Dies ist ein Beitrag zum Thema div. Fragen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
habe nochmal Fragen zur Betreuung:
a) Wenn man selbst eine Betreuung beantragt und es zu dieser sog. gerichtlichen Entscheidung ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 12.09.2011
Beiträge: 3
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Hallo,
habe nochmal Fragen zur Betreuung: a) Wenn man selbst eine Betreuung beantragt und es zu dieser sog. gerichtlichen Entscheidung kommt, ist hier dann auch ein Verfahrenspfleger dabei oder ist das nur bei Verhandlung einer Betreuung, die auch gegen Willen eingerichtet werden kann, sprich wenn man die zukünftigen Betreuten attestiert hat, das er eben aufgrund seiner Erkrankung wohl kaum alleine auffassungsfähig ist. ? b) Mal angenommen, ein Betreuer hat den Aufgabenbereich Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Rente, so wie auf den Antragsbögen angekreuzt werden kann..... und er hat keine Vermögenssorge, keine Aufenthaltsbestimmung und es liegt auch kein Einwilligungsvorbehalt vor: - bei Wohnungsangelegenheiten, hat er da das Recht gegen Willen des Betreuten ein Mietvertrag zu kündigen ? wenn der Betreute selber das nicht will ? - muss er bei Wohnungssuche helfen ? - muss er sich unbedingt bei Beginn der Betreuung beim Vermieter als Betreuer outen oder erst wenn es nötig wird ? - bei Behördenangelegenheiten, wenn er z. B. den Schriftsverkehr des Betreuten führt bzw. vertritt, z. b. wegen Grundsicherung, sein Aufgabenbereich aber nicht Vermögenssorge betrifft und das Amt z. B. Forderung gegen den Betreuten hätte, hat der Betreuer dann trotzdem das Recht, Zugriff auf das Konto des Betreuten zu nehmen um diese Forderung auszugleichen ? - und was bedeutet das, wenn er auch den Bereich Rente vertritt, das er hier über die Gelder verfügen darf, wenn man Rente erhält ? Danke nochmal im voraus |
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#2 | ||||||
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo schnecke,
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn ich z.B. vermute das hinter der Bitte dem Vermieter nichts zu sagen der Gedanke steckt "eigene Supen" zu kochen dann oute ich mich lieber. Zitat:
Wenn die Situation allerdings so ausseht dass da berechtigte Forderungen bestehen die vom Betreuten einfach nicht beglichen werden dann beantragt der Betreuer eine Erweiterung seiner Aufgabenkreise um die Vermögenssorge- und damit könnte er das dann. Es sollen ja nicht noch weitere Probleme entstehen. Zitat:
gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 27.05.2011
Ort: Mayen
Beiträge: 15
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Hallo Schnecke,
zu Deiner Frage "Verfahrenspfleger" kann ich Dir folgendes sagen: Mein Rechtpfleger machte mich bei der Bestellung einer neuen Betreuung darauf aufmerksam, - wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll bzw. - die Bestellung des Betreuers für "alle Angelegenheiten" einge- richtet werden soll der Verfahrenspfleger bestellt wird. Näheres findest du auch im § 276 FamFG. Gruß Werner |
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
wenn die Betreuung selbst vom Betroffenen beantragt wird,zeigt es ja, dass er dies selbst möchte. Deshalb wird es hier i.d.R. keinen Verfahrenspfleger im Zusammenhang mit der Betreuerbestellung geben. (müssen) - Wohnungskündigungen des Betreuers bedürfen immer der gerichtlichen Genehmigung !!! - wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Wohnungsangelegenheiten allein zu regeln, wird der Betreuer diesen Aufgabenkreis haben oder beantragen, dann muss der Betreuer auch bei der Suche einer geeigneten Unterkunft helfen - wenn der Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden angeordnet ist und der Betreuer sich bei der Behörde als gesetzl. Vertreter gemeldet hat, wird die Post im entsprechenden Verwaltungsverfahren an ihm zugestellt - der Betreuer mit der Vermögenssorge darf selbstverständlich über das Konto verfügen, sollte hierfür aber immer einen Rechtsgrund haben und Belege für die jährliche Rechnungslegung gut aufbewahren - der Bereich Rente bedeutet i.d.R. , dass man Rente beantragen kann/ muss bzw vor Ablauf von befristeten Rente die Weiterbewilligung beantragen muss u n d im Renten- Verwaltungsverfahren den Betreuten vertritt und die Mitwirkungspflichten erfüllen muss. Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#5 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Andre,
Zitat:
Wichtig an der Stelle ist doch, wie wird der Betreuer an dieser Stelle helfen? Und durch solche starren Sätze kann leicht die vermutung entstehen- er wird Inserate lesen, Vermieter anrufen, kurz die Wohnungssuche übernehmen. Und genau das wird er eben nicht. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
dann will ich das mal konkretisieren, der Betreuer wird: - Hilfen geltend machen, die erforderlich sind, z.B. im Rahmen der /Eingliederungshilfe /Teilhabe. Der Kostenträger wird dann im Hilfeplanverfahren prüfen, welche Unterkunft geeignet sein könnte oder/und - der Betreuer wird helfen, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten oder - sich direkt mit Vermietern in Verbindung setzen ... immer vorausgesetzt, er hat den erforderlichen Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten. Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
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Nochmal kurz zum Verfahrenspfleger:
§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
Marsupilami |
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#8 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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...und auch bei Wohnungskündigung / bzw. Auflösung der Wohnung!!!...hatte ich gerade!!!
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#9 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
ich habe auf die konkrete Frage: "- muss er bei Wohnungssuche helfen ?" geantwortet. Das wie stand nicht in der Fragestellung ............ andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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