Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen auflösen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Ihr Lieben,
ich habe da ein Problem, bei dem ich Eure Hilfe brauchen könnte.
Meine Klientin ist psych. krank ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
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Hallo Ihr Lieben,
ich habe da ein Problem, bei dem ich Eure Hilfe brauchen könnte. Meine Klientin ist psych. krank und wohnt in einer stationären Einrichtung. Seit April 2011 erhält sie Leistungen nach dem SGB, entsprechend stehen ihr 98,28 € an monatlichem Eigengeld zu. Nun hat sie im letzten Monat fleißig Gebrauch von ihrer EC-Karte gemacht (kein EV) und ihr Eigengeldkonto insgesamt um über 500 € überzogen. Diesen Betrag habe ich ihr vom Schonvermögen abgezogen (welches somit nur noch ca. 2.100 € beträgt). Den diese Summe überschreitenden Betrag habe ich zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten an den Heimträger überwiesen. Hinter diesem überwiesenen Geld verbarg sich auch eine Gehaltsnachzahlung der Behindertenwerkstätte, bei der sie beschäftigt ist. Meine Klientin ist nun der Meinung, diese Gehaltsnachzahlung gehöre ihr allein und der Verfahrenspfleger, den sie eingeschaltet hat, teilt diese Meinung. Ich widerum denke, der Träger der Sozialhilfe wird darauf bestehen müssen, dass sie sich mit ihren Einkünften (bis auf das - hier reduzierte - Schonvermögen) an den Kosten für ihre Maßnahme beteiligt. Frage: war die Reduzierung des Schonvermögens korrekt? Und: kann meine Klientin nicht anzurechnendes Einkommen haben? Hat jemand auch schon mal so einen Fall durchexerziert?? Danke für Eure Hilfe Marsupilami |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
wenn man gehässig wäre, könnte man schlicht nur hierauf verweisen :SGB 12 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) Wohl dem, der da sofort durchblickt. ![]() Welche SGB 12- Leistung(en) erhält die Betreute - gemäß Bescheid - denn genau? mfg |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
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Hey,
meine Klientin bekommt Eingliederungshilfen - die Höhe des ursprünglichen Schonvermögens in Höhe von 2.600 € ist nicht strittig, nur meine Kürzung sowie die Umwandlung des Augusteinkommens in Vermögen (im September), sowie das Begleichen ihrer Verbindlichkeiten an den Heimträger. Und: Du hast Recht, diese Einkommensdefinition hat einfach was ![]() Gruß Marsupilami |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
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Nachtrag: einen Leistungsbescheid gibt es noch gar nicht - das Verfahren läuft noch (ist aber unstrittig).
Marsupilami |
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#5 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
hab ich das richtig verstanden das du ohne Rückforderung des Kostenträgers Zahlungen an das Heim geleistet hast?? Gruß, Andreas
__________________
Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
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#6 | |||
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
ich schreibe mal - und bei diesem Thema ausdrücklick - "ohne Gewähr": bei Leistungen der sozialen Eingliederungshilfe handelt es sich um solche des sechsten Kapitels des SGB 12. Da sich d. Betreute in einer vollstationären Einrichtung befindet gilt grundsätzlich folgendes: Zitat:
siehe hierzu auch:SGB 12 - Einzelnorm Zitat:
Zitat:
Einommensanrechnungen bei Sozialleistungen gelten - selbst bei Fachleuten - als komplizierte Materie. Hierzu noch einige evt. hilfreiche Links: http://www.agj.de/pdf/5/Expertise_Ko...ng-Website.pdf http://www.bvkm.de/recht/rechtsratge...dsicherung.pdf http://www.koerperbehindertenvereink...r_wohnheim.pdf mfg |
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 15.08.2011
Beiträge: 21
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Eine Gehaltsnachzahlung ist Einkommen im SGB XII, § 82 SGB XII Begriff des Einkommens, das bis auf einen Freibetrag von maximal 182 Euro auf Leistungen angerechnet wird. Solange noch genug Schonvermögen übrig ist um die Rückforderung zu begleichen hast Du korrekt gehandelt. Reicht es dafür aber nicht mehr hast Du im Prinzip unpfändbares Einkommen der Betreuten herausgegeben, das Sozialamt wird mit laufenden Leistungen aufrechnen.
bye Myri |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
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Das ist ein wirklich spannendes und wichtiges Thema. Ich habe mich zwischenzeitlich mit einem Juristen und dem zuständigen Sozialamtsleiter zum Thema ausgetauscht.
Demnach ist es wichtig, dass das Schonvermögen nicht mit der Pfändungsgrenze verwechselt wird. Was genau unter Vermögen verstanden wird, ist oben ja schon aus juristischer Sicht zitiert worden. Es ist eine Grundlage zur Berechnung für Leistungen nach Sozialhilfe. Die Pfändungsgrenze ist deutlich niedriger! Sie käme etwa zum Tragen, wenn der Heimaufenthalt meiner Klientin nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt wäre, und der Heimträger einen privatrechtlichen Anspruch gegen meine Klientin erhebt. Auch wichtig: Im Auszahlungsmonat gilt Einkommen als Einkommen - im darauf folgenden Monat wird das Einkommen des Vormonats zum Vermögen und das neue Einkommen stellt das Einkommen dar. Puh, alles nicht so einfach wie gedacht... Marsupilami |
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#9 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 04.02.2011
Beiträge: 41
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Zitat:
Das war schoneinmal ein Thema hier, ich glaube da ging es um das "P" Konto.. |
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