Dies ist ein Beitrag zum Thema Stichtag Betreuungsbeginn für Vergütungsanspruch im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo brauche mal wieder eure Hilfe! Welchen Stichtag gebt ihr bei euren Vergütungsanträgen an:
a) Datum des Beschlusses durch den ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
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Hallo brauche mal wieder eure Hilfe! Welchen Stichtag gebt ihr bei euren Vergütungsanträgen an:
a) Datum des Beschlusses durch den Richter b) Datum der Ausfertigung des Beschlusses c) Datum aus der Bestelllungsurkunde oder muss man noch 3 Tage für den Postweg dazurechnen, habe ich auch irgendwo gelesen? Vielen Dank und viele Grüße! Geändert von jero155 (23.10.2011 um 17:28 Uhr) |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Ganz so einfach ist es nicht.
Es kann z.B. der Folgetag
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 16.05.2010
Beiträge: 52
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Ich nehme immer den Folgetag des ersten Beschlusses/ Eilbeschlusses. Die Urkunden kommen ja manchmal Tage später.
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#4 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 58
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...nehme auch immer den Folgetag des ersten Beschlusses; hatte noch nie Schwierigkeiten.
Wenn ich eine bereits bestehende BEtreuung übernehme, lasse ich mir vom Rpf die Abrechnungszeiträume mitteilen. |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Ich hatte gerade eine neue, Beschluß am 20.09., Betreuerausweis vom 11.10., Eingang hier am 17.10. und wirksam wird sie ergo am 18.10.
Hier also der Folgetag des Zugangs. Hätten sie es mir am 11.10. gefaxt, wäre es eine geschenkte Woche gewesen (und ich hätte früher anfangen können).
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#6 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 239
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1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB, 5 Abs. 4 VBVG, 187 BGB:
Wurde die Betreuung angeordnet (bzw. ein Betreuerwechsel beschlossen) und die sofortige Wirksamkeit angeordnet, gilt der auf den Tag der Eingabe des Beschlusses in die Geschäftsstelle folgende Tag als Beginn des Vergütungsquartals. Der Eingang auf der Geschäftsstelle soll auf der Beschlussausfertigung vermerkt sein. Wenn der (zukünftige) Betreuer bei der Anhörung anwesend ist und der Beschluss gleich verkündet wird: der auf den Tag der Anhörung folgende Tag. Wird der Beschluss ohne sofortige Wirksamkeit erlassen: der auf den Tag des Zugangs bei dem Betreuer folgende Tag.
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