Dies ist ein Beitrag zum Thema PEG (Magensonde) im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, wer kann mir helfen?
Stimmt es, dass ich für eine Magensonde eine Genehmigung des Amtsgerichtes einholen muss. Es gibt ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.01.2010
Beiträge: 4
|
Hallo, wer kann mir helfen?
Stimmt es, dass ich für eine Magensonde eine Genehmigung des Amtsgerichtes einholen muss. Es gibt viele unterschiedliche Meinungen dazu. Meine Mutter leidet an Demenz und hatte vor 10 Jahren einen Schlaganfall. Der Neurologe sei der Meinung, dass sich der Zustand nicht mehr bessern würde. Sie habe nur noch in wenigen wachen Momenten einen Schluckreflex, ansonsten verweigert sie Nahrung und Medizin sowie das trinken. Gestern war sie im Krankenhaus. Dort wurde festgestellt, dass es keine weiteren körperlichen Krankheiten gäbe. Ich weiß nicht was ich tun soll. Das Krankenhaus wollte eine PEG anlegen, aber das ging nicht, weil ich nicht erreicht wurde und somit keine Zustimmung geben konnte. Aus meiner Sicht, möchte ich keine PEG. Aber ich bin verpflichtet de3n Willen der Betreuten- meine Mutter- zu beachten. Nun ist es aber so, dass weder eine Patientenverfügung vorliegt, noch habe ich mit ihr jemals über dieses Thema gesprochen. Ich weiß nur, dass sie immer alle Schläuche und Katheder usw. raus gezogen hat. Selbst als sie angenäht waren. Auch denke ich, dass sie das mit der Peg machen würde. Dies habe sie gemacht, als sie schon an Demenz erkrankt war. Moralisch mache ich mir klar, dass ich eigentlich zustimmen muss, da das Leben erhalten werden kann. Nur nimmt sie nicht mehr am aktiven Leben teil. Sie liegt fast nur noch im Bett oder verweilt im Rollstuhl. Sie erkennt mich nicht und verweigert oder kann es nicht mehr zu Essen usw. Ich habe vor sie mit Schmerzmittel zu versorgen, so dass das Leiden nicht so groß ist. Dies will ich mit dem Hausarzt und der Pflege besprechen. Kennt jemand ähnliche Problemlagen? Was oder wie würdet ihr entscheiden? Mit freundlichen Grüßen neffets |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 254
|
Meiner aktuellen Kenntnis nach ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, wenn man einer PEG entgegen dem ärztlichen Rat nicht zustimmen möchte.
Stand: gestern :-) |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 04.02.2011
Beiträge: 41
|
Lässt sich mit dem Hausarzt gut reden ? Vielleicht findest du mit dem Hausarzt eine Unterstützung!
Die Krankenhausärzte sind immer recht schnell mit einer PEG dabei, ich arbeite seit 25 Jahren in der Pflege und denke auch, das ein herrausreißen von Schläuchen eine Protesthaltung ist. Flüssigkeit kann im Heim auch über eine subcutane Infusion gegeben werden, Nahrung durch passierte Kost und "Energiedrinks" |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
|
hallo neffets,
die Nichteinwilligung in eine Maßnahme bedarf nach § 1904 Abs. 2 BGB der gerichtlichen Einwilligung , wenn der ärztliche Eigriff "medizinisch angezeigt" ist und die begründete Gefahr besteht, daß das Unterbleiben zu ein schwer gesundheitlichen Schaden führen kann. Das Gericht muß dann nach Abs. 3 die Genehmigung erteilen, wenn die Nichteinwilligung dem Willen der Betreuten entspricht. Nach Abs. 4 brauchts allerdings keine richterliche Genehmigung , wenn sich der Betreuer und der behandelnde Arzt darüber einig sind, daß die Nichteinwilligung dem nach § 1901 a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht. Die Krankenhausärzte gehen wohl offensichtlich davon aus, daß eine Versorgung mit einer PEG medizinisch noch Sinn macht . leuchtet auch ein, da Deiner Mutter sonst ja nichts gesundheitlich fehlt. (wieso dann eigentlich die Schmerzmittel ?) Wie Du ja selbst schreibt ist Dir der Wille Deiner Mutter nicht bekannt, da sie sich diesbezüglich nie vor dem Eintritt der Demenz geäußert hat . Ich hätte meine zweifel aus dem Ziehen von Schläuchen, Kanülen usw. im dementen Zustand wohlgemerkt , auf eine Äußerung des freien Willens zu schließen , wonach der betroffene Mensch nicht mehr leben will. Ausgehend von der Rechtsordnung hat der Mensch ein Recht auf leben. Sofern er sich bezüglich lebenserhaltender Maßnahmen zu Zeiten, bei denen er bei klaren Verstand ist, nicht klar gegen solche Maßnahmen äußert, kann ich auch keinen mutmaßlichen Willen konstruieren, daß er solche Maßnahmen später einmal ablehnen wird. schöne Grüße fwu |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|