Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer haftbar ? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ein Betreuer stellt beim Versorgungsamt für den Betreuten einen Verschlimmerungsantrag, es wird das Merkzeichen "aG" beantragt (Parkerleichterung).
Nun stelle ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
ein Betreuer stellt beim Versorgungsamt für den Betreuten einen Verschlimmerungsantrag, es wird das Merkzeichen "aG" beantragt (Parkerleichterung). Nun stelle das Amt im Rahmen des Antragsverfahrens fest, dass die Voraussetzungen für das bisher gewährte Merkzeichen "RF = Rundfunkgebührenbefreiung" nicht mehr vorliegen. Das beantragte Merkzeichen "aG" wird auch abgelehnt. Auf deutsch, es war ein völlig unsinniger Antrag durch den Betreuer. Der Betreute hat dadurch dauerhaft einen finanziellen Nachteil in der Form, dass wieder Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen. Haftet der Betreuer ? Der Betreuer (bzw. seine Versicherung, falls vorhanden) müsste dann ja im schlimmsten Falle bis zum Tode des Betreuten die GEZ bezahlen ?! Eure Meinung ? Gruss Andreas |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Moin Andreas!
Zitat:
Zitat:
Lieben Gruß, Thorsten
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#3 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Andreas,
ich kann mich Thorsten nur anschliessen und verstehe den Vorwurf gegen den Betreuer überhaupt nicht. Wir sind weder Ärzte noch sonstige (medizinische) Sachverständige. Staatliche Hilfen können nur in Anspruch genommen werden wenn ein Anspruch darauf besteht- wo ist in deinem Fall der finanzielle Schaden? Das jemand das zahlt war er von Gesetzes wegen zahlen muss bedeutet nicht gleichzeitig einen Nachteil für den dann auch wieder der Betreuer herhalten soll. Kopfschüttelnd, Gruss. Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#4 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo Andreas Lübeck,
auch im Schwerbehindertenrecht gibt es die Mitteilungspflicht wenn sich Umstände verändert haben zu denen ein Schwerbehindertenausweis erstellt wurde. Von daher kann hierbei gar kein Schaden für den Betreuten entstanden sein. Gruß, Andreas
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Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
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#5 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
das sollte man eigentlich als Betreuer wissen: es gibt zwei Möglichkeiten, die Gebührenbefreiung bei der GEZ (Rundfunkgebührenbefreiung) zu erlangen. a) aus finanziellen Gründen, das prüft die GEZ anhand der einzureichenden Unterlagen b) aus gesundheitlichen Gründen. Also bei 1) stark sehbehinderten, 2) stark schwerhörigen Menschen oder, 3) wenn ein Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung die Wohnung nicht mehr verlassen kann (Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen). Wenn das Versorgunsamt nun das Merkzeichen RF aufgrund Pkt. 3 bewilligt, dann braucht der Betroffene keine Rundfunkgebühren zu zahlen. In diesem Falle war das so, und nur durch den unsinnigen Antrag des Betreuers hat das Versorgungsamt gemerkt, dass die Voraussetzungen zu 3) nicht mehr vorliegen. Damit ist der Betreute wieder rundfunkgebührenpflichtig, ohne den Antrag wäre das nicht passiert. Somit dürfte der Beteuer haften, oder ? Ist doch alles ganz einfach .Gruß Andreas
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#6 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
und wie verhält es sich dann deiner Meinung nach mit der Mitteilungspflicht wenn die Grundlagen für die RF-Befreiung nicht mehr vorliegen?? Gruß, Andreas
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#7 | |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Zitat:
grau ist alle Theorie. Der Mitwirkungspflicht kommen noch nicht einmal 1 % der Antragsteller nach. Kein Mensch teilt mit, wenn es ihm besser geht. Ich erinnere mich an einen Blinden, der nach einer OP wieder 40 % Sehfähigkeit hatte. Der hat mit allen Tricks gekämpft, um weiter als blind anerkannt zu bleiben (und entsprechende Rente als Kriegsopfer zu kassieren, Kuren zu erlangen, weniger Steuern zu zahlen, Blindengeld zu kassieren, Kfz-Steuer-Befreiung zu erlangen usw.) BTW: die Mitwirkungspflich ist in §§ 60 bis 67 SGB I geregelt, nicht im Schwerbehindertenrecht. So, nun mache ich mich wohl überall unbeliebt .Gruß Andreas |
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#8 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Zitat:
Nö...so schnell geht das sicher nicht!!! ![]() Thorsten
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Zitat:
Wobei dieses vom dir angeführte eine Prozent ja kein Argument dafür sein kann, der Mitwirkungspflicht auch nicht nachzukommen. Zitat:
Der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht steht übrigens fett gleich zu Beginn desselben. Zitat:
Gruß Andreas |
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#10 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2011
Beiträge: 49
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Falls der Betreuer wirklich etwas verbockt haben sollte, springt dann die Versicherung "Vermögenshaftpflicht" ein?
Hanne |
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