Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflegegutachten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Meine Betreute erhält über das Sozialamt Hilfe zur Pflege.
Nun kam auf meinen Antrag hin,eine Gutachterin zu meiner Betreuten und ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 22.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 43
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Meine Betreute erhält über das Sozialamt Hilfe zur Pflege.
Nun kam auf meinen Antrag hin,eine Gutachterin zu meiner Betreuten und hat den Bedarf zum 1.9.11 erhöht. Nachdem ich telefonisch das Pflegegutachten anfordern wollte,sagte mir die Sachbearbeiterin,das sie es nicht rausrücken würde,da dies für ihre Unterlagen wäre. Nun weiss aber die private Pflegekraft nicht,welche Aufgaben für sie zusätzlich anfallen. Ich bin entsetzt,so etwas ist mir noch nicht passiert. Ich überlege eine einstweilige Anordnung über einen Rechtsanwalt zu machen. Habt Ihr Erfahrungen mit solcher Vorgehensweise. Ich habe der Sachbearbeiterin schriftlich ein Frist von 4 Tagwen gesetzt. |
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo,
das Pflegegutachten wird im Auftrag der Pflegekasse in der regel durch den MDK , Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellt. Der MDK erstellt durch seine Sachverständige nur ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Pflegekasse dann über die Einstufung entscheidet. Der MDK ist kein direkter Anspruchspartner , da es an einer einer direkten sozialrechtlichen Beziehung zwischen MDK und Pflegekassenversicherten fehlt. Es besteht auch keine Möglichkeit, gegen das MDK-Gutachten Widerspruch einzulegen, sondern nur gegen den Bescheid der Pflegekasse, der sich auf das Gutachten stützt. Du mußt eine Kopie des Pflegegutachten bei der Pflegekasse anforden, gegebenenfalls Akteneinsicht beantragen. fwu |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 22.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 43
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Nein,das Gutachten wurde vom Gesundheitsamt erstellt.Es handelt sich um Hilfe zur Pflege nach SGB XII.
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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Sorry, in meiner Gegend verlangt das Sozialamt immer die beantragung einer Pflegestufe bei der Pflegekasse, damit dann der MDK ein Pflegegutachten iSd SGB XI erstellt, das dann als Grundlage für die Hilfe zur Pflege gemacht wird.
Verweigert jetzt das Gesundheitsamt die Akteneinsicht oder das Sozialamt . Der Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Sozialhilfeträger ergibt sich aus § 25 SGB X. Da ich mich mir nicht sicher wäre, ob der Sachbearbeiterin der telefonische Antrag auf Akteneinsicht noch erinnerlich ist , würde ich die Akteneinsicht in schriftlicher nachweisbarer Form beantragen. fwu |
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