Dies ist ein Beitrag zum Thema Alkohol/Ärztlliches Attest im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Kollegen,
habe einen neuen Betreuten bekommen; stadtbekannter Trinker; er befindet sich in einem jämmerlichen Zustand.Er sagte, er wolle vom ...
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#1 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 58
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Hallo Kollegen,
habe einen neuen Betreuten bekommen; stadtbekannter Trinker; er befindet sich in einem jämmerlichen Zustand.Er sagte, er wolle vom Alkohol loskommen und eine Entziehungskur beginnen. Nach vielem Zureden hat er sich in die Psychiatrie begeben. Nun plötzlich der Sinneswandel: er findet sein Trinkverhalten normal (4 Flaschen Wein). Ich weiß, dass es schweirig ist, bei Alkohohl eine Selbstgefährdung nach § 1906 mit Unterbringung zu konstruieren, will es aber dennoch versuchen, da ich glaube, dass sein Steuerungsverhalten unter dem jahrzentelangem Alkoholmissbrauch sehr gelitten hat. Wie gehe ich generell vor, welche Rechtsgrundlagen gibt es, eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, kann ich auch selbst z.B den Hausarzt beauftragen, ihn zu untersuchen und ihn ggf einzuweisen; was passiert, wenn mein Betreuter sich nicht untersuchen lässt; muss ich das Gericht bitten, dass er meinen Betreuten auffordert, sich untersuchen zu lassen.... Geändert von Stephan (14.10.2011 um 06:33 Uhr) |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Stefan,
Du schreibst er sei zur Zeit in der Psxchiatrie, ich nehme an er wird zur Entgiftung dort sein? Die Ärzte dort können zu deinen Fragen klare Aussagen treffen, ich würde sie klar zur Diskussion stellen. Ganz algemein. Alkoholismus alleine ist kein Grund zur Unterbringung, wenn aber durch den Alkoholabusus Folgeschäden, z.B. körperlicher Natur oder Kosakow oder ein HOPS entstanden ist dann wäre diese Möglichkeit gegeben. Alkis einfach für eine Zeit vom Alk wegsperen kann auch sinnvoll sein, muss aber nicht. Du solltest dazu unbedingt die Beratung auf der Entgiftungsstation nutzen. Gruss Michaela
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#3 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Stephan
Ach muss Michaelas ansage noch mal erweitern: Alkoholmißbrauch ist als solches nicht nur kein Grund für eine Unterbringung, sondern auch kein Grund für eine Betreuung. Wenn der Betreute sowieso gerade schon im Krankenhaus ist, dann lass die Ärzte auch mal ein Wort zu den Prioritäten sagen: Ist der Alkoholismus primär und sonst noch keine Folgeschäden da, die die Hirntätigkeit (in nüchternem Zustand) beeinträchtigen - sprich: Hat der Betreute noch keine psychische Folgeerkrankung, die ihn an einer Therapie oder sonstigen Gesundungsmaßnahme hindert, so erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Betreuung und die müßte dann aufgehoben werden. Du könntest sonst strampeln wie blöd, aber Dein Betreuter will eigentlich nur weitertrinken - und Du sicherst nur seinen Suff bzw. Du bewahrst ihn davor, die negativen Auswirkungen selber zu spüren. Das ist Co-Alkoholismus und nicht Aufgabe des Betreuers. Es kommt oft genug vor, dass jemand erst mal eine Betreuung bekommt und sich erst im Nachhinein herausstellt, dass er/sie die o.g. Voraussetzung gar nicht erfüllt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Hier in Berlin ist (wohl wegen des Sparzwanges) Usus geworden, Betreuungen von Alkis aufzuheben, nicht zu verlängern bzw. gar nicht erst einzurichten, egal, wie schlimm die Betroffenen dran oder drauf sind.
MurphysLaw |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo MurphysLaw,
danke für die Rückmeldung. So ganz vorstellen kann ich mir das nicht, ein Korsakow Patient ist leicht einem dementen Menschen z.B. gleichzustellen. Er ist ebenfalls ziemlich bis völlig hilflos was den Alltag betrifft. Und auch die Berliner Gerichte werden bei krankheitsbedingter Hilflosigkeit Betreuungen einrichten müssen. Man muss wirklich gut unterscheiden: ein reiner Alki= keine Betreuung, ein Alki mit gravierenden Folgeschäden= Betreuung. Gruss Michaela
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#6 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 58
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Danke für eure Antworten,
habe in der Klink angefragt, welche Diagnosen gestellt wurden. Sie haben u.a Korsakow festgestellt; seinen Willen kann er im nüchternen Zustand frei bestimmen. ich habe ihn besucht und er sagt, er will in jedem FAll weitertrinken, denn er kann sich ein Leben ohne Alkohol einfach nicht vorstellen. ich könnte nun tatsächlich versuchen, ihn unterzubringen; zweifle aber am Sinn und an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens.... Was würdet ihr tun? |
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#7 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Stephan,
ich wage mich jetzt mal weit vor aber......wie kann ein Korsakow seinen Willen frei bestimmen wenn er sich nicht mal an vorgestern erinnern kann? Kommtt natürlich auch darauf an wie weit der Korsakow schon gediehen ist. Zitat:
Mit dem Sinn hast Du aber recht und das ist viel schwieriger. Korsakow Patienten landen über kurz oder lang unweigerlich im Pflegeheim. Googel mal nach der "Schernau" in der Nähe von Kaiserslauten. Dort kann man abstinent leben, muss aber nicht. Die grossen Exzesse gehen dort natürlich auch nicht aber die Menschen werden liebevoll umsorgt - und können auch mal alters- und kopfbedingt einen zischen wenns gar nicht anders geht. Gruss Michaela
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#8 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Hallo Michaela,
werde meine Betreuerin bei nächster Gelegenheit fragen, wie das mit den Korsakow-Trinkern gehandhabt wird, ob Betreuung, ja oder nein. Gebe dann nochmal "piep" von mir ;-) Viele Grüsse, MurphysLaw |
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#9 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
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Also meine Erfahrung als Berliner Betreuerin dazu ist, dass je nach Einzelfall von den Richtern schon genauer hingeschaut wird, wie weit die Erkrankung zusätzlich zu der Krankheit der Sucht besteht. Bisher hatte ich jedoch letztendlich nur eine Betreuung, wo eine Aufhebung stattfand, da die Meinung des Gerichts war, dass hier die reine Alkoholabhängigkeit im Vordergrund steht. So verallgemeinern kann man dies meines Erachtens daher nicht.
Lieben Gruß Christine |
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