Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsunfähig im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ...
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Club 300
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Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB: 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Wenn also ein 21-Jähriger keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit hat, dann ist er geschäftsfähig. Gibt es eine andere gesetzliche Regelung ? Ich denke, die gesetzliche Regelung nach § 104 BGB ist eindeutig und klar ! |
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