Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfe erbeten bei Rechtsfrage Einkommenseinsatz Jugendamt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo an alle Leser und Poster
ich wende mich mit einer Rechtsanfrage an alle Leser dieses threads:
Eine Betreute ist ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 08.04.2010
Beiträge: 22
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Hallo an alle Leser und Poster
ich wende mich mit einer Rechtsanfrage an alle Leser dieses threads: Eine Betreute ist in einer Einrichtung untergebracht. Kostenträger ist das Jugendamt Nürnberg. Sie erhält nun ab September Ausbildungsgeld. Das Jugendamt erhebt Anspruch auf volle Kostenerstattung- kurz sie bekommt ihr Ausbildungsgeld nicht selbst sondern das Jugendamt. Menschen die über den Bezirk Mittelfranken in eben solchen Einrichtungen untergebracht sind, dürfen ihr volles Ausbildungsgeld behalten . Ich finde dies widerspricht der Gleichbehandlung von Menschen in Einrichtungen. Hat jemand Erfahrungen in diese Richtung -möglichst auch aus Bayern-, Gerichtsurteile etc. die mir hilfreich wären eventuell gegen den vollen Kosteneinsatz des Ausbildungsgeldes vorzugehen ? Dank im Voraus. Viele Grüße Rege |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 08.04.2010
Beiträge: 22
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Hallo Andre
ein Überleitungsbescheid des Jugendamtes liegt mir nicht vor, nur die Aussage der wirtschafltichen Hilfen, dass alles Einkommen einzusetzten ist und dazu zählt auch das Ausbildungsgeld.Mir wäre hilfreich, wie dies bei anderen Jugendämter , die Heimkostenträger sind, gehandhabt wird. viele Grüße Rege |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
hatte vor Jahren auch mal so einen Fall. Das Jugenamt hat damals meinem Betreuten auch nur ein, dem Alter entsprechendes Taschengeld, gebilligt. Dafür gab es festgelegte Sätze. Nach meinen damaligen Recherchen war dies rechtens. Ist jedoch einige Jahre her und die Gesetzeslage kann sich geändert haben. War übrigens Landkreis Ansbach/Mittelfranken. Gruß Heiner |
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#5 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 08.04.2010
Beiträge: 22
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Hallo Andre
danke der nochmaligen Nachfrage. Das Arbeitsamt hat keinen Änderungsbescheid erteilt, sie sind für meine Nachfrage nicht der Richtige, dies ist das Jugendamt nach deren Richtlinien sich dies entscheidet. Das Arbeitsamt erhält nur die Überleitungsanzeige des Jugendamts und ändert die Bankverbindung. Da die Massnahme erst am 13 September begonnen hat, wird es bei allen Behörden noch dauern ( übrigens genau selbiger oben erwähnter Wohnort in dem meine Betreute lebt ), hilfreich wären mir einfach ähnlich gelagerte Fälle, damit ich vergleichen kann. Grüße Rege |
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Hallo, der Bescheid über das Ausbildungsgeld müßte Dir ja vorliegen. Was steht denn dort als Zahlweg - empfänger drin ?
Ein Bescheid (Verwaltungsakt) wird mit seinem konplettem Inhalt wirksam, d.h. der Zahlweg der dort drin steht, kann nur durch einen Änderungsbescheid verändert werden. Wenn also kein Ausbildungsgeld mehr eingeht, dann auf den Inhalt vom rechtskräftigen Bescheid berufen und die Zahlung anmahnen. Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 08.04.2010
Beiträge: 22
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Hallo Andre
es handelt sich um einen Ausbildungsgeldbescheid, nicht um einen Sozialhilfebescheid. Im Ausbildungsgeldbescheid wird kein Zahlweg angegeben. Wie gesagt, spielt dies auch keine Rolle,da sonst das Geld vom Barbetragskonto des Heimes, auf das das Geld eingehen sollte dann an das Jugenamt weiterüberwiesen werden müßte. Aber trotzdem danke für die Meinungen zum Thema. Grüße Rege |
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