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Auslagepauschale

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auslagepauschale im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich bin neu hier im Forum und benötige eine Info: ich bin seit ca. einem Jahr ehrenamtlicher Betreuer. Vor ...


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Alt 24.10.2011, 18:47   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 24.10.2011
Beiträge: 4
Standard Auslagepauschale

Hallo,
ich bin neu hier im Forum und benötige eine Info:
ich bin seit ca. einem Jahr ehrenamtlicher Betreuer.
Vor ein paar Wochen habe ich beim Vormundschaftsgericht einen
Antrag auf Genehmigung der Auslagepauschale gestellt.
Leider habe ich diese bisher, trotz. mehrmaliger Nachfrage
noch nicht erhalten. Ist dieser Antrag nur formal und kann ich mir
das Geld nun überweisen oder muss ich weiter auf die Genehmigung
warten?
ClaudiaJ ist offline  
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Alt 24.10.2011, 19:43   #2
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

hallo Claudia,

sofern Du für die Vermögenssorge zuständig bist und der Betreute vermögend ist, kannst Du ohne weitere Genehmigung die Aufwandsentschädigung dem Vermögen entnehmen.

Wenn der betreute allerdings "mittellos " ist, mußt Du den Antrag auf Auszahlung aus der Staatkasse an das Betreuungsgericht stellen, das dann die Auszahlung veranlasst. Letzteres kann - zumindest bei Berufsbetreuern - oft ganz schön lange dauern.

schöne Grüße

fwu
fwu ist offline  
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Alt 24.10.2011, 20:11   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 24.10.2011
Beiträge: 4
Standard

Hallo, danke für deine schnelle Antwort Ja, ich hab die Vermögenssorge und der Betreute hat auch Vermögen. Der Notar hat
Mich in dem Glauben gelassen, dass es zur Entnahme der Auslagepauschale eine Genehmigung von ihm bedarf.
ClaudiaJ ist offline  
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Alt 25.10.2011, 04:59   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Also ich kann mir nicht vorstellen, dass das bei eaB anders sein sollte als bei BB.
Nach meiner Auffassung brauchst du tatsächlich die Genehmigung des Gerichtes, resp. des Notars. Als vermögend gilt ein Betroffener, wenn ihm nach der Entnahme der Aufwandsentschädigung ein Betrag verbleibt, der über 2.600,- € liegt.

Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 25.10.2011, 06:00   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 24.10.2011
Beiträge: 4
Standard

Er hat ein Vermögen von über 50.000€.
Ich sollte es schon definitiv wissen, ich möchte
mir nicht das Geld überweisen, wenn es ohne
Genehmigung nicht rechtens ist.
ClaudiaJ ist offline  
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Alt 25.10.2011, 06:18   #6
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Claudia,

hier kanst Du nachlesen das die Feststellung von fwu richtig ist:
Betreuer (Ehrenamt) ? Betreuungsrecht-Lexikon

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.10.2011, 10:49   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard

Hallo,

ich habe schreibe bei vermögenden Betreuten immer als letzten Satz des Berichtes:

"Die mir zustehende Aufwandsentschädigung werde ich dem Konto des Betreuten entnehmen."

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 25.10.2011, 11:43   #8
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 24.10.2011
Beiträge: 4
Standard

Hallo Michaela, danke für den Link :-)
@Rudi, ich glaube schon, dass es Unterschiede zwischen Entgeld für BB und Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche B gibt.
Mich ärgert halt, dass der Notar gesagt hat, dass ich einen Antrag stellen soll muss und mich seit Wochen mit der Antwort vertröstet.
@Andreas, danke, so werde ich es künftig auch schreiben
Ist es übrigens wahr, dass dieses Geld versteuert werden muss?
ClaudiaJ ist offline  
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Alt 25.10.2011, 17:55   #9
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

[QUOTE=ClaudiaJ;
Ist es übrigens wahr, dass dieses Geld versteuert werden muss?[/QUOTE]

Moin Claudia

Da hat es in letzter Zeit einige Gesetzesänderungen gegeben. Den aktuellen Stand findest Du wahrscheinlich auch im Betreuungsrechts Lexikon.

Eine Zeit lang mußte ab der zweiten ehrenamtlichen Betreuung versteuert werden, was natürlich beste Werbung für Berufsbetreuer war... Das ist aber geändert worden.
Ich vermute, dass die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer ähnlich gesehen wird, wie z.B. das Trainergeld. Das waren mal ca. 2000,00 DM, die dazuverdient werden durften. Der aktuelle Satz ist mir aber nicht geläufig.


MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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