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Hilfe, erster Fall mit verschuldetem Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfe, erster Fall mit verschuldetem Betreuten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, brauche mal wieder eure Hilfe. Habe einen neuen Fall, der es so richtig in sich hat. (Vermögens- und Gesundheitssorge, ...


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Alt 25.10.2011, 10:14   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
Standard Hilfe, erster Fall mit verschuldetem Betreuten

Hallo,
brauche mal wieder eure Hilfe. Habe einen neuen Fall, der es so richtig in sich hat. (Vermögens- und Gesundheitssorge, sowie Aufenthaltsbestimmung) Der Mann ist 62, lebt in einer leicht verwahrlosten Wohnung in der 5. Etage, hat Herzprobleme, Niereninsuffiz., Diabetiker und durch einen Schlaganfall halbseitig gelähmt. Nach ersten Sichtungen hat er ca. 1500,- Schulden, wobei ich nicht weiß, ob das alles ist. Bezieht Hartz4. Da dies mein 1. Fall mit einem verschuldeten B. weiß ich nicht so recht, wie ich da vorgehen soll?
1. Weiß ich nicht, ob das alles an Schulden ist, da in der Wohnung Chaos herrscht.
2. Sollte man vielleicht eine Schuldnerberatung einschalten?
3. Wenn ich eine Schufaauskunft einhole, kann diese direkt an mich geschickt werden?
4. Ab welchem Betrag wäre denn die Abgabe einer eidest. Vers. sinnvoll?
5. Denke, dass ich erst einmal die Gläubiger über die best. Betreuung informieren muss.
Ein weiteres Problem ist, dass er dringend in eine andere Wohnung umziehen müsste, da er diese in der 5. Etage aufgrund seiner Behinderung kaum noch verlassen kann. Die Wohnungssuche ist ja die eine Seite, aber wie wird der Umzug finanziert, da er selbst nichts machen kann. Die Arge zahlt wohl nur das Auto und eine Helferpauschale von 50,-??? Hat jemand mit so etwas Erfahrungen?
Danke euch wie immer vorab für eure Hilfe
jero155 ist offline  
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Alt 25.10.2011, 14:21   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Hallo,

der Betreute gilt demzufolge als amtsbekannt mittellos.

Zitat:
1. Weiß ich nicht, ob das alles an Schulden ist, da in der Wohnung Chaos herrscht.
Du kannst nur die Schulden bearbeiten bzw. die Gläubiger anschreiben, von denen Du weisst. Eine Pflicht zur Ermittlung evt. weiterer vorhandener Schulden besteht m.E. nicht. Maßgebend sind die Angaben des Betreuten bzw. das, was aus Kontoauszügen und der Post hervorgeht.
Ratsam wäre hier wohl die Einrichtung eines P-Kontos bei der Bank (Pfändungsschutz).

Zitat:
2. Sollte man vielleicht eine Schuldnerberatung einschalten?
Ist bei mehreren Schulden oder wenn eine Verbraucherinsolvenz geplant ist grundsätzlich sinnvoll.

Zitat:
3. Wenn ich eine Schufaauskunft einhole, kann diese direkt an mich geschickt werden?
ja.
Zitat:
4. Ab welchem Betrag wäre denn die Abgabe einer eidest. Vers. sinnvoll?
Kann Dir als Betreuer m.E. egal sein. Es ist Sache der Gläubiger dies evt. in die Wege zuleiten.

Zitat:
5. Denke, dass ich erst einmal die Gläubiger über die best. Betreuung informieren muss.
Musst Du nicht, erscheint jedoch sinnvoll. In dem betr. Schreiben würde ich auf die Mittellosigkeit des Betreuten hinweisen, dass dieser daher nichts zahlen kann, ggf. mit der Bitte, die Forderungen - auch aus Kostengründen - auszubuchen.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 25.10.2011, 18:14   #3
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Ergänzung zu Carlos: unbedingt den Hinweis auf die schadensminderungspflicht anbringen.

EV "kann" man nicht beantragen oder sich das aussuchen, das geht nur auf Gläubigerantrag.

Bei 1500 Euro Schulden ist eine Insolvenz völlig überflüssig.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.10.2011, 18:28   #4
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin moin

Vorsicht, wenn Gläubiger angeschrieben werden!!!

Hole Dir kurzfristig einen Beratungstermin bei der Schuldnerberatung und lass' Dir sinnvolle Formulierungen mitgeben für die Briefe an Gläubiger.

Du kannst nämlich durch gut gemeintes aber ungeschicktes Formulieren Forderungen anerkennen, die überhaupt nicht oder nicht in der Höhe bestehen. Dann hat der Betreute (oder mit Pech Du) die Forderung an der Backe.

Die Schuldnerberatungen finden das üblicherweise OK, wenn Du als BetreuerIn schon mal die Schuldensachen vorsortierst und rausbekommst. Damit entlastest Du sie auch, wenn sie eine Entschuldung mal übernehmen.
...Vorausgesetzt Du erkennst keine falschen Schulden an.


MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 27.10.2011, 11:11   #5
Rechtsanwältin/Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 153
Standard

Hallo Jero,

vor allem Ruhe bewahren und eins nach dem anderen angehen.

Zitat:
Zitat von jero155 Beitrag anzeigen
1. Weiß ich nicht, ob das alles an Schulden ist, da in der Wohnung Chaos herrscht.
Wie Carlos schon sagte: Du kannst nur mit dem arbeiten, was Du hast. Häufig wäre in solchen Fällen sinnvoll der Aufgabenkreis Postangelegenheiten, dann kannst Du einen Nachsendeantrag stellen und erfährst möglicherweise noch von einigen Gläubigern.

Zitat:
Zitat von jero155 Beitrag anzeigen
5. Denke, dass ich erst einmal die Gläubiger über die best. Betreuung informieren muss.
Ich schreibe idR ein erstes kurzes Schreiben, teile mit, dass ich Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bin und sich aus den Unterlagen ergibt, dass hier möglicherweise eine Forderung bestehen könnte. Ich bitte um Übersendung einer aktuellen Forderungsübersicht und um etwas Geduld, da sämtliche Unterlagen erst noch gesichtet werden müssen. Wenn schon klar ist, dass nichts bezahlt werden kann, weise ich manchmal auch da bereits darauf hin und bitte um Prüfung, ob die Forderung, so denn eine besteht, ausgebucht werden kann. Den einen oder anderen Gläubiger bekommt man so schon mal weg.

Viele Grüße
rorikae
rorikae ist offline  
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Alt 27.10.2011, 19:29   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard

Hallo zusammen, hallo jero 155,

vieles, was geschrieben wurde, ist richtig. Ich würde folgendes tun:
- Schufa-Auskunft (kostenlos nach § 35 BDSG anfordern, diese ist aber möglicherweise lückenhaft, Auszug aus Schuldnerverzeichnis wegen eidesstattl. Versicherung)
- falls noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, kann es sein, dass noch Vermögen da ist (Alg II berücksichtigt Schonvermögen, die ZPO natürlich nicht), deshalb
- ggf. Vermögen sichern (Vorsicht: Zuflussprinzip bei Alg II)
- Gläubiger anschreiben: KEINE Forderungsaufstellung anfordern, genau das wäre ja dann das Anerkenntnis von etwaigen Schulden, da nützt es auch nichts, den Rest vorsichtig zu formulieren. Statt dessen:
"Ihr Schreiben vom ... liegt mir vor." Persönliche und finanzielle Situation des Betreuten/Schuldners schildern: "Herr xy ist xy Jahre alt, alleinlebend und seit xy arbeitslos. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er von Leistungen nach dem SGB II. Leider ist er vollkommen zahlungsunfähig. Sein Einkommen reicht gerade für das zum Leben Notwendige, auch Kleinstraten sind nicht möglich. Meines Erachtens wird sich das auf absehbare Zeit nicht ändern, da er schwerbehindert und chronisch krank ist. In Anbetracht des Alters und des gesundheitlichen Zustandes gehe ich mit großer Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich unter den gegebenen Umständen keinerlei Einkommensverbesserung mehr abzeichnet. (Kann perspektivisch aufgezeigt werden, wenn Du das schon weißt: "Die zu erwartende Rente liegt ebenfalls unter der Pfändungsfreigrenze (oder was halt zutrifft)". Eine eidesstattliche Versicherung wurde zwar nicht abgegeben, aber Vermögen ist keines vorhanden. Ich bitte daher auch vor dem Hintergrund Ihrer Schadensbegrenzung um Verzicht auf lediglich Kosten verursachende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und um Ausbuchung der Forderung."

Ein P-Konto ist gut, aber teuer, geht auch nur bei nicht überzogenem Konto. Du kannst warten, bis tatsächlich eine Pfändung eintrifft, denn nach Deinem Schreiben sparen sie sich das vielleicht. Die Bank muß bei einer Pfändung innerhalb von 3 Arbeitstagen in ein P-Konto umwandeln, die Geldeingänge bleiben dann 5 Wochen drauf.
Informiere Angehörige, falls vorhanden. Bei seinem Tod erben sie die Schulden, sofern sie nicht innerhalb von 6 Wochen ausschlagen.
Zwecks Umzug: das Jobcenter zahlt tatsächlich nur eine Pauschale. Außerdem muss er die neue Wohnung genehmigen lassen. D.h. Mietvertrag der Behörde vorlegen, dann erst unterschreiben. Für Umzüge gibt es manchmal Spenden.

Alles Gute
Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 27.10.2011, 19:52   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard

Hallo jero155,

Nachtrag: beim P-Konto bleiben die Geldeingänge natürlich keine 5 Wochen drauf, falsche Formulierung, sorry! Richtig ist: erst nach 5 Wochen darf die Bank an Gläubiger überweisen, falls der Grundfreibetrag in einem Monat überschritten wird (1028,89).(Durch Zusammentreffen eines Betrages, der vom Monatsende des vorherigen Monats übertragen wurde und dem Geldeingang im aktuellen Monat. Das ist die praktische Lösung des sog. Monatsanfangsproblems).

Hoffe, nicht verwirrt zu haben.
Grüße
Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 28.10.2011, 16:21   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
Standard

Zitat:
Zitat von Geranie Beitrag anzeigen
- Gläubiger anschreiben: KEINE Forderungsaufstellung anfordern, genau das wäre ja dann das Anerkenntnis von etwaigen Schulden,
Das sehe ich nicht so - wenn Du wissen willst was jemand fordert, ist es noch lange kein Anerkenntnis - erst wenn Raten gezahlt, oder angeboten werden wäre dem so.

Zitat:
Zitat von Geranie Beitrag anzeigen
Ein P-Konto ist gut, aber teuer
Das hängt von der Bank ab, die Spasskasse hier nimmt den selben Tarif für P-Konten wie für die regulären Guthabenkonten.

Grüße!
gonzo ist offline  
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Alt 28.10.2011, 18:01   #9
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
Standard

Zitat:
Zitat von gonzo Beitrag anzeigen
Das hängt von der Bank ab, die Spasskasse hier nimmt den selben Tarif für P-Konten wie für die regulären Guthabenkonten.
Kleiner Exkurs: MUSS der Tarif nicht zukünftig sogar identisch sein, im Hinblick auf die Änderungen zum Jahreswechsel?????

Schönes WE!

Thorsten
__________________
Superthor! ist offline  
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Alt 28.10.2011, 19:55   #10
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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es gibt ein neues Urteil auf Grund der Intervention der Verbraucherberatung in Bremen, das besagt: P Konten dürften nur genauso teuer sein wie normale Giros.
Urteil hab ich leider verlegt, war aber heute in der RUB. Wers also noch hat könnte es unter Rechthinweis einstellen, wäre klasse.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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