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Kontenzugriff der Betreuten bei Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontenzugriff der Betreuten bei Vermögenssorge im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Habe beim Stöbern im Forum mehrfach gelesen, dass den Betreuten beim Aufgabenkreis Vermögenssorge der Kontozugriff entzogen wird??? Ich habe dies ...


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Alt 22.10.2011, 19:42   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
Standard Kontenzugriff der Betreuten bei Vermögenssorge

Habe beim Stöbern im Forum mehrfach gelesen, dass den Betreuten beim Aufgabenkreis Vermögenssorge der Kontozugriff entzogen wird??? Ich habe dies bisher immer differenziert und bei Betreuten, die noch daheim wohnen und keine Probleme im Umgang mit Geld haben die Kontenbewegungen nur "überwacht". Deshalb meine Frage gibt es hierzu eindeutige Vorschriften oder ist es eine Ermessensfrage? Danke für eure Antworten!
jero155 ist offline  
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Alt 22.10.2011, 20:08   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo jero,

Zitat:
Habe beim Stöbern im Forum mehrfach gelesen, dass den Betreuten beim Aufgabenkreis Vermögenssorge der Kontozugriff entzogen wird???
ich hoffe mal, dass das tatsächlich hier nirgendwo als richtig steht. Betreute ohne Einwilligungsvorbehalt können erst mal grundsätzlich über ihr Konto und ihr Geld verfügen.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 22.10.2011, 20:22   #3
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von jero155 Beitrag anzeigen
... dass den Betreuten beim Aufgabenkreis Vermögenssorge der Kontozugriff entzogen wird???
Hallo, wie Michaela schon geschrieben hat ....

Der rechtliche Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge darf in diesem Aufgabenkreis stellvertretend für den Betreuten tätig werden. Der Betreute und der Betreuer können unabhängig voneinander handeln. Bei größeren Ausgaben/Anschaffungen, langfristigen Verträgen etc. ist die vorherige Besprechung mit dem Betreuer sehr sinnvoll !Gruß andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 23.10.2011, 18:56   #4
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin Jero

Es kommt schon mal vor, dass eine Bank meint, die betreute Peron dürfe nicht mehr auf ihr Konto zugreifen. Das liegt aber mehr an der fehlenden Ahnung bzgl. des Betreuungsrechtes bei den Bankangestellten, die gelegentilch auch mal nach Tagesform entscheiden oder handeln.
Ohne Einwilligungsvorbehalt darf man als Betreuer dem Betreuten als Kontoinhaber nicht die Kontovollmacht entziehen (allen anderen schon).
Wenn eine Bank den Betreuten (ohne Einwilligungsvorbehalt) nicht an sein Konto dran lassen will, dann wirst Du die Angestellten wohl über ihre Pflichten belehren müssen.

So was kann schon mal wilde Blüten treiben: Die örtliche Spaßkasse wollte mal von einem Betreuten (er hatte gerade 5-stellig geerbt und wollte eine 4-stellige Überweisung tätigen) das er einen Nachweis über seine Geschäftsfähigkeit beibringt. Sogar der Hausjurist hatte diese Meinung vertreten. Nach dem satten Einlauf hat er sich wahrscheinlich wieder seinemFreund (Herrn Cognac) gewidmet...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 24.10.2011, 08:21   #5
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin Jero


Ohne Einwilligungsvorbehalt darf man als Betreuer dem Betreuten als Kontoinhaber nicht die Kontovollmacht entziehen (allen anderen schon).

Imre
Bei einer Fortbildung sagte ein altgedienter RP, dass eine bestehende Kontovollmacht vom Betreuer nicht so einfach zu kündigen sei, da Vollmacht vor Betreuung kommt. D.h. nach seiner Auffassung sei beim Betreuungsgericht/Rp begründet zu beantragen, warum die Vollmacht gelöscht werden sollte, bzw. die Vermögenssorge zurückzugeben.
Wie seht Ihr das?
EFB ist offline  
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Alt 24.10.2011, 11:57   #6
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 383
Standard

Hallöchen!

Ich sehe es genauso wie Imre und lasse auch vorhandene Vollmachten streichen. Immerhin bin ich mit rechenschaftspflichtig und umso schwieriger wird es, wenn mehrere Menschen Zugriff auf das Konto haben. Wobei es vielleicht auch Einzelfälle gibt, wo eine solche Vollmacht sinnvoll ist. Habe bsp. eine sehr bettlägerige Betreute, die von ihrem Lebensgefährten zu Hause liebevoll gepflegt wird. Er hat auch eine Vollmacht und hebt, wie zwischen uns abgesprochen, das Wirtschaftsgeld ab. So bleibt mir erspart, immer wieder Geld hinbringen zu müssen. Die Absprachen klappen prima und er unterschreibt mir jährlich zur Rechnungslegung, dass die Barabhebungen von ihm vorgenommen worden sind.

Gruß Christine
BetrKl ist offline  
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