Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfe, erster Fall mit verschuldetem Betreuten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
brauche mal wieder eure Hilfe. Habe einen neuen Fall, der es so richtig in sich hat. (Vermögens- und Gesundheitssorge, ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
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Hallo,
brauche mal wieder eure Hilfe. Habe einen neuen Fall, der es so richtig in sich hat. (Vermögens- und Gesundheitssorge, sowie Aufenthaltsbestimmung) Der Mann ist 62, lebt in einer leicht verwahrlosten Wohnung in der 5. Etage, hat Herzprobleme, Niereninsuffiz., Diabetiker und durch einen Schlaganfall halbseitig gelähmt. Nach ersten Sichtungen hat er ca. 1500,- Schulden, wobei ich nicht weiß, ob das alles ist. Bezieht Hartz4. Da dies mein 1. Fall mit einem verschuldeten B. weiß ich nicht so recht, wie ich da vorgehen soll? 1. Weiß ich nicht, ob das alles an Schulden ist, da in der Wohnung Chaos herrscht. 2. Sollte man vielleicht eine Schuldnerberatung einschalten? 3. Wenn ich eine Schufaauskunft einhole, kann diese direkt an mich geschickt werden? 4. Ab welchem Betrag wäre denn die Abgabe einer eidest. Vers. sinnvoll? 5. Denke, dass ich erst einmal die Gläubiger über die best. Betreuung informieren muss. Ein weiteres Problem ist, dass er dringend in eine andere Wohnung umziehen müsste, da er diese in der 5. Etage aufgrund seiner Behinderung kaum noch verlassen kann. Die Wohnungssuche ist ja die eine Seite, aber wie wird der Umzug finanziert, da er selbst nichts machen kann. Die Arge zahlt wohl nur das Auto und eine Helferpauschale von 50,-??? Hat jemand mit so etwas Erfahrungen? Danke euch wie immer vorab für eure Hilfe
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#2 | |||||
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
der Betreute gilt demzufolge als amtsbekannt mittellos. Zitat:
Ratsam wäre hier wohl die Einrichtung eines P-Kontos bei der Bank (Pfändungsschutz). Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
mfg |
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#3 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Ergänzung zu Carlos: unbedingt den Hinweis auf die schadensminderungspflicht anbringen.
EV "kann" man nicht beantragen oder sich das aussuchen, das geht nur auf Gläubigerantrag. Bei 1500 Euro Schulden ist eine Insolvenz völlig überflüssig. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin moin
Vorsicht, wenn Gläubiger angeschrieben werden!!! Hole Dir kurzfristig einen Beratungstermin bei der Schuldnerberatung und lass' Dir sinnvolle Formulierungen mitgeben für die Briefe an Gläubiger. Du kannst nämlich durch gut gemeintes aber ungeschicktes Formulieren Forderungen anerkennen, die überhaupt nicht oder nicht in der Höhe bestehen. Dann hat der Betreute (oder mit Pech Du) die Forderung an der Backe. Die Schuldnerberatungen finden das üblicherweise OK, wenn Du als BetreuerIn schon mal die Schuldensachen vorsortierst und rausbekommst. Damit entlastest Du sie auch, wenn sie eine Entschuldung mal übernehmen. ...Vorausgesetzt Du erkennst keine falschen Schulden an. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 | ||
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Rechtsanwältin/Berufsbetreuerin
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 153
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Hallo Jero,
vor allem Ruhe bewahren und eins nach dem anderen angehen. Zitat:
Zitat:
Viele Grüße rorikae |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
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Hallo zusammen, hallo jero 155,
vieles, was geschrieben wurde, ist richtig. Ich würde folgendes tun: - Schufa-Auskunft (kostenlos nach § 35 BDSG anfordern, diese ist aber möglicherweise lückenhaft, Auszug aus Schuldnerverzeichnis wegen eidesstattl. Versicherung) - falls noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, kann es sein, dass noch Vermögen da ist (Alg II berücksichtigt Schonvermögen, die ZPO natürlich nicht), deshalb - ggf. Vermögen sichern (Vorsicht: Zuflussprinzip bei Alg II) - Gläubiger anschreiben: KEINE Forderungsaufstellung anfordern, genau das wäre ja dann das Anerkenntnis von etwaigen Schulden, da nützt es auch nichts, den Rest vorsichtig zu formulieren. Statt dessen: "Ihr Schreiben vom ... liegt mir vor." Persönliche und finanzielle Situation des Betreuten/Schuldners schildern: "Herr xy ist xy Jahre alt, alleinlebend und seit xy arbeitslos. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er von Leistungen nach dem SGB II. Leider ist er vollkommen zahlungsunfähig. Sein Einkommen reicht gerade für das zum Leben Notwendige, auch Kleinstraten sind nicht möglich. Meines Erachtens wird sich das auf absehbare Zeit nicht ändern, da er schwerbehindert und chronisch krank ist. In Anbetracht des Alters und des gesundheitlichen Zustandes gehe ich mit großer Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich unter den gegebenen Umständen keinerlei Einkommensverbesserung mehr abzeichnet. (Kann perspektivisch aufgezeigt werden, wenn Du das schon weißt: "Die zu erwartende Rente liegt ebenfalls unter der Pfändungsfreigrenze (oder was halt zutrifft)". Eine eidesstattliche Versicherung wurde zwar nicht abgegeben, aber Vermögen ist keines vorhanden. Ich bitte daher auch vor dem Hintergrund Ihrer Schadensbegrenzung um Verzicht auf lediglich Kosten verursachende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und um Ausbuchung der Forderung." Ein P-Konto ist gut, aber teuer, geht auch nur bei nicht überzogenem Konto. Du kannst warten, bis tatsächlich eine Pfändung eintrifft, denn nach Deinem Schreiben sparen sie sich das vielleicht. Die Bank muß bei einer Pfändung innerhalb von 3 Arbeitstagen in ein P-Konto umwandeln, die Geldeingänge bleiben dann 5 Wochen drauf. Informiere Angehörige, falls vorhanden. Bei seinem Tod erben sie die Schulden, sofern sie nicht innerhalb von 6 Wochen ausschlagen. Zwecks Umzug: das Jobcenter zahlt tatsächlich nur eine Pauschale. Außerdem muss er die neue Wohnung genehmigen lassen. D.h. Mietvertrag der Behörde vorlegen, dann erst unterschreiben. Für Umzüge gibt es manchmal Spenden. Alles Gute Geranie |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
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Hallo jero155,
Nachtrag: beim P-Konto bleiben die Geldeingänge natürlich keine 5 Wochen drauf, falsche Formulierung, sorry! Richtig ist: erst nach 5 Wochen darf die Bank an Gläubiger überweisen, falls der Grundfreibetrag in einem Monat überschritten wird (1028,89).(Durch Zusammentreffen eines Betrages, der vom Monatsende des vorherigen Monats übertragen wurde und dem Geldeingang im aktuellen Monat. Das ist die praktische Lösung des sog. Monatsanfangsproblems). Hoffe, nicht verwirrt zu haben. Grüße Geranie |
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#8 | |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Zitat:
Das hängt von der Bank ab, die Spasskasse hier nimmt den selben Tarif für P-Konten wie für die regulären Guthabenkonten. Grüße! |
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#9 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Zitat:
Schönes WE! Thorsten
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#10 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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es gibt ein neues Urteil auf Grund der Intervention der Verbraucherberatung in Bremen, das besagt: P Konten dürften nur genauso teuer sein wie normale Giros.
Urteil hab ich leider verlegt, war aber heute in der RUB. Wers also noch hat könnte es unter Rechthinweis einstellen, wäre klasse.
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