Dies ist ein Beitrag zum Thema Ablehnung der Vermögenssorge und dennoch Vermögensaufstellung? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen!
nach einem Schlaganfall unseres Vaters wurden wir in der Klinik gefragt, ob wir einer Betreuung zustimmen, damit wichtige ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.08.2011
Beiträge: 5
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Hallo zusammen!
nach einem Schlaganfall unseres Vaters wurden wir in der Klinik gefragt, ob wir einer Betreuung zustimmen, damit wichtige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können, da diese ohne die Unterzeichnung der Patientenaufklärung nicht durchgeführt werden könnten. Da unser Vater aber nicht selber schreiben oder nicken oder sonst was konnte, habe ich der Betreuung zugestimmt, die Ärztin hat den Antrag gestellt. Ein paar Tage später kam dann der Schrieb, dass ich nun als vorläufiger Betreuer installiert bin und bitte zum Amtsgereicht kommen soll. Dort hat man mir dann die Betreuung erklärt und ich war ganz erstaunt, dass ich auch die Vermögessorge haben soll. Diese brauchen und wollen wir aber nicht. Nach Rücksprache mit der mir genannten Rechtsanwältin habe ich dann bei unserer Bank die bestehenden Kontovollmachten angefordert und ans Amtsgericht mit der Bitte um Streichung der Vermögenssorge geschickt. Das wurde auch so akzeptiert und dieser Wirkungskreis wegen "nicht Notwendigkeit" ausgeschloßen. Dennoch soll ich jetzt eine Anfangs Vermögensaufstellung machen. Neben den Kosten die dadurch entstehen, möchte ich meine Zeit lieber in die Reha meines Vaters investieren, als von Pontius zu Pilatus zu tingeln, Grundbuchauszüge und Immobilienbertungen einholen etc etc etc. Meiner Ansicht nach, hat das Amtsgereicht aber gar keinen Anspruch auf diese Aufstellung oder? Wie kann ich das der Rechtspflegerin klar machen? Vielen Dank für eure Unterstützung! |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 04.02.2011
Beiträge: 41
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Ich denke mal das Vermögenzverzeichnis wird angelegt um die Amtsgerichtskosten zu bezahlen. (Und daher auch die Auflistung )
Bei der Bewertung des Eigentum reicht erstmal ein Schätzwert, das müsste auch im Verzeichnis stehen.. Überdenk einfach noch mal den Teil Vermögenssorge, wißt ihr denn schon wie es mit euren Vater nach dem Krankenhaus weitergeht ? |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.08.2011
Beiträge: 5
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Hallo Wittgenstein,
ja das denke ich mir auch, es geht um Gebühren.... für die Ausstellung eines Betreuerausweises mit Wirkungskreisen, die gar nie notwendig waren. Die Kontovollmachten für uns Kinder reichen vollkommen aus, um die auflaufenden Rechnungen zu zahlen und handlungsfähig zu bleiben, falls es um Reha Maßnahmen oder ähnliches geht. Der Gesundheitszustand ist wieder perfekt, die Prognose zur Sprachfähigkeit und Rückkehr ins selbststädnige Bewegen ist auch sehr gut. Also besteht auch eigentlich kein wirlicher Grund mehr für die Betreuung. Nach dem Krankenhaus wirds wohl nochmal ein paar Wochen in Reha gehen und dann ab nach Hause :-) (falls es funktioniert). In wieweit hilft uns die Vermögenssorge nach dem Krankenhaus? Vielen Dank! Obiwan |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
gute Frage. Gemäß meinem Kenntnisstand bist Du - ohne Vermögenssorge - zu keiner Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet , wobei ich mir dabei auch die Frage stelle, ob Du es dürftest; siehe hierzu: Vermögensverzeichnis ? Betreuungsrecht-Lexikon. In dem betr. Fall frage ich mich aber auch, wie denn das Gericht an die betr. Daten, die ja zwecks Kostenermittlung u.a. erforderlich sind, herankommen will, wenn - wie hier - der Betreute sich hierzu offensichtlich (vorerst) nicht äußern kann. Evt. wendet sich das Gericht an Dich hinsichtlich Deiner Funktion als Kontobevollmächtigte. Grundsätzlich gilt aber: Keine Vermögenssorge - (natürlich) kein Vermögensverzeichnis und keine Rechnungslegung. Würde mich aber interessieren, wie die Rechtspflegerin ihr Vorgehen gegenüber Dir begründet (sollte sie ja tun). mfg |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.08.2011
Beiträge: 5
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Hallo Carlos,
die Rechtspflegerin hat das nicht begründet, sondern nur geschrieben, dass sie leider dennoch auf die Anfangsaufstellung nicht verzichten kann, von der Endaufstellung aber voererst absieht. Es sind allerdings auch 2 Wochen ins Land gegangen, in denen ich offiziell auch die Vermögenssorge innehatte. Das könnte ein Grund sein. Theoretisch hätte ich ja die Zieit nutzen können und in 2 Wochen alles zur Seite schaffen. Faktisch haben meine Geschwister ja auch vollen Kontozugriiff und hätten das verhindern können und praktisch hat niemand das Konto angefasst. |
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#6 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Hallo Obiwan!
Das Vermögensverzeichnis wird zur Feststellung benötigt, ob der Betreute a) vermögend oder b) mittelos ist! Um u.a. die Gutachten, die zur Einrichtung der Betreuung notwendig waren, in Rechnung stellen zu können, ist dies unumgänglich...im Falle von a geht die Rechnung an den Betreuten bzw. Kontobevollmächtigten und im Falle b übernimmt die Staatskasse die Kosten! Ich würde einfach die Kontenstände angeben und - falls Immobilie(n) vorhanden, hier einen Schätzwert...allerdings auch angeben, dass es sich um einen Schätzwert handelt! Das sollte dann eigentlich reichen und ist ja auch nicht allzu aufwendig! Lieben Gruß, Thorsten
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
In den amtlichen Vordrucken für die Jahresberichte - die auch ohne VS zu erstellen sind - wird bekanntlich auch nach Einkommens- und Vermögenszahlen gefragt. Eine Rubrik " nur bei Vermögenssorge auszufüllen" ist mir dabei noch nicht aufgefallen. mfg |
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#8 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Zitat:
![]() Thorsten
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#9 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 29.08.2011
Beiträge: 5
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Hallo zusammen,
wenn ich mir dieses Formblatt zum Vermögensverzeichnis anschaue, dann sind da ja neben Immibilien und Konten noch ganz schön viele andere Punkte. Muss ich die nun alle ausfüllen, sprich zum Beispiel rausfinden, ob es eine Lebensversicherung gibt und wenn ja zu welchem Preis ich die zum Stichtag hätte rauskaufen können, etc etc etc? Das ist ja echt ein RIESEN aufwand! Viele Grüße! |
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#10 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Obiwan
Streng genommen müßte bzw. kann der Rechtspfleger ein Vermögensverzeichnis und sogar eine Rechnungslegung für die Zeit verlangen, in der Du die Vermögenssorge inne hattest. Über den Sinn das Vermögensverzeichnis ist ja schon genug geschrieben worden (Selbstzahler oder Staatskasse). Zur Vermögenssorge allgemein: So lange Dein Vater sein Vermögen selber verwalten und regeln kann wird keine Vermögenssorge im Rahmen der Betreuung benötigt. Den Bereich der Vermögenssorge aber schon zu haben ist aber nicht unbedingt ein Nachteil: Auch Dein Vater wird älter und gebrechlicher. Irgendwann wird die Vermögenssorge notwendig. Dann ist esgut wenn man schon darf... Bis dahin muß man ja nichts im Bereich der Vermögenssorge tun, sondern läßt den Vater machen und ihn bescheinigen, dass man nur beratend zur seite gestanden hat (Entlastungserklärung). Jetzt ist die Vermögenssorge weg, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass Dein Vater Dir irgendwann Kontovollmacht gewährt oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht die Vermögenssorge überträgt (Dazu muss er aber noch geschäftsfähig sein). Wg. der von Dir erwähnten Immobilien sollte das aber vor einem Notar passieren. Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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