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gesetzliche Betreuung

 

Viele Baustellen - Hat jemand Tipps ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Viele Baustellen - Hat jemand Tipps ? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, habe vor ein paar Tagen die Betreuung eines 34-jährigen übernommen. Ak´s: Vermögenssorge / Gesundheitssorge / Aufenthaltsbestimmungsrecht / Wohnungsangelegenheiten ...


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Alt 27.10.2011, 19:45   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
Standard Viele Baustellen - Hat jemand Tipps ?

Hallo zusammen,

habe vor ein paar Tagen die Betreuung eines 34-jährigen übernommen. Ak´s: Vermögenssorge / Gesundheitssorge / Aufenthaltsbestimmungsrecht / Wohnungsangelegenheiten / Arbeitsangelegenheiten.

B. ist Malermeister mit angemeldetem Gewerbe, arbeitet aber bereits seit Monaten nicht mehr und erzielt keine Einkünfte. Ist schwer alkoholabhängig. Lebt von dem, was ihm seine Mutter zusteckt. Diese zahlt auch die Beiträge zur PKV sowie die Miete der Wohnung.

Private KV lehnt Versicherungsleistungen ab, da zu klären sei, ob der Betreute hätte absehen können, dass er Alkoholkrank ist und meint, B. hätte Tatsachen verheimlicht als Vertrag abgeschlossen wurde. Versicherung möchte stationäre und ambulante Behandlungen nicht bezahlen - Hausärztin ist gerade in Urlaub.

Seit Juni 2011 läuft Insolvenz auf Gläubigerantrag.

Die Vermieterin seiner Wohnung, die die Betreuung auch angeregt hat, hat dem B. fristlos gekündigt, will diese aber zurücknehmen, wenn dieser sich in eine Langzeit-Therapie begibt.
Das will der Betreute natürlich nicht Also droht Vermieterin weiter und will auch Räumungsklage anstrengen. Dem sehe ich eigentlich relativ gelassen entgegen.

Ich sehe nicht, dass Vermieterin mit der fristlosen Kündigung durchkommt, wenn man diese gerichtlich überprüfen ließe. Wunsch des Betreuten wäre, eine reguläre Kündigung und sich was neues suchen.

Da der Betreute keine Einkünfte hat, haben wir besprochen, SGB II-Leistungen zu beantragen. Ersten Kontakt zum Jobcenter habe ich bereits aufgenommen.

Jetzt erzählte mir der Betreute, er hätte ein Arbeitsangebot und könne ab Montag für drei Wochen auf Montage in einen etwa 150 km entfernten Ort. Darf ich das zulassen?

Würde mich über eine Einschätzung des Falles und ein paar Anregungen riesig freuen.

Grüße
Andreas
Bodhi ist offline  
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Alt 27.10.2011, 19:55   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Hallo Bodhi

Dein Betreuter ist 34 Jahre alt, Alki und nicht therapiewillig?
Er weiß, was ihm für Unannehmlichkeiten drohen (Kündigung, Insolvenz etc.?)?

Hat er schon einen Korsakov? (Das wäre aber Turbo...) oder sonst eine psychische Erkrankung, die ihn an einer Therapie hindern würde?
Wenn nein, dann hat er das Recht mit allem Schmackes an die Wand zu fahren.
Und es besteht genau genommen kein Grund bzw. keine Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung.

Bevor Du anfängst Dich für den Betreuten abzustrampeln: Prüfen die Punkte durch und wende Dich an das Gericht wg. der weiteren Vorgehensweise:
- Aufheben der Betreuung oder nicht,
- vor die Wand fahren lassen und dann aufräumen
- gleich mit Angeboten loslegen (auch auf die große Gefahr hin nur den Co-Alko zu spielen)
- etc.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 27.10.2011, 20:27   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
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Hallo Bodhi,

zur Insolvenz auf Gläubigerantrag (seit Juni):

Er muss einen Eigenantrag (im Gegensatz zum Fremdantrag durch den Gläubiger) auf Privatinsolvenz mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (ankreuzen). Das richtige Verfahren ist bei Selbständigen das Regelinsolvenzverfahren. Da das Verfahren ja 6 Jahre dauert, kann er sonst frühestens 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens einen neuen Antrag auf Insolvenz stellen. Falls das also noch nicht geschehen ist, würde ich raten, schnellstmöglich dieses nachzuholen. Oder Du wendest Dich an eine Schuldnerberatungsstelle und schilderst die Dringlichkeit, falls eine Warteliste besteht. Es sollte auch überprüft werden, ob er das Gewerbe besser abmeldet, weil er eh nichts verdient und damit das Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten kann, das ihm in der Wohlverhaltensperiode möglicherweise besser dienlich ist.

Gutes Gelingen
Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 27.10.2011, 20:28   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Hallo Bodhi

Dein Betreuter ist 34 Jahre alt, Alki und nicht therapiewillig?
Er weiß, was ihm für Unannehmlichkeiten drohen (Kündigung, Insolvenz etc.?)
Das ist ihm alles klar bewusst.

Zitat:
Hat er schon einen Korsakov? (Das wäre aber Turbo...) oder sonst eine psychische Erkrankung, die ihn an einer Therapie hindern würde?
Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit Gewißheit sagen.

Zitat:
Wenn nein, dann hat er das Recht mit allem Schmackes an die Wand zu fahren.
Ok - sehe ich grundsätzlich auch so. Die Betreuung wurde nach §300 FGG eingerichtet, deswegen bin ich etwas unsicher, denn ich denke Betreuungen im Eilverfahren werden nur bei Gefahr im Verzug vorgenommen.

Zitat:
Und es besteht genau genommen kein Grund bzw. keine Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung.
Siehe oben - angeregt hat die Vermieterin die Betreuung.

Zitat:
Bevor Du anfängst Dich für den Betreuten abzustrampeln: Prüfen die Punkte durch und wende Dich an das Gericht wg. der weiteren Vorgehensweise:
- Aufheben der Betreuung oder nicht,
Ich sehe schon Punkte, die aufgearbeitet werden müssten, ... siehe meine Ausgangsmail. Zudem denke ich, dass er den Schlamassel alleine nicht grade kriegt.

[quote]- vor die Wand fahren lassen und dann aufräumen
Zitat:

Wäre noch eine Möglichkeit - dann landet er wahrscheinlich unter einer Brücke, aber es gibt ja eine Menge Lebenskonzepte.

Zitat:
- gleich mit Angeboten loslegen (auch auf die große Gefahr hin nur den Co-Alko zu spielen)
Irgendwie tue ich mich halt schwer, Dinge, die man ändern kann nicht gleich anzupacken....
Aber angenommen, ich bekomme vor Montag keinen Richter mehr zu sprechen, der was entscheiden will..

Darf ich zulassen, dass der B. drei Wochen lang 150 km entfernt arbeitet? Habe persönlich dabei ein ziemlich mieses Gefühl - zudem kenne ich den B. noch gar nicht richtig.

Gruß
Andreas
Bodhi ist offline  
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Alt 27.10.2011, 20:29   #5
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Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
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Nachtrag: der Eigenantrag kann nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Gläubigerantrag gestellt werden, deshalb eilt es. Den Fristablauf kann Dir das Insolvenzgericht sagen.

Grüße
Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 27.10.2011, 20:35   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Hallo Geranie,

Zitat:
Hallo Bodhi,

zur Insolvenz auf Gläubigerantrag (seit Juni):

Er muss einen Eigenantrag (im Gegensatz zum Fremdantrag durch den Gläubiger) auf Privatinsolvenz mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (ankreuzen). Das richtige Verfahren ist bei Selbständigen das Regelinsolvenzverfahren. Da das Verfahren ja 6 Jahre dauert, kann er sonst frühestens 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens einen neuen Antrag auf Insolvenz stellen. Falls das also noch nicht geschehen ist, würde ich raten, schnellstmöglich dieses nachzuholen. Oder Du wendest Dich an eine Schuldnerberatungsstelle und schilderst die Dringlichkeit, falls eine Warteliste besteht. Es sollte auch überprüft werden, ob er das Gewerbe besser abmeldet, weil er eh nichts verdient und damit das Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten kann, das ihm in der Wohlverhaltensperiode möglicherweise besser dienlich ist.

Gutes Gelingen
Geranie
Das mit dem Abmelden des Gewerbes habe ich auch schon überlegt und gestern sowohl mit einer Schuldnerberatungsstelle und dem Insolvenzverwalter gesprochen.

Die Schuldnerberaterin meinte noch, dass in Fällen, in denen keine Umsätze gemacht werden, die Gerichte die Verfahren meist rasch einstellen ? Hast du da Erfahrung ?

Halte das Abmelden des Gewerbes grundsätzlich für die beste Möglichkeit und auch der Betreute ist mit diesem Vorgehen einverstanden.

Mal sehen, wie sich alles entwickelt.

Gruß
Andreas
Bodhi ist offline  
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Alt 27.10.2011, 21:36   #7
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 61
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Hallo Andreas,

ups, ich weiß nicht, ob wir das gleiche meinen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren (bei Selbständigen also das sog. Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen) läuft immer 72 Monate. Egal, was derjenige verdient und welchen Status er im laufenden Verfahren gedenkt einzunehmen (Gewerbetreibender oder ehem. Gewerbetreibender). Er kann halt sein Gewerbe abmelden und ist dann verpflichtet, die Erwerbsobliegenheit zu erfüllen, indem er sich im Angestelltenverhältnis bewirbt und diese Bemühungen auch per Bewerbungstagebuch nachweist.

Das gerichtliche Verfahren wird aber erst eröffnet, wenn der antragstellende Gläubiger den Kostenvorschuß für das Gericht bezahlt hat. Daran scheitern die meisten Verfahrenseröffnungen bei Fremdanträgen. Das ist aber keine Einstellung des Verfahrens sondern eine Nicht-Eröffnung. Was spricht denn der Insolvenzverwalter? Wenn es den gibt, dann muss das Verfahren ja eröffnet sein und dann wie gesagt: Eigenantrag.

Hilfreich? Ich hoffe!
Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 27.10.2011, 22:01   #8
fwu
Stammgast
 
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Beiträge: 562
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hallo Andreas,

mal kurz auf die schnelle ein paar Gedanken:


bezüglich der Krankenversicherung würde ich mal einen Versuchsballon starten:

Der Betreute sollte sich untersuchen /behandeln lassen, bzw. hat er das ja vor einiger Zeit getan, Ärztin schreibt Rechnung, die reichst Du ein und setzt Frist zur Zahlung. Wenn nicht fristgemäß gezahlt wird, Prozeßkostenhilfe für Zahlungsklage gegen PKV beantragen .
(Bewilligungsbescheid des Jobcenters wäre sinnvoll, auch ganzen Schriftverkehr mit Versicherung zur Frage ob Vetrag wirksam zustande gekommen ist, mit der Entscheidung über PKH zeigt das gericht vielleicht eine Tendenz.

Vielleicht wäre es ja auch nicht schlecht, wenn die Versicherung den Vertrag vielleicht wegen arglistiger Täuschung anfechtet, dann neue KV suchen.

Bei Klienten, bei denen ich nicht sicher bin, ob sie möglicherweise doch nebenbei irgendwelche Jobs haben , unterschreibe ich als Betreuer die Antragsformulare beim Jobcenter nicht !

Problematisch erscheint mir auch die Rolle der Mutter, die ja mit ihren Zahlungen dem Alkoholismus des Sohns massiv Vorschub leistet.

schöne Grüße


fwu
fwu ist offline  
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Alt 28.10.2011, 06:10   #9
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 3,916
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Hallo Andreas,

Zitat:
Darf ich zulassen, dass der B. drei Wochen lang 150 km entfernt arbeitet? Habe persönlich dabei ein ziemlich mieses Gefühl - zudem kenne ich den B. noch gar nicht richtig.
das wäre eine gute Möglichkeit zu erfahren, im wahrsten Sinn des Wortes, ob er überhaupt noch arbeiten kann. Und, was sollte pasieren?

Die anderen haben schon gute Ideen eingebracht und ich denke, Du stehst schon fast zu weit "drinnen". Da ist Bedarf und man möchte loslegen- zögern und Erfahrung im Kunden-Verhalten und deren Möglichkeiten machen ist manchmal nicht das schlechteste.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 28.10.2011, 10:27   #10
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Registriert seit: 26.09.2011
Beiträge: 21
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Hallo Andreas,

meiner Meinung nach wäre is in der Tat eine gute Möglichkeit zu sehen ob er noch arbeiten, Termine einhalten, u. ä. kann.
Gerade vor dem Antrag auf SGB II Leistungen wäre das doch ein super Testballon. Die Arbeitsfähigkeit wird ohnehin überprüft werden.

Einige Aspekte würde ich beachten z.B.:
- das er nicht unter Alkohol Maschinen führt (Bagger fährt, Säge bedienen etc).
- das es ein legales (angemeldetes) Arbeitsverhältnis ist

Arbeit kann ja auch Motor für Veränderungen sein.

Gruß
Nuriasun
nuriasun ist offline  
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