Hilfen Als andere Hilfen kommen in Betracht: Nachbarn, Verwandte, Bekannte, soziale mobile Dienste aller Art. Genügen sie, um die Defizite des Betroffenen auszugleichen, benötigt er keinen Betreuer. Dabei ist allerdings eines zu beachten: Der Betroffene kann aufgrund seiner psychischen Krankheit gerade mit der Koordination und Überwachung solcher anderer Hilfen überfordert sein. Dann ist genau hierfür ein Betreuer zu bestellen. Hilfen nach § 72 BSHG (für Obdachlose, Landfahrer, Nichtseßhafte usw.) werden ebenfalls oft ausreichen, können aber an ihre Grenzen stoßen, wenn eine rechtsgeschäftliche Vertretung notwendig wird, weil der Betroffene zum Beispiel geschäftsunfähig ist und keinen wirksamen Mietvertrag abschließen kann. Unter keinen Umständen darf das Sozialamt aber Hilfen nach § 72 BSHG mit der Begründung ablehnen, statt dessen komme eine Betreuerbestellung in Fage. Denn gegenüber einer Betreuerbestellung geht die Gewährung von Sozialhilfe vor. "Prof. Dr. Tobias Fröschle - 2005" |
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