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Tätigwerden ab Bestellung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Tätigwerden ab Bestellung? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, mir ist bei meiner ersten freiberuflichen Bestellung gleich etwas merkwürdiges passiert. Ich ging zum Anhörungstermin, unterhielt mich danach ...


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Alt 26.10.2011, 21:33   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard Tätigwerden ab Bestellung?

Hallo zusammen,

mir ist bei meiner ersten freiberuflichen Bestellung gleich etwas merkwürdiges passiert. Ich ging zum Anhörungstermin, unterhielt mich danach noch kurz mit dem Betreuten ohne Austausch von Telefonnummer. Nach dem Wochenende hat mich seine Mutter auf der privaten Telefonnummer angerufen (war sicher ein Versehen) und geschildert, sie sei in Sorge, dass er sich etwas antun könnte. Ich habe noch keine Bestellung, keinen Beschluss. Da darf ich dann doch auch nichts tun, oder was wäre, wenn jetzt ein Unglück passiert?
Ich habe im Anschluß gleich mit dem Gericht gesprochen, der Richter war ganz entspannt. Seit Montag (heute ist Mittwoch) habe ich das Gefühl, ich müsste jetzt bald mal was unternehmen. Der Betreute selbst hat kein Telefon, ich wollte ihm meinen Besuch schriftlich ankündigen, sobald ich den Ausweis habe.
Kann mir dazu jemand etwas sagen? Danke schon mal.

Viele Grüße
Geranie
P.S. Ich habe das Thema erst bei "Situation der Betreuer" eingestellt und weiß leider nicht, wie ich es elegant richtig plaziere, sorry!
Geranie ist offline  
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Alt 26.10.2011, 22:30   #2
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

Hallo Geranie,


Du kannst /mußt als Betreuerin erst tätig werden, wenn Du vom Gericht durch einen Beschluss zur Betreuerin bestellt worden ist .
Als ab dem Zeitpunkt, ab dem Du den Beschluss des Gerichts in Händen hat, zB auch per Fax , oder in Ausnahmefällen, wenn zB in Eilfällen der Beschluss ins Krankenhaus gefaxt wurde und Du von dort verständigt wirst.

Bis der Betreuerausweis kommt, kann es dauern , in der Zwischenzeit kannst Du Dich mit dem Beschluß legitimieren.

Vor dem offiziellen Bestellungsbeschluß würde ich gar nicht unternehmen, da Du ja noch nicht als Betreuerin agieren , bzw auch nix regeln kannst.


erst mal Ruhe bewahren !


fwu
fwu ist offline  
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Alt 27.10.2011, 04:50   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Sorry fwu, aber das ist mit Verlaub nicht ganz richtig. Wenn man bei der Anhörung dabei ist, weiss man, dass man Betreuer in einem Betreuungsverfahren ist. In aller Regel wird in solchen Fällen auch mit sofortiger Wirksamkeit bestellt - jedenfalls ist das hier so.
Ich würde der Geschäftsstelle auf die Füsse treten und n Beschluss anfordern, um endlich handlungsfähig zu werden.

Die Möglichkeit, sich nach aussen zu legitimieren ist nicht identisch mit der Tatsache, dass man bestellt ist. Ab diesen Zeitpunkt hat man die Rechte und Pflichten, des Betreuers.

Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 27.10.2011, 18:10   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard

Hallo zusammen, erstmal danke Euch beiden für die Antworten.
Heute habe ich den Beschluss erhalten. Für mich stellt es sich jetzt so dar:
- Beschluss wurde am Tag des Anhörungstermines erlassen
- beim Anhörungstermin war ich dabei und wurde in Kenntnis gesetzt, dass ich bestellt werde, d.h. ab sofort, also habe ich ab sofort die Betreuung
- das Schriftstück - die beglaubigte Abschrift des Beschlusses - habe ich heute materiell in Händen und kann es jederzeit auch beweisen
Wie Rudi sagt eben.
Wer nicht zum Anhörungstermin geht, hat also ein Risiko, denn er muss ja davon ausgehen, dass er dann eine Informationslücke hat. Aber da kommt wohl meine zwanghaft gründliche Ader durch. Wie fwd sagt, erst mal Ruhe bewahren.
Viele Güße
Geranie
Geranie ist offline  
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