Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende Krankengeld, Nahtlosigkeitsantrag im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Folgender Fall:
Betreuter ist berufstätig wird krank.
Er bezieht im gesetzlichen Rahmen Krankengeld.
Krankengeld wird aufgrund der Erreichung der Höchstdauer ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 26.09.2011
Beiträge: 21
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Folgender Fall:
Betreuter ist berufstätig wird krank. Er bezieht im gesetzlichen Rahmen Krankengeld. Krankengeld wird aufgrund der Erreichung der Höchstdauer eingestellt. Er kann da schon seinen Mitwirkungspflichten nicht mehr nachkommen da er krank ist. Jetzt müßte er einen Nahtlosigkeitsantrag n. § 125 SGB III stellen, kommt aber dem aufgrund von Krankheit auch nicht nach. Ich bin jetzt als Betreuerin bestellt es klafft eine finanzielle Lücke von mehr als 3 Monaten. Die Restzahlung des Krankengeldes ist kein Problem da dies nachgewiesen werden kann. Aber: Hat jemand Erfahrung ob für den Zeitraum der Zeit nach dem Krankengeldbezug und vor dem (nun bereits) gestellten Arbeitslosengeldantrag, im Sinne der Nahtlosigkeit irgendwie darauf hingewirkt werden kann, dass der ausstehende antragslose Zeitraum, doch berücksichtigt werden kann. Vielen Dank für Eure Antworten! |
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#2 |
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Einsteiger
Registriert seit: 26.09.2011
Beiträge: 21
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Hallo zusammen,
also das frustriert mich ja etwas, hat keiner Erfahrungen was mit der Lücke nach Krankengeldbezug und ALG I Anspruch, bei verspäteter Antragsstellung (durch den Betreuten) passiert? Hab morgen den Termin bei der ARGE und wäre dringend an Erfahrungen interessiert, da mir mitgeteilt wurde, dass für den Zeitraum wohl keine Zahlung erfolgen kann..... viele Grüße nuriasun |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
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zum Verständnis:
Du möchtest Leistungen nach SGBII beantragen? Wieso rückwirkend? |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.02.2009
Beiträge: 118
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Soweit ich weiß erhält man SGB II- Leistungen erst ab Kundgabe der Bedürftigkeit. Das kann zur Fristwahrung auch erstmal formlos erfolgen oder zur Niederschrift "dahingelallt" werden, Hauptsache dem Sozialleistungsträger wird der Bedarf bekannt.
Die rückwirkende Anerkennung eines Bedarfs ist mir in der Praxis noch nicht über den Weg gelaufen. Vielleicht besteht diese Möglichkeit aber, wenn Du anhand ärztlicher Gutachten glaubhaft machen kannst, daß der Betreute zum Zeitpunkt des Eintretens der Mittellosigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seinen Bedarf geltend zu machen. In dieser Richtung würde ich an Deiner Stelle einmal weiterrecherchieren, genaueres kann ich Dir leider auch nicht sagen. v. |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Die Krankenkasse muß einen - wie auch immer formulierten - Antrag auf irgendeine Sozialleistung an den zuständigen Träger weiterleiten.
Aufgrund der Einstellung des Krankengeldes wurde dein Klient bedürftig. Auch wenn nur andeutungsweise klar wurde, daß hier Bedürftigkeit bestand, sollte die Krankenkasse diesen Umstand dem entsprechenden Träger mitteilen - schon ist die Lücke zu. Sprich doch mal dort mit den zuständigen Leuten. Meistens löst sich das dann ganz einfach über eine entsprechende Mitteilung von dort aus auf.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 26.09.2011
Beiträge: 21
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Ich habe Leistungen nach SGB III, § 125 beantragt.
Das ist diese "Sonderform" des Arbeitslosengeldes, wenn jemand aus dem Krangengeldbezug ausgesteuert wurde, nicht arbeitsfähig ist, die Erwerbsunfähigkeit aber noch nicht festgestellt wurde. Nun war ich gestern bei der ARGE und sie teilten mir mit, dass eine fristgemäße Meldung nötig sei und darüber noch entschieden werden würde (Tendenz nein). Die Krankenkasse teilte mir derweil mit, dass dadurch eben auch die Beitragszahlung für den gesamten Zeitraum offen ist. Das würde dann im günstigsten Fall bedeuten, dass es einen Monat mit offener Beitragszahlung gibt. Eine Meldung von der Krankenkassse an die ARGE gab es nicht, ich befürchte, dass ist auch nicht ihre Aufgabe, da im Gesetz ja nur von "kann durch eine Vertreter erfolgen" die Rede ist. Ich berichte mal irgendwann wie es ausging..... |
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Wie immer im Sozialrecht..... nicht ganz einfach.
Gehe mal davon aus, dass das ALG I (SGB III) nicht "auskömmlich" ist und "aufgestockt" werden soll..... ein Antrag kostet zumindest nicht viel Geld........und kann, wenn sich eine andere Sach- und Rechtslage ergibt zurückgenommen werden. Keinen Antrag zustellen........ sorgt für definitiv mehr Arbeit. Zu erst (dann wäre der Monat Oktober 2011 "im Sack" !!!): Was die SGB II Leistungen angeht sollte man noch diesen Monat nachweisbar (formlos reicht vorweg, nicht abwimmeln lassen) einen Antrag gestellt haben. DENN: § 37 SGB II Antragserfordernis (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Die weiteren Fragen zu Fristen, eventueller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Besonderheiten zu SGB I und X sowie den abweichenden Sondernormen (legis speciales) sind abzuklären...am besten über eine fachanwaltliche Beratung. Zur Frage der "Nahtlosigkeit" gibt es zwar konkrete §§ in den betreffenden SGB´s...... jedoch sollte nicht vergessen werden, dass es ein weiteres Rechtsinstitut gibt..... nämlich den sozialrechtlichen (Wieder-)herstellungsanspruch..... der hat wiederum Bezug zu den Beratungs-, Auskunfts - und Hinweispflichten aus dem SGB I. Konkrete Rechtsprechung habe ich gerade nicht im Kopf, aber ich erinnere mich, dass das Thema sozr. Herstanspr. auch schon beim Bundessozialgericht ausgeurteilt wurde...... und zwar zu Lasten des Leistungsträgers....... Weiterhin gibt es auch den § 86 SGB X (Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit der Leistungsträger).... nichts was man direkt auf dem Rechtsweg geltend machen kann.... jedoch führt das auch wieder weiter (Vertrauensschutz in das Verwaltungshandeln von Sozialleistungsträger, etc.). Erste Fingerzeige.... also bei so einer Sache ist wirklich anzuraten einen Fachanwalt aufzusuchen!!!!!! Es gibt hier viele rechtliche Fettnäpfchen...
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (26.10.2011 um 14:02 Uhr) |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 26.09.2011
Beiträge: 21
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Zitat:
"Zur Frage der "Nahtlosigkeit" gibt es zwar konkrete §§ in den betreffenden SGB´s...... jedoch sollte nicht vergessen werden, dass es ein weiteres Rechtsinstitut gibt..... nämlich den sozialrechtlichen (Wieder-)herstellungsanspruch..... der hat wiederum Bezug zu den Beratungs-, Auskunfts - und Hinweispflichten aus dem SGB I." ... genau das hab ich gesucht. Einen Antrag auf Alg I Leistung hab ich gestellt, vermutlich wird der Anspruch auch ausreichen. Da zumindest noch nicht selbst genutztes Wohneigentum vorhanden ist bin ich etwas zurückhaltend gleich einen Anwalt dazuzuziehen, der ja auch bezahlt werden will. Vielleicht reicht ja die Eröterung und das Einbringen der rechten Begrifflichkeit, ansonsten gibt es ja eine Widerspruchsfrist. Ganz unerfahren bin ich im Sozialrecht nicht, aber das schöne ist ja, dass man auf diesem Gebiet nie auslernt. Vielen Dank auf jeden Fall! |
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#9 |
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Einsteiger
Registriert seit: 26.09.2011
Beiträge: 21
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Heute habe ich den Bewilligungsbescheid in der Hand und die Agentur für Arbeit hat für den gesamten offenen Zeitraum geleistet.
![]() Die Sachbearbeiterin hatte zwar eine andere Auffassung über die Leistungspflicht, der Teamleiter hat sich zum Glück meinen Ausführungen angeschlossen. Da ich für die Betreuung neu bestellt wurde war es mir nicht möglich vorher einen Antrag zu stellen, aber gelernt habe ich daraus trotzdem zweierlei. 1. Bei neuer Betreuungsbestellung und ungeklärter Existenzsicherung des Betreuten immer formlos einen Antrag auf stellen, dann hat man immerhin einen Eingangsstempel, dass man die Bedürftigkeit angezeigt hat. 2. Bei herannahendem Auslaufen des Krankengeldes, Aussteuerung aus der Krankenkasse, sofort einen Nahtlosigkeitsantrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Viele Grüße und vielen Dank noch einmal für eure Antworten! nuriasun |
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#10 | |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Nuriasun
Zitat:
Sollte jemand schon aus der KV rausgeflogen sein, dann ist es schlecht schon formlos einen Antrag auf Grundsicherung oder HLU gestellt zu haben (ALG 2 ist OK), weil die KV sich dann gänzlich verabschiedet und verlangt, dass der Betreute weiterhin seine Krankenkosten über das Sozialamt finanziert bekommt. In dem Fall: Zuerst Wiederaufnahme in die KV und danach die Grundsicherung/HLU beantragen. Dann bleibt die KV aufnahmepflichtig. Ansonsten hast du recht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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