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Mehrbedarf für Heimbewohner

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mehrbedarf für Heimbewohner im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Sachverhalt: meine Betreute lebt in einer Behinderteneinrichtung (vollstationär) das Sozialamt zahlt Eingliederungshilfe und den Barbetrag; sie ist jetzt in der ...


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Alt 13.10.2011, 17:28   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Standard Mehrbedarf für Heimbewohner

Sachverhalt:
meine Betreute lebt in einer Behinderteneinrichtung (vollstationär) das Sozialamt zahlt Eingliederungshilfe und den Barbetrag;
sie ist jetzt in der 27. Woche schwanger, das Sozialamt hat endlich 150,-€ für Schwangerschaftsbekleidung bewilligt, lehnt aber den Mahrbedarfszuschlag i.H.v. 17 % ab 12. Schwangerschaftswoche, ab;
Begründung: die Frau wird in der Einrichtung vollständig versorgt, es kann keinen Mehrbedarf geben...
in der Kommentierung SGB XII wird der Barbetrag gleichgestellt mit dem Regelsatz bei Menschen außerhalb v. Einrichtungen;
besteht damit ein Rechtsanspruch für meine Betreute auf den Zuschlag zum Barbetrag?
die Mitarbeiterin des SA will von der Betreuten selbst hören, an welcher Stelle sie unterversorgt ist...
mal abgesehen davon, daß die Frau kaum sprechen kann, finde ich das ziemlich ungewöhnlich;
kann mir jemand aus seiner Erfahrung einen Rat geben?
OMADORO ist offline  
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Alt 13.10.2011, 19:09   #2
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Das Sozialamt muss zahlen nach SGB II § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) an werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom
Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach SGB XII ist eine zweckgebundene Leistung, die einem anderen Zweck als Sozialhilfe dient. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach SGB XII ist kein anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II, eine Anrechnung scheidet daher aus.
stephan1 ist offline  
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Alt 30.10.2011, 16:06   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.05.2010
Beiträge: 11
Standard

so ganz sicher bin ich mir bei der letzten Aussage nicht, denn in einer Vollstationären Einrichtung bekommt man keine Leistungen nach dem SGB II, auch nicht zum Lebensunterhalt. Dies läuft entweder über die HLU oder Grundsicherung nach dem SGB XII, die geht aber tatsächlich an die Einrichtung, der Klient bekommt nur den Barbetrag. Daher ist die zitierte Rechtsgrundlage nicht griffig. Ein vergleichbarer Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendiger Ernährung würde ja auch nicht an den Klienten ausbezahlt, sondern würde nur die Zusammensetzung der Hilfe an die Einrichtung ändern.

Hat das Sozialamt sich nochmals gemeldet?
Gabria ist offline  
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Alt 30.10.2011, 16:54   #4
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Zitat:
Zitat von OMADORO Beitrag anzeigen
besteht damit ein Rechtsanspruch für meine Betreute auf den Zuschlag zum Barbetrag?
die Mitarbeiterin des SA will von der Betreuten selbst hören, an welcher Stelle sie unterversorgt ist...
Der Mehrbedarf ist ein "undefinierter" Pauschalbetrag für Behinderte, da kann die Mitarbeiterin des SA nicht fragen, ob es eine spezielle "Unterversorgung" gibt.

Die Berechnung für Heimbewohner geht bis zu max. 35% vom Regelsatz, nicht vom Taschengeld (Barbetrag).

Eine "Heimwohnung" ist auch eine Wohnung, deshalb darf doch ein Heimbewohner nicht schlechter gestellt werden als normale Sozialhilfebezieher mit eigener Wohnung.
stephan1 ist offline  
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Alt 30.10.2011, 17:18   #5
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Die Informationen zum Fall finde ich zu ungenau, um klar Stellung zu beziehen.

Grundsätzlich erhält IMHO die Frau als
  • HzLU das Taschengeld
  • HzE die Heimkosten
Damit müßte das Taschengeld um 17% auf 114,99 € erhöht werden.
Die Eingliederungshilfe wird davon nicht berührt.

Als Argumentationshilfe könnten plötzliche, besondere Essenswünsche oder das erhöhte Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und Auseinandersetzung (-> Kosten für einen geeigneten Besuchsdienst) dienen.
Bei genauer Spezifizierung müßten hier allerdings auf die besondere Situation bezogen auch höhere Beträge durchsetzbar sein.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 31.10.2011, 07:26   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Standard

Hallo, Mungo,
das ist genau der Punkt; das SA hat sich bei der Sozialagentur erkundigt-so einen Fall gab es bisher nicht; dann hat man vor Ort den Mehrbedarf erfragt: hier wurde die Hälfte des Barbetrages in Süßigkeiten umgesetzt, Mehraufwand bei der Wäschepflege (Schwangerschaftserbrechen), höhere Handy-Kosten wegen engerer Kontakte zum Kindesvater usw.; die beiden Mitarbeiterinnen des SA haben dann tatsächlich einen Mehrbedarf erkannt; allerdings wurden nicht die 17 % auf den Barbetrag bewilligt, sondern nur 12 % mit der Begründung, daß bei Schwangeren außerhalb v. Einrichtungen in den 17 % auch ein Anteil an Bekleidung enthalten ist und meine Betreute zusätzlich Bekleidungsgeld wegen Schwangerschaft erhalten hatte;
darüber kann man streiten, aber ich war froh, daß es zu einer Einigung kam; es ist für die Frau aber schon peinlich gewesen, regelrecht "verhört" zu werden, um ihren Anspruch geltend zu machen;
allen, die sich an der Diskussion beteiligt haben, danke ich nochmals!
OMADORO
OMADORO ist offline  
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