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Schonvermögen auflösen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen auflösen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Ihr Lieben, ich habe da ein Problem, bei dem ich Eure Hilfe brauchen könnte. Meine Klientin ist psych. krank ...


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Alt 08.09.2011, 16:26   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard Schonvermögen auflösen

Hallo Ihr Lieben,

ich habe da ein Problem, bei dem ich Eure Hilfe brauchen könnte.
Meine Klientin ist psych. krank und wohnt in einer stationären Einrichtung. Seit April 2011 erhält sie Leistungen nach dem SGB, entsprechend stehen ihr 98,28 € an monatlichem Eigengeld zu. Nun hat sie im letzten Monat fleißig Gebrauch von ihrer EC-Karte gemacht (kein EV) und ihr Eigengeldkonto insgesamt um über 500 € überzogen. Diesen Betrag habe ich ihr vom Schonvermögen abgezogen (welches somit nur noch ca. 2.100 € beträgt). Den diese Summe überschreitenden Betrag habe ich zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten an den Heimträger überwiesen. Hinter diesem überwiesenen Geld verbarg sich auch eine Gehaltsnachzahlung der Behindertenwerkstätte, bei der sie beschäftigt ist. Meine Klientin ist nun der Meinung, diese Gehaltsnachzahlung gehöre ihr allein und der Verfahrenspfleger, den sie eingeschaltet hat, teilt diese Meinung. Ich widerum denke, der Träger der Sozialhilfe wird darauf bestehen müssen, dass sie sich mit ihren Einkünften (bis auf das - hier reduzierte - Schonvermögen) an den Kosten für ihre Maßnahme beteiligt.
Frage: war die Reduzierung des Schonvermögens korrekt? Und: kann meine Klientin nicht anzurechnendes Einkommen haben?
Hat jemand auch schon mal so einen Fall durchexerziert??

Danke für Eure Hilfe

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 08.09.2011, 17:50   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Hallo,

wenn man gehässig wäre, könnte man schlicht nur hierauf verweisen:
SGB 12 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Wohl dem, der da sofort durchblickt.

Welche SGB 12- Leistung(en) erhält die Betreute - gemäß Bescheid - denn genau?

mfg
carlos ist offline  
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Alt 08.09.2011, 18:34   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard

Hey,

meine Klientin bekommt Eingliederungshilfen - die Höhe des ursprünglichen Schonvermögens in Höhe von 2.600 € ist nicht strittig, nur meine Kürzung sowie die Umwandlung des Augusteinkommens in Vermögen (im September), sowie das Begleichen ihrer Verbindlichkeiten an den Heimträger.
Und: Du hast Recht, diese Einkommensdefinition hat einfach was

Gruß

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 08.09.2011, 18:37   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard

Nachtrag: einen Leistungsbescheid gibt es noch gar nicht - das Verfahren läuft noch (ist aber unstrittig).

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 08.09.2011, 20:28   #5
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
Ich widerum denke, der Träger der Sozialhilfe wird darauf bestehen müssen, dass sie sich mit ihren Einkünften (bis auf das - hier reduzierte - Schonvermögen) an den Kosten für ihre Maßnahme beteiligt.
Hallo Marsupilami,

hab ich das richtig verstanden das du ohne Rückforderung des Kostenträgers Zahlungen an das Heim geleistet hast??

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 08.09.2011, 21:21   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Hallo,

ich schreibe mal - und bei diesem Thema ausdrücklick - "ohne Gewähr":

bei Leistungen der sozialen Eingliederungshilfe handelt es sich um solche des sechsten Kapitels des SGB 12.
Da sich d. Betreute in einer vollstationären Einrichtung befindet gilt grundsätzlich folgendes:
Zitat:
Einsatz von Einkommen und Vermögen

Anspruch auf Sozialhilfe hat ein behinderter Mensch grundsätzlich nur, wenn er die Leistungen nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Heimbewohner müssen deshalb Teile ihres Einkommens zur Finanzierung des Heimplatzes an den Sozialhilfeträger abgeben.
Voll einzusetzen sind Erwerbsunfähigkeitsrenten und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nicht einzusetzen sind zum Beispiel Grundrenten, die aufgrund eines Impfschadens gewährt werden, sowie Schmerzensgeldzahlungen.
Nur in Teilen einzusetzen ist das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Von diesem Einkommen darf der Bewohner das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro sowie einen gesetzlich festgelegten Freibetrag für sich behalten. Der Freibetrag setzt sich aus einem Achtel des Eckregelsatzes (West: 43,13 Euro; Ost: 41,38 Euro) und einem Teil des Werkstatteinkommens zusammen.
Auch Vermögen (Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherung etc.) muss zur Finanzierung des Heimplatzes eingesetzt werden. Heimbewohner dürfen lediglich 2.600 Euro für sich behalten (so genanntes geschütztes Vermögen). Vermögen, das diese Grenze übersteigt, ist an den Sozialhilfeträger abzuführen.
Quelle:SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.*-*Alternative Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

siehe hierzu auch:SGB 12 - Einzelnorm

Zitat:
Hinter diesem überwiesenen Geld verbarg sich auch eine Gehaltsnachzahlung der Behindertenwerkstätte, bei der sie beschäftigt ist.
Wenn es sich bei dieser Gehaltszahlung um anrechnungsfreies Einkommen des Betreuten handelt, dann darf er dies m.E. auch behalten. Insofern hätte der Verfahrenspfleger wohl recht.

Zitat:
Frage: war die Reduzierung des Schonvermögens korrekt?
Der Schonvermögensbetrag ist gesetzlich auf 2.600,-- Euro festgelegt. Du kannst zwar das tatsächlich vorhandene Schonvermögen (wie geschehen) reduzieren; dennoch gilt natürlich weiterhin die 2.600,-- Euro-Grenze.

Einommensanrechnungen bei Sozialleistungen gelten - selbst bei Fachleuten - als komplizierte Materie. Hierzu noch einige evt. hilfreiche Links:

http://www.agj.de/pdf/5/Expertise_Ko...ng-Website.pdf

http://www.bvkm.de/recht/rechtsratge...dsicherung.pdf

http://www.koerperbehindertenvereink...r_wohnheim.pdf

mfg
carlos ist offline  
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Alt 09.09.2011, 07:45   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.08.2011
Beiträge: 21
Standard

Eine Gehaltsnachzahlung ist Einkommen im SGB XII, § 82 SGB XII Begriff des Einkommens, das bis auf einen Freibetrag von maximal 182 Euro auf Leistungen angerechnet wird. Solange noch genug Schonvermögen übrig ist um die Rückforderung zu begleichen hast Du korrekt gehandelt. Reicht es dafür aber nicht mehr hast Du im Prinzip unpfändbares Einkommen der Betreuten herausgegeben, das Sozialamt wird mit laufenden Leistungen aufrechnen.

bye Myri
Myri ist offline  
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Alt 10.09.2011, 07:12   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard

Das ist ein wirklich spannendes und wichtiges Thema. Ich habe mich zwischenzeitlich mit einem Juristen und dem zuständigen Sozialamtsleiter zum Thema ausgetauscht.
Demnach ist es wichtig, dass das Schonvermögen nicht mit der Pfändungsgrenze verwechselt wird. Was genau unter Vermögen verstanden wird, ist oben ja schon aus juristischer Sicht zitiert worden. Es ist eine Grundlage zur Berechnung für Leistungen nach Sozialhilfe. Die Pfändungsgrenze ist deutlich niedriger! Sie käme etwa zum Tragen, wenn der Heimaufenthalt meiner Klientin nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt wäre, und der Heimträger einen privatrechtlichen Anspruch gegen meine Klientin erhebt.
Auch wichtig: Im Auszahlungsmonat gilt Einkommen als Einkommen - im darauf folgenden Monat wird das Einkommen des Vormonats zum Vermögen und das neue Einkommen stellt das Einkommen dar.

Puh, alles nicht so einfach wie gedacht...

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 10.09.2011, 07:35   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.02.2011
Beiträge: 41
Standard

Zitat:
Auch wichtig: Im Auszahlungsmonat gilt Einkommen als Einkommen - im darauf folgenden Monat wird das Einkommen des Vormonats zum Vermögen und das neue Einkommen stellt das Einkommen dar.
Ja, deswegen sollte man in gewissen Fällen immer zusehen, das da nicht allzuviel gebunkert wird..
Das war schoneinmal ein Thema hier, ich glaube da ging es um das "P" Konto..
Wittgenstein ist offline  
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