Dies ist ein Beitrag zum Thema Widerspruch durch Angehörige im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich habe am Freitag die Betreuung einer alten dementen Dame übernommen. Bis vor 6 Wochen wurde diese ohne richterlichen Beschluss ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 26
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Ich habe am Freitag die Betreuung einer alten dementen Dame übernommen. Bis vor 6 Wochen wurde diese ohne richterlichen Beschluss von ihrer 62jährigen Tochter mit Hilfe eines ambulanten Pflegdienstes versorgt. Es liegt keine Vorsorgevollmacht vor.
Vor 6 Wochen erlitt diese Tochter einen leichen Schlaganfall und die Mutter kam in die Kurzzeitpflege. Diese Einrichtung hat also sofort eine Betreuung angeregt. Nachdem diese zugestellt war, legte die Tochter mit Hilfe einer Freundlin Widerspruch ein. Ich besuchte die Tochter, die jetzt in Reha ist und stellte eine beschränkte Geschäftsfähigkeit fest. Sie wirkte auf mich wie jemand, der eine leichte geistige Behinderung hat. Sie erzählte mir von einer Freundin, die alles für sie regelt. Mich bräuchte man nicht, deshalb der Widerspruch. Natürlich nahm ich sofort Kontakt mit der Freundlin auf, die mir berichtete, dass die Tochter alles erforderliche mit ihrer Hilfe regeln könne. Schließlich würde die Tochter alles tun, was sie ihr sagt. Also was würdet ihr tun? LG Chrissi |
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#2 | ||
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
wie stellst du das fest??? Bist du Gutachterin ? ![]() Ich wäre vorsichtig mit solchen Aussagen Zitat:
Bis dahin ist dein Arbeitsauftrag aber erst einmal vom Gericht vorgegeben, ob ein Widerspruch eingelegt wurde spielt für dich keine Rolle. Du kannst dem Gericht ja deinen Eindruck von den Angehörigen mitteilen, es wird ja vermutlich sowieso ermitteln ob die Tochter geeignet ist als Betreuerin. Gruß, Andreas
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Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
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#3 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 26
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Hallo Andreas,
Du hast Recht,Gutachterin bin ich nicht. Aber wie formuliert man das, ohne jemanden zu nahe zu treten oder in Verruf zu bringen? Hast Du eine gute Idee? LG Chrissi |
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#4 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2011
Beiträge: 49
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Zitat:
Ich finde es, ehrlich gesagt, heftig jemanden ohne gründliche fachliche Untersuchung, bei einem erstmaligen Treffen im Zustand nach einem Schlaganfall, als leicht geistig behindert und beschränkt geschäftsfähig zu bezeichnen. Hanne |
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#5 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 26
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Hallo Hanne,
vielleicht ist das in meinem ersten Betreg nicht so recht rüber gekommen. Also ich bin hier nicht die Böse, die der Tochter alles weg nehmen will. Die Tochter betrachtet es als Frechheit, dass eine Betreuerin bestellt wurde. Und ich möchte einfach nur nichts falsch machen. Und da die Tochter jede Zusammenarbeit mit mir ablehnt brauchte ich einfach nur einen Rat, wie ich weiter vorgehen kann. LG Chrissi |
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#6 | ||
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Zitat:
Setz Dich mit ihrem Hausarzt und dem bisherigen Pflegedienst zusammen, schau Dir den Zustand der Dame an, versuche etwas über den Hilfebedarf den sie hat zu erfahren, regle die Bezahlung der Kurzzeitpflege, beantrage die evtl. Höherstufung zur Pflege. Es gibt zwei Möglichkeiten: die Tochter kommt zurück und kann die Mutter wie bisher pflegen und versorgen, dann kannst Du dem Gericht Mitteilung machen dass die Betreuung aufgehoben werden sollte. Wenn das nicht geht dann muss neu geplant werden. Wie, lässt sich jetzt nicht sagen, das hängt vom Gesundheitszustand deiner Betreuten ab. ( und letzendlich den verbleibenden Fähigkeiten der Tochter nach Ende der Reha) Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo,
Wurde die Anregung einer Betreuung denn mit der Tochter vorher besprochen ? Wurde sie gefragt, ob sie diese ehrenamtlich übernehmen würde ? Wenn das alles verneint wird, dann ist der Frust der Tochter für mich verständlich. Zwei Wege bieten sich an: den, den Michaela beschrieben hat und den, die Tochter doch noch positiv für eine Betreuung zu gewinnen. Gruß Ruediger |
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#8 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 26
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Hallo Ruediger,
nach dem Schlaganfall der Tochter gab es keinen weiteren Ansprechpartner. Es war halt niemand da, der die Anträge stellen konnte, oder die Heimkosten bezahlen konnte. Das Problem jetzt ist einfach, da die Tochter für ca. 4 Wochen in Reha ist und sich absolut weigert mit mir zusammen zu arbeiten, werden trotzdem keine Rechnungen bezahlt. Alle möglichen Anträge habe ich gestellt, nur wie komme ich an eine Vermögensübersicht bzw. Kontoübersicht. Ich weiß noch nicht mal, bei welcher Bank die alte Dame ist. Habs auch über die Schufa versucht, die brauchen aber eine Ausweiskopie der alten Dame. Und die verweigert die Tochter halt. Hat jemand einen Tip für mich? Chrissi |
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2011
Beiträge: 49
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Hallo Chrissi,
die Freundin der Tochter scheint der Familie nahezustehen. Hast du denn schon angeregt, dass diese oder die Tochter selbst die ehrenamtliche Betreuung übernehmen könnten? Ich glaube, das würde für alle Beteiligten das beste sein. Grüße Hanne |
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#10 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Chrissi,
hat Deine Betreute noch ne Wohnung ? Hat die Tochter nen Schlüssel ? wohnt die Tochter vielleicht in der Wohnung ? Gehört zu Deinen Aufgabenkreisen die Postkontrolle, wenn nicht sofort beantragen . Wegen der Bankverbindung erhältst Du vielleicht Infos vom Vermieter, Stadtwerken, oder einfach mal mit dem Betreuerausweis die um die Wohnungen liegenden Wohnungen abklappern. Im übrigen bist Du trotz Beschwerde der Tochter solange Betreuerin der Mutter, bis Du vom Gericht entlassen wirst und muß auch bis dahin tätig sein . Die Beschwerde hat keine aufschie-benede Wirkung. Und wenn die Tochter mit der Beschwerde gegebenenfalls erreichen will selbst betreuerin zu werden, halte ich es im Gegensatz zu den Vorschreiber/innen durchaus als geboten, dem Gericht Deinen Eindruck von der sich "bewerbenden Tochter" darzustellen, insbesondere deren rechtsfeindliche Vorgehensweise (Verweigerung von Ausweis Daten etc.) schöne grüße fwu Geändert von fwu (26.08.2011 um 09:59 Uhr) |
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