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Einwilligungsvorbehalt ist da - was nun?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt ist da - was nun? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebes Kollegium, was mach ich jetzt? Leg ich den EV in die Schublade und warte, bis mein Betreuter seine ...


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Alt 04.10.2011, 15:28   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.05.2009
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 64
Standard Einwilligungsvorbehalt ist da - was nun?

Hallo liebes Kollegium,

was mach ich jetzt? Leg ich den EV in die Schublade und warte, bis mein Betreuter seine Unterschrift unter einen unsinnigen Vertrag setzt? Oder melde ich das irgendwo an, dass ein EV existiert?

Ich hab leider mit Suchfunktion und googeln nichts gefunden, auch wenn das Thema sicher schon oft da war :-)

viele liebe grüße und frohes schaffen!
sonnenandrea ist offline  
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Alt 04.10.2011, 16:17   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

In die Schublade.
Den brauchst Du erst, wenn dein Betreuter etwas tut, das du rückgängig machen mußt, weil es für ihn zum Schaden wäre.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 04.10.2011, 18:03   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Ich würde es zumindest der Schufa mitteilen.
Warum - weis auch nicht, einfach so ein Bauchgefühl.
Wenn die Schufa das dann nicht weiterleitet (an wen ?), dann sind die schuld !
stephan1 ist offline  
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Alt 04.10.2011, 18:42   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.08.2011
Beiträge: 88
Standard

Obwohl ich mir einen Schufaeintrag durch meinen Betreuten eingehandelt habe, habe ich ihn immer noch nicht bei der Schufa als geschäftsunfähig gemeldet. In meinem Fall (Telekommunikation) hätte das auch nichts gebracht.
In den paar anderen Fällen reichte bisher ein kurzer freundlicher Brief mit der EV-Urkunde als Anlage.

Ein Eintrag bei der Schufa wird bestimmt nicht gleich gelöscht, falls die Betreuung mal aufgehoben werden sollte.

Gruß
Ralf
Ralf-J ist offline  
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Alt 04.10.2011, 18:50   #5
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

hallo sonnenandrea,


ist neben dem Einwilligugsvorbehalt auch noch die Postkontrolle angeordnet ?

Wenn ja, würde ich schleunigst einen Nachsendeantrag machen oder die Postkontrolle beantragen.

Einblicke über das Geschäftsgebahren Deines Klienten bekommst am besten , wenn Du siehst , ob er Waren bestellt, Mahnungen erhält , Versicherungspolicen bekommt etc.

Sinnvoll ist auch die regelmäßige Kontrolle der Bankgeschäfte, zB Rücklastschriften , unklare Abbuchungen.

Es wäre dann auch sinnvoll, dem Klienten zu erklären, daß er zB mit sofortiger Wirkung keine Sachen mehr bestellen darf , daß er nichts mehr per Einzugsermächtigung bestellen darf.

Wenn der der Klient mit Bargeld nicht klarkommt, wäre an eine wöchentliche Einteilung mit Anordnung gegenüber der Bank sinnvoll.

Aus irgendeinem Grund muß der Einwilligungsvorbehalt ja wohl angeordnet worden sein - ansonsten müsstest Du dem Gericht mitteilen, daß er nicht mehr erforderlich ist .


schöne Grüße


fwu
fwu ist offline  
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Alt 04.10.2011, 19:41   #6
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Hallo Sonnenandrea

Kommt darauf an, was Dein Betreuter so alles macht. Wenn er gerne irgendwelche Verträge abschließt, ist eine Bekanntgabe bei der Schufa ganz sinnvoll. Bei meinen Betreuten schreibt die Schufa zurück, dass der Eintrag nach 3 Jahren wieder gelöscht wird, wenn ich nicht einen Beleg über den immer noch bestehenden EiV vorlege.
Gerade bei Telefon- oder Handyverträgen ist das hilfreich, weil die Anbieter sich grundsätzlich vor Verträgen eine berechtigung unterschreiben lassen, bei der Schufa nachfragen zu dürfen. Wenn die das dann nicht tun, fange ich immer an besonders breit zu grinsen...

Den Vorschlag mit der Postvollmacht und dem Nachsendeantrag würde ich mir drei mal überlegen, weil dies ein weiterer Eingriff in die Grundrechte der Betreuten ist. Das sollte man wirklich nur dann machen, wenn der Betreute schon mehrfach Bockmist gemacht hat und gezielt Informationen an Dir vorbeigehen läßt.
Die Gerichte sollten dies auch gründlich prüfen, bevor sie die Betreuung um die Postkontrolle erweitern.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.10.2011, 21:20   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard

Es wäre dann auch sinnvoll, dem Klienten zu erklären, daß er zB mit sofortiger Wirkung keine Sachen mehr bestellen darf , daß er nichts mehr per Einzugsermächtigung bestellen darf.



Hallo fwu,

na ja, so ganz stimmt das nicht.
Das Schöne am Einwilligungsvorbehalt ist ja, dass der Betreute weiterhin alles darf. Nur hat eben der Betreuer das Recht einen abgeschlossenen Vertrag wieder rückgängig zu machen.
Natürlich muss er von dem Geschäft Kenntnis haben, aber wiederum gibt es keine Fristen zu beachten. Es gilt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.


Liebe Sonnenandrea,

der Fairness halber würde ich der Bank Bescheid geben. Aber selbst dazu gibt es keine Verpflichtung deinerseits. Und dennoch kannst Du auch hier jedes Rechtsgeschäft (Auszahlung) rückgängig machen.
Die Bank (in diesem Fall) hat dann natürlich Anspruch auf Erstattung des ausbezahlten Betrags, aber das ist dann nicht Dein Problem, das hat die Bank dann mit Deinem Betreuten zu regeln.
Genauso wenig wie es Dein Problem wäre, das Handy, des rückgängig gemachten Handyvertrags zurück zu bringen. Oder die Musikanlage, oder den PC, oder oder oder...

Eine feine Sache für Betreuer und ein weiterhin hohes Maß an Freiheit für den Betreuten. So mancher Einzelhändler kann evtl. nicht ganz so glücklich sein.


Schöne Grüße

Klima
Klima ist offline  
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Alt 05.10.2011, 06:14   #8
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Klima,

Du schreibst:
Zitat:
der Fairness halber würde ich der Bank Bescheid geben. Aber selbst dazu gibt es keine Verpflichtung deinerseits. Und dennoch kannst Du auch hier jedes Rechtsgeschäft (Auszahlung) rückgängig machen.
Die Bank (in diesem Fall) hat dann natürlich Anspruch auf Erstattung des ausbezahlten Betrags, aber das ist dann nicht Dein Problem, das hat die Bank dann mit Deinem Betreuten zu regeln.
Dem kann ich nicht zustimmen. Wenn der Betreuer die Bank nicht über den Eiwi informiert dann kann meiner Meinung nach auch kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden.
Sogut wie alle AGB`s legen, wo auch immer, insoweit eine ehrliche Informationspflicht zu relevanten Sachverhalten fest.

Der Eiwi ist ja nicht als "feine Sache" für den Betreuer gedacht sondern als Schutz des Betreuten vor Überverschuldung.

Wenn ich ihn nur in die Schublade lege um einen evtl. Schaden nach Betreuer Goodwill verhindern zu können dann wäre er falsch, bzw. dann hätte ich ihn gar nicht erst beantragen müssen?

Die Handys, Musikanlagen usw. muss der Betreuer nicht zurückbringen, das stimmt. Aber er sollte diese Dinge zur Abholung bereit halten.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.10.2011, 09:55   #9
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

hallo beisammen,


mir ist schon klar, daß die Postkontrolle einen zusätzlichen Grundrechtseingriff darstellt , der ja auch nur dann vom Gericht genehmigt wird, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt.

Diesen Antrag überlege ich mir schon sehr genau, da der Postsendenachtrag dann auch für meine Post gilt und ich Post zB vom Jobcenter direkt an den Betreuten "zustellen" darf .


Der Einwilligungsvorbehalt fürs Vermögen wird ja nur angeordnet, wenn der Betreute sich oder sein Vermögen erheblich gefährdet, da diesbezüglich die freie Willensbildung ausgeschlossen ist. Ansonsten müsste jedes Rechtsgeschäft wegen Geschäftsunfähigkeit angefochten werden.

Aber was nutzt mir der Einwilligungsvorbehalt, wenn ich von den Geschäften des Betreuten nix mitbekomme . Wenn ich nur den Einwilligungsvorbehalt in der Schublade habe und nix mache, hafte ich möglicherweise gegenüber dem Betreuten.

Neben der Verhinderung von Vermögensschaden gibt es noch zwei weitere Aspekte , wegen derer der "Vollzug" des Einwilligungsvorbehalts sinnvoll ist :

- Verhinderung der faktischen Folgen der Zahlungsunfähigkeit:

wenn der Betreute gewissen Zahlungsverspflichtungen nicht mehr nachkommt , kann ihm die Wohnung gekündigt, Strom und Gas, Telefon gesperrt werden

- Verhinderung strafrechtlicher Folgen:
wenn ein Betreuter unter Einwilligungsvorbehalt Veträge abschließt, in die der Betreuer nicht einwilligt, müssen die erhaltenen Leistungen zurückerstattet werden. Wenn das nicht mehr möglich ist, nähern wir uns strefrechlich dem (Eingehungs-) Betrug des Betreuten.


In der Diskussion um die rechtliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention spielen die Frage der Grundrechtseingriffe Einwilligungsvorbehalt und Postkontrolle , neben der geschlossenen Unterbringung eine zentrale Rolle. Nach meinem Wissensstand wünscht auch der Bundesverband der Berufsbetreuer BdB insofern eine Reform des Betreuungsrechts.

Wenn man diese Grundrechtseingriffe im Betreuungsrecht aufheben würde, müssten allerdings Ausgleichsregelungen in anderen Gesetzen geschaffen werden. So müsste zB im Mietrecht die Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete ausgeschlossen werden, oder die Sperre der Energiezufuhr, wenn die Ursache darin besteht, daß der Mieter , Kunde wegen seiner seelisch, geistigen, psychischen Behinderung/Erkrankung nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 05.10.2011, 12:14   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
Standard

Hallo alle zusammen.

ich kann den Einwilligungsvorb. auch nicht als "feine Sache" bezeichnen. Mir bereitet die praktische Umsetzung manchmal Bauschmerzen, denn so einfach wie es dargestellt wird, ist es m.E. aufgrund der Besonderheit des deutschen Rechts nicht!

Ein Kaufvertrag besteht streng genommen aus 2 unabhängig (!) voneinander bestehenden Geschäften, nämlich dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft. Mit dem Einwilligungsvorb. ist ALLEIN das Verpflichtungsgeschäft (Kauf) unwirksam, das Verfügungsgeschäft (Übereignung des Eigentums) aber wirksam. Der Betreute ist nun wirksam Eigentümer geworden (Verkäufer verpflichtet sich Eigentum zu übertragen, Betr. verpflichtet sich Sache anzunehmen), wegen Fehlens eines wirksamer Kaufvertrags (Betreuer verweigert Genehmiung) besteht nun ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums gegen den Betreuten (ungerechtfertigte Bereicherung). D.h. der Betreute ist verpflichtet die Sachen zurückzugeben. Dies macht besonders dann Spass, wenn er die Kleidung schon getragen hat oder sie nicht raus rückt. Dann kann der Verkäufer Schadenersatzansprüche gegen den Betreuten geltend machen und hier frage ich mich dann, wo ist der praktische Nutzen des Einwilligungsvorbehalts?

Viele Grüße!
Frau Keil ist offline  
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