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gesetzliche Betreuung

 

div. Fragen

Dies ist ein Beitrag zum Thema div. Fragen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, habe nochmal Fragen zur Betreuung: a) Wenn man selbst eine Betreuung beantragt und es zu dieser sog. gerichtlichen Entscheidung ...


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Alt 18.09.2011, 06:56   #1
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Beiträge: 3
Standard div. Fragen

Hallo,
habe nochmal Fragen zur Betreuung:

a) Wenn man selbst eine Betreuung beantragt und es zu dieser sog. gerichtlichen Entscheidung kommt, ist hier dann auch ein Verfahrenspfleger dabei oder ist das nur bei Verhandlung einer Betreuung, die auch gegen Willen eingerichtet werden kann, sprich wenn man die zukünftigen Betreuten attestiert hat, das er eben aufgrund seiner Erkrankung wohl kaum alleine auffassungsfähig ist. ?

b) Mal angenommen, ein Betreuer hat den Aufgabenbereich Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Rente, so wie auf den Antragsbögen angekreuzt werden kann..... und er hat keine Vermögenssorge, keine Aufenthaltsbestimmung und es liegt auch kein Einwilligungsvorbehalt vor:

- bei Wohnungsangelegenheiten, hat er da das Recht gegen Willen des Betreuten ein Mietvertrag zu kündigen ? wenn der Betreute selber das nicht will ?
- muss er bei Wohnungssuche helfen ?
- muss er sich unbedingt bei Beginn der Betreuung beim Vermieter als Betreuer outen oder erst wenn es nötig wird ?

- bei Behördenangelegenheiten, wenn er z. B. den Schriftsverkehr des Betreuten führt bzw. vertritt, z. b. wegen Grundsicherung, sein Aufgabenbereich aber nicht Vermögenssorge betrifft und das Amt z. B. Forderung gegen den Betreuten hätte, hat der Betreuer dann trotzdem das Recht, Zugriff auf das Konto des Betreuten zu nehmen um diese Forderung auszugleichen ?

- und was bedeutet das, wenn er auch den Bereich Rente vertritt, das er hier über die Gelder verfügen darf, wenn man Rente erhält ?

Danke nochmal im voraus
schnecke ist offline  
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Alt 18.09.2011, 07:15   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo schnecke,

Zitat:
a) Wenn man selbst eine Betreuung beantragt und es zu dieser sog. gerichtlichen Entscheidung kommt, ist hier dann auch ein Verfahrenspfleger dabei oder ist das nur bei Verhandlung einer Betreuung, die auch gegen Willen eingerichtet werden kann, sprich wenn man die zukünftigen Betreuten attestiert hat, das er eben aufgrund seiner Erkrankung wohl kaum alleine auffassungsfähig ist. ?
Da ist kein Verfahrenspfleger dabei. Der ist aber auch nicht dabei wenn eine Betreuung gegen den Willen des Betreuten eingerichtet wird sondern käme erst ins Spel wenn beschwerde gegen den Betreuerbeschluss eingelegt wird.

Zitat:
- bei Wohnungsangelegenheiten, hat er da das Recht gegen Willen des Betreuten ein Mietvertrag zu kündigen ? wenn der Betreute selber das nicht will ?
Zur Wohnungskündigug braucht der Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Der zuständige Rechtspfleger hört den Betreuten zu dieser Frage persönlich an.

Zitat:
- muss er bei Wohnungssuche helfen ?
Nicht indem er jetzt selbst anfängt Wohnungsinserate durchzusehen, aber er stellt sicher einen Antrag beim Wohnungsamt auf erhalt einer Sozialwohnung und lässt den Betreuten auf die (Warte)liste bei grossen Bauträgern setzen. Als weitere Hilfe könnte Betreutes Wohnen eingesetzt werden, die Mitarbeiter dort würden z.B. wöchentlich die Inserate mitdurchsehen und evtl. auch zusammen mit dem Betreuten antworten, anrufen usw.

Zitat:
- muss er sich unbedingt bei Beginn der Betreuung beim Vermieter als Betreuer outen oder erst wenn es nötig wird ?
muss er nicht zwingend, hängt aber von der Sachlage und vor allem dem Betreuten ab.
Wenn ich z.B. vermute das hinter der Bitte dem Vermieter nichts zu sagen der Gedanke steckt "eigene Supen" zu kochen dann oute ich mich lieber.

Zitat:
- bei Behördenangelegenheiten, wenn er z. B. den Schriftsverkehr des Betreuten führt bzw. vertritt, z. b. wegen Grundsicherung, sein Aufgabenbereich aber nicht Vermögenssorge betrifft und das Amt z. B. Forderung gegen den Betreuten hätte, hat der Betreuer dann trotzdem das Recht, Zugriff auf das Konto des Betreuten zu nehmen um diese Forderung auszugleichen ?
Nein.
Wenn die Situation allerdings so ausseht dass da berechtigte Forderungen bestehen die vom Betreuten einfach nicht beglichen werden dann beantragt der Betreuer eine Erweiterung seiner Aufgabenkreise um die Vermögenssorge- und damit könnte er das dann. Es sollen ja nicht noch weitere Probleme entstehen.

Zitat:
- und was bedeutet das, wenn er auch den Bereich Rente vertritt, das er hier über die Gelder verfügen darf, wenn man Rente erhält ?
Nein, s.o.

gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 18.09.2011, 09:54   #3
Einsteiger
 
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Ort: Mayen
Beiträge: 15
Standard div Fragen

Hallo Schnecke,

zu Deiner Frage "Verfahrenspfleger" kann ich Dir folgendes sagen:

Mein Rechtpfleger machte mich bei der Bestellung einer neuen Betreuung darauf aufmerksam,

- wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen
werden soll bzw.
- die Bestellung des Betreuers für "alle Angelegenheiten" einge-
richtet werden soll

der Verfahrenspfleger bestellt wird.

Näheres findest du auch im § 276 FamFG.


Gruß

Werner
Ichtio ist offline  
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Alt 18.09.2011, 20:13   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
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Ort: Thüringen
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Zitat:
Zitat von schnecke Beitrag anzeigen
a) Wenn man selbst eine Betreuung beantragt und es zu dieser sog. gerichtlichen Entscheidung kommt, ist hier dann auch ein Verfahrenspfleger dabei
- bei Wohnungsangelegenheiten, hat er da das Recht gegen Willen des Betreuten ein Mietvertrag zu kündigen
- muss er bei Wohnungssuche helfen ?
- bei Behördenangelegenheiten, wenn er z. B. den Schriftsverkehr des Betreuten führt bzw. vertritt, z. b. wegen Grundsicherung, sein Aufgabenbereich
- hat der Betreuer dann trotzdem das Recht, Zugriff auf das Konto des Betreuten zu nehmen um diese Forderung auszugleichen ?
- und was bedeutet das, wenn er auch den Bereich Rente vertritt, das er hier über die Gelder verfügen darf, wenn man Rente erhält ?
Hallo,
wenn die Betreuung selbst vom Betroffenen beantragt wird,zeigt es ja, dass er dies selbst möchte. Deshalb wird es hier i.d.R. keinen Verfahrenspfleger im Zusammenhang mit der Betreuerbestellung geben. (müssen)
- Wohnungskündigungen des Betreuers bedürfen immer der gerichtlichen Genehmigung !!!
- wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Wohnungsangelegenheiten allein zu regeln, wird der Betreuer diesen Aufgabenkreis haben oder beantragen, dann muss der Betreuer auch bei der Suche einer geeigneten Unterkunft helfen
- wenn der Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden angeordnet ist und der Betreuer sich bei der Behörde als gesetzl. Vertreter gemeldet hat, wird die Post im entsprechenden Verwaltungsverfahren an ihm zugestellt
- der Betreuer mit der Vermögenssorge darf selbstverständlich über das Konto verfügen, sollte hierfür aber immer einen Rechtsgrund haben und Belege für die jährliche Rechnungslegung gut aufbewahren
- der Bereich Rente bedeutet i.d.R. , dass man Rente beantragen kann/ muss bzw vor Ablauf von befristeten Rente die Weiterbewilligung beantragen muss u n d im Renten- Verwaltungsverfahren den Betreuten vertritt und die Mitwirkungspflichten erfüllen muss.
Gruß andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 19.09.2011, 05:40   #5
Admin
 
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Hallo Andre,

Zitat:
........... dann muss der Betreuer auch bei der Suche einer geeigneten Unterkunft helfen
Das sind so Sätze die ich für irreführend, und auch nicht sehr hilfreich halte.

Wichtig an der Stelle ist doch, wie wird der Betreuer an dieser Stelle helfen? Und durch solche starren Sätze kann leicht die vermutung entstehen- er wird Inserate lesen, Vermieter anrufen, kurz die Wohnungssuche übernehmen. Und genau das wird er eben nicht.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 19.09.2011, 10:51   #6
Stammgast
 
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Das sind so Sätze die ich für irreführend, und auch nicht sehr hilfreich halte.
Wichtig an der Stelle ist doch, wie wird der Betreuer an dieser Stelle helfen? Und durch solche starren Sätze kann leicht die vermutung entstehen- er wird Inserate lesen, Vermieter anrufen, kurz die Wohnungssuche übernehmen. Und genau das wird er eben nicht.Gruss Michaela
Hallo,
dann will ich das mal konkretisieren, der Betreuer wird:
- Hilfen geltend machen, die erforderlich sind, z.B. im Rahmen der /Eingliederungshilfe /Teilhabe. Der Kostenträger wird dann im Hilfeplanverfahren prüfen, welche Unterkunft geeignet sein könnte oder/und
- der Betreuer wird helfen, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten oder
- sich direkt mit Vermietern in Verbindung setzen ...
immer vorausgesetzt, er hat den erforderlichen Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten. Gruß andre
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andre ist offline  
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Alt 19.09.2011, 15:43   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
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Nochmal kurz zum Verfahrenspfleger:

§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
  • wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll;
  • wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist;
  • wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation1905 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
  • seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen1904 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
Gruß

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 19.09.2011, 15:56   #8
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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...und auch bei Wohnungskündigung / bzw. Auflösung der Wohnung!!!...hatte ich gerade!!!
__________________
Superthor! ist offline  
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Alt 19.09.2011, 18:42   #9
Stammgast
 
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Das sind so Sätze die ich für irreführend, und auch nicht sehr hilfreich halte.
Wichtig an der Stelle ist doch, wie wird der Betreuer an dieser Stelle helfen? Gruss Michaela
Hallo Michaela,
ich habe auf die konkrete Frage: "- muss er bei Wohnungssuche helfen ?" geantwortet.

Das wie stand nicht in der Fragestellung ............

andre
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andre ist offline  
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