Dies ist ein Beitrag zum Thema vermögende betreute ... im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
es scheint wohl hier nach langem suchen, keinen fall zu geben in dem ein betreuter sich durch staatliche stellen verfolgt ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 19.08.2011
Ort: överum / schweden und bootzheim / frankreich
Beiträge: 10
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es scheint wohl hier nach langem suchen, keinen fall zu geben in dem ein betreuter sich durch staatliche stellen verfolgt fühlt. wir haben dass problem, dass seit bekannt ist, der betreute hat vermögen, man ihn versucht an einen berufsbetreuer / rechtsanwalt zu vermitteln, per beschluss natürlich.
wer weiss ähnliche fälle ? fordi
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo fordi,
zu diesem Thema kann ich Dir nur die Suche im world- wide- web ans Herz legen. Die Welt scheint voll und wimmelt von solchen abstrusen Geschichten. Eins ist richtig, hier wirst Du nicht unbedingt fündig werden dazu aber trotzdem kannst Du ja die Suchfunktion des Forum nutzen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.11.2010
Ort: Nürnberg...
Beiträge: 84
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Solange man sich nicht mit dem Thema Betreuung befasst oder befassen muss, schweint und wimmelt da nix. Das kann ich aus eigener Erfahrung sagen.
Manches ist halt eben nur Wunschvorstellung von manchen.
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Es kann Nacht sein in neuhamsterdam...
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 88
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So abstrus ist die Geschichte gar nicht Michaela.
Vermögende Betreute sind nicht nur bei Rechtsanwälten (als Berufsbetreuer) natürlich sehr beliebt. Der Gesetzgeber war bis vor ein paar Jahren auch noch der Meinung, dass Betreute in Einrichtungen besser aufgehoben wären, als bei Angehörigen oder Freunden. Wer konnte diese Meinung besser durchsetzen als ein Rechtsanwalt? Mangels Masse in den öffentlichen Kassen (nicht aus Einsicht) hat sich das (soweit mir bekannt) aber zum Glück (für viele Betreute) geändert. Viele Grüße Ralf-J |
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#5 | |||
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Zitat:
Wie der Rest übrigens auch: Zitat:
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#6 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 19.08.2011
Ort: överum / schweden und bootzheim / frankreich
Beiträge: 10
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Zitat:
10 jahre haben wir uns um unseren sohn, einschliesslich aller belange gekümmert, seit er aber von einer versicherung abgefunden wurde, seien wir unzuverlässig. dieser umstand befremdet uns doch sehr. fordi dann ![]()
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 88
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Michaela Mohr schrieb:
„Der Anwalt als Berufsbetreuer verdient auch bei Vermögenden auch nur die Pauschale.“ Was ohne weitere Erklärungen/Einschränkungen so nicht stimmt! Mit verschiedenen Sichtweisen zwischen Berufs- und ehrenamtlichen Betreuern habe ich ja gerechnet, als ich mich hier anmeldete, aber das sie so verschieden sind …. Viele Grüße Ralf-J |
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#8 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 88
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Aber gerne doch
![]() Übersicht über die Vergütungsrechtsprechung ab 1.1.1999 Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen (Stand 1.5.2006) Absatz 3 Ersatz für Berufliche Dienste Rechtsanwalt kann als Verfahrenspfleger gem. § 1835 III BGB Gebühren nach BRAGO /RVG abrechnen, wenn er anwaltsspezifische Dienste leistet (OLG Köln FamRZ 2001, 1643). Dies ist bei der Überprüfung des Vergütungsantrags eines Betreuers der Fall: LG Berlin BtPrax 2001, 129 = FamRZ 2001, 1029; a.A.: LG München I BtPrax 2001, 175 = FamRZ 2001, 1397 Anwaltlicher Verfahrenspfleger zur Überprüfung der Betreuervergütung kann nur ausnahmsweise nach § 1835 III auf der Grundlage der BRAGO/des RVG abrechnen, wenn vertiefte Befassung mit Rechtsfragen über das Standardwissen eines Betreuers der 3. Vergütungsstufe hinausgeht: BayObLG FamRZ 2003, 1046 = NJW-RR 2003, 1372 = JurBüro 2003, 374 Anwaltlicher Betreuer kann gem. § 1835 III BGB Gebühren nach BRAGO/RVG abrechnen, wenn er anwaltsspezifische Dienste leistet, für die ein Dritter einen Anwalt hinzugezogen hätte: OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72 = NJW 2001, 1220 = Justiz 2001, 165 = OLG-Rp 2001, 65 = NJWE-FER 2001, 153, ähnlich BayObLG FamRZ 6/2002, II = FamRZ 2002, 573 = FGPrax 2002, 64 = BtPrax 2002, 270 = Rpfleger 2002, 361 und OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 271 = JurBüro 2002, 602; LG Mönchengladbach Rpfleger 2005, 257 |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo Ralf,
Danke für Deine sehr klare Hilfestellung. ![]() Hallo fordi: Deine Geschichte ist für mich noch nicht so klar. Deshalb frage ich mal nach: Bist Du seit 10 jahren die Betreuerin ? Wurde Dir die/Euch der Aufgabenkreis "Vermögen" entzogen ? Wurde Euch die gesamte Betreuung entzogen ? Wenn ja, wann oder beser: ist noch eine Einspruchsfrist möglich ? Was sagt der Betreute ( Deine Sohn) dazu ? Könntet ihr einen ehrenamtlichen Betreuer finden, der diese Betreuung auch übernehmen würde ? Wenn ja, diesen beim Gericht benennen. Ein Anwalt als Berufsbetreuer - da hat m. E. kaum ein Bürger eine Chance, bei Gericht durchzudringen, denn es vereinigen sich hier zwei renomierte Berufsgruppen: Rechtsanwalt und Betreuer. Was die sagen/meinen, das wird grundsätzlich ersteinmal für "wahr" genommen und die Schilderungen der Bürger (Familie) sind weniger glaubwürdig, weil die sind befangen. Nur Außenstehenden wissen, was objektiv richtig ist .... (das war ironisch).... ![]() meint Ruediger |
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