Dies ist ein Beitrag zum Thema Zahlung ZV Anrechnung auf Sozialleistungen? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo ihr Lieben,
wir haben folgende Situation. Unser Betreuter war früher Geschäftsmann und es sind noch einige Zwangsvollstreckungen offen. Nun ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.01.2011
Ort: Bielefeld
Beiträge: 8
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Hallo ihr Lieben,
wir haben folgende Situation. Unser Betreuter war früher Geschäftsmann und es sind noch einige Zwangsvollstreckungen offen. Nun konnten wir mit Erfolg eine durchführen können. Kann die ARGE den gesamten Betrag anrechnen auf seine sozialen Leistungen oder kann man dagegen/sollte man Widerspruch einlegen? Wäre schön, wenn ihr mir da helfen könntet. Vielen Dank im Voraus. |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Ich habs jetzt so verstanden, dass zu Gunsten des B. ne ZV erfolgreich war.
Das zählt als Einnahme und ist anzurechnen. Ggw. läuft ne grosse Diskussion, ob Geldgeschenke, sagen wir der Fuffi der Oma zu Weihnachten angerechnet werden darf. Im Moment darf die ARGE noch. So siehts aus mit Hartz IV-Empfängern. Ich will meinen Meinung dazu hier nicht weiter schreiben. Aber, offen gestanden, versuchen würde ich es auch (den Widerspruch), alleine um zu stänkern. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
Widerspruch würde ich hier auf jeden Fall einlegen, da dann die ARGE (ich gehe davon aus, es handelt sich um ALG2, das der Betreute schon bezieht) die Maßnahme mit der Benennung der rechtlichen Grundlage erläutern muss. Allerdings vermute ich, dass man das betr. Einkommen aufgrund des sog. Zuflussprinzips auf das ALG2 anrechnet. Ich hatte so einem ähnlichen Fall schonmal hinsichtlich einer nachträglich gezahlten Abfindungszahlung. Siehe hierzu: Zitat:
mfg |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Hm.
Irgendwie erinnere ich, als ob solche "Altlasten" unter bestimmten Bedingungen nicht als Einnahme, sondern als Ausgleich eines Vermögensschadens gesehen werden können. So, als ob man aus seinem Vermögen was verliehen hat und es dann wiederbekommt. Solange es unter der Freigrenze liegt, wäre es nicht anrechenbar. Hab grade keine Zeit, das Urteil rauszusuchen, sorry.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo,
auf jeden Fall Widerspruch einlegen ! Von dem Zufluß können noch die Kosten abgezogen werden, alle Kosten, angefangen von Km-Geld, RA-GEbühren, Verwaltungsgebühren bis hin zur Briefmarke. Natürlich alles mit Beleg ! Es gibt auch eine so genante DV (Durchführungsverordnung) zu § 11 SGB II - unbedingt durchlesen, denn dort sind die Anrechnungs-modalitäten beschrieben. Gruß Ruediger |
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#6 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.01.2011
Ort: Bielefeld
Beiträge: 8
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Ja der Betreute soll das Geld erhalten.
Die Kosten für den Rechtsanwalt haben wir schon in Abzug gebracht. Das mit den Altlasten ist sehr interessant und wäre vielleicht ganz lieb, wenn mir jemand helfen könnte dazu Material zu finden. Bin schon fleißig am googlen. Danke für eure Antworten. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo Marie,
eigentlich alles ganz einfach: Liste machen, mit allen Kosten, die vor dem Geldsegen aufgelaufen sind. Von Schraubenkauf, Dachziegel, Heizungsreparaturen, bis Bürobedarf, inkl. Briefmarken, Zinsen, Tilgung, etc. Dieser Liste alle Rechnungen beifügen,. Hast Du keine Rechnungen, dann schreibe einen Eigenbeleg. Hauptsache alle Kosten werden vorher abgezogen. Das ist legitim, richtig und in Ordnung. Und der Rest, den soll sich die Arge dann auch holen. Schau nach bei "Durchführungsverordnung zu § 11 SGB II" Dann ist vieles und viel kompliziertes zu lesen ![]() Gruß Ruediger |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Allgemein kann ich den
"Leitfaden zum Arbeitslosengeld II" des Fachhochschulverlags sehr zu allen Fragestellungen rund um SGB II empfehlen. ISBN: 978-3-940087-74-4 Preis: 16,00 € |
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#9 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.01.2011
Ort: Bielefeld
Beiträge: 8
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Wie ich es vermutet habe, hat die ARGE den vollen Betrag angerechnet. Widerspruch ist geschrieben. Mal schauen was die als Begründung schreiben.
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#10 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Marie
Was heißt: "Die Arge hat den vollen Betrag angerechnet"? Will sie jetzt das genaze Geld für sich beanspruchen? - dann müßte sie das ALG2 als Darlehen gewährt haben. Oder will die das ALG2 einstellen, weil jetzt Vermögen (über 2600,00 € vorhanden ist? Je nach Variante sollte das weitere Vorgehen unterschiedlich sein. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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