Dies ist ein Beitrag zum Thema Zutritt zur Wohnung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Eine kurze Frage zu Eurer Sichtweise:
Betreute befindet sich zurzeit in Haft, da sie eine Geldstrafe "absitzen" muss. Ich habe ...
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#1 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
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Eine kurze Frage zu Eurer Sichtweise:
Betreute befindet sich zurzeit in Haft, da sie eine Geldstrafe "absitzen" muss. Ich habe den Bereich Wohnungsangelegenheiten. Die Betreute befindet sich derzeit wieder in einer psych. Krise und ist schwer zugänglich. In den Wochen vor der Inhaftierung hat sie sich in Wohnung zurückgezogen u. durch einiges Fehlverhalten den Unmut der Hausverwaltung u. Mitbewohner auf sich gezogen. Nun wurde anscheinend die Wohnungstür v. Polizei zugezogen, der Schlüssel befindet sich aber in Wohnung u. es ist noch ein Fenster offen. Nachbarin beschwert sich lauthals. Hausverwaltung sieht Gefahr im Vollzug, da bei Regen Wasser eindringen könnte, bei Wind Fenster kaputt gehen könnte....Betreute verweigert mir strikt den Zutritt zur Wohnung, sie würde einen Bekannten beauftragen, hat sie aber nicht. Nun gibt es zu diesem Thema ja die unterschiedl. Entscheidungen, Rechtspflegerin habe ich leider heute nicht erreicht. Wie sieht Ihr die Sache? Meines Erachtens könnte doch auch der Vermieter sich Zutritt verschaffen, wenn er bei Gefahr sein Wohneigentum schützen will. Hier gibt es anscheinend auch Entscheidungen dazu. Oder bin ich hier in Zugzwang mir eine Genehmigung zu besorgen? Für Eure Statements wäre ich dankbar. Gruß Christine |
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#2 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
was Du beschreibst deutet ein wenig auf Haftunfähigkeit - Vollzugsuntauglichkeit hin. Du solltest das "im Auge behalten" und ggf. einen Anwalt dahingehend mit der Prüfung beauftragen. Wenn die Haft aber nur (noch) wenige Tage dauert, lohnt sich das nicht wirklich. Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Ausnahmen dürften nur bei Notstand erlaubt sein. (konkrete Anhaltspunkte lebensbedrohlicher Zustand des in der Wohnung befindlichen Betreuten, Brandgefahr etc.) Bleibt Dir nur der Weg zum Rechtspfleger. Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Christine,
nachdem du ja für die Wohnungsangelegenheiten zuständig bist, kannst Du ja beim Gericht beantragen,Dir die Genehmigung zur gewaltsamen Öffnung der Wohnung zu erteilen . Die Frage des zwangsweisen Betretens durch den Betreuer ist nicht ganz unumstritten. Da im vorliegenden Fall die Wohnung ja nur vorübergehend nicht bewohnt wird, dürfte wohl Art. 13 Grundgesetz tangiert sein . Ob ein solches Vorgehen einer Genehmigung bedarf, ob das Gericht davon ausgeht , eine solche Genehmigung erteilen zu dürfen und ob gegebenenfalls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird/muß das Gericht bei der Prüfung Deines Antrages entscheiden. Nach Stellung des Antrages würde ich die Hausverwaltung hiervon in Kenntnis setzen. Ich würde die Hausverwaltung auch darüber informieren, daß ich mich gegenärtig außerstande sehe , die Türe aufzusperren oder gewaltsam öffnen zu lassen . Da die Betreute ja die "Schlüsselgewalt" über die Wohnung noch besitzt, würde ich es der Hausverwaltung nicht gestatten, in die Wohnung einzudringen . Die Hausverwaltung muß sich selber überlegen, wie konkret die Gefährdung der Mietsache ist, und möglicherweise ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Wohnungsöffnung beim Amtsgericht, Zivilgericht- Mietsachen sinnvoll ist . In diesem Verfahren kannst Du ja dann im Rahmen Deines Aufgabenkreises ein Anerkenntnis abgeben. schöne grüße fwu |
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#5 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
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Vielen Dank für Eure Antworten. Ich werde morgen früh einen dementsprechenden Antrag beim Gericht stellen und Euch von der Antwort unterrichten.
Gutes Nächtle! |
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#6 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
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So, nun hat sich der Sturm gelegt. Im wahrsten Sinne des Wortes, denn in Berlin war es gestern abend wirklich stürmig. Die Hausverwaltung teilte heute mit, dass sie gestern abend noch mit Polizei in die Wohnung marschiert wäre und das Fenster geschlossen hätte. Sie sahen eine Gefahr im Vollzuge für ihr Wohneigentum. Somit hat sich der Antrag beim Gericht erledigt.
Lieben Gruß Christine |
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#7 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
vermutlich wurde auch das Wohnungsschloss getauscht ? Dann solltest Du versuchen, die Wohnung wieder für den Betreuten zu sichern und vor unbefugtem Zutritt Dritter zu schützen! Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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