Dies ist ein Beitrag zum Thema Konsequenzen einer Entlastungserklärung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Also bei meinem AG ist es übliche Praxis bei Betreuerwechseln dem Vorbetreuer eine Entlastungserklärung zu erteilen.
Gleich bei meiner 1. ...
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11.11.2011, 21:14 | #11 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.08.2010
Ort: 38384 Gevensleben
Beiträge: 45
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Also bei meinem AG ist es übliche Praxis bei Betreuerwechseln dem Vorbetreuer eine Entlastungserklärung zu erteilen.
Gleich bei meiner 1. Betreuung, wo ich sehr eilig bei meiner Verpflichtung durch die Rechtspflegerin dazu gedrängt wurde, doch gleich die Entlastung für meine Vorgängerin zu unterschreiben, sie hätte doch Rechnungslegung gemacht, wäre alles o.K. usw., habe ich damit ein Eigentor geschossenWar eben nicht alles o.k. Verdacht, dass sie Geld für sich abgehoben hatte, konnte zum mindest nicht widerlegt werden. Seitdem prüfe ich die Unterlagen erstmal sehr genau, ehe ich Entlastung erteile. Kostet mich allerdings manchmal schon Mut, einem Kollegen/einer Kollegin, der/die mich vielleicht sogar selber als Nachfolgerin ins Spiel gebracht haben, zu sagen: ne, die Entlastung unterschreibe ich jetzt nicht, da hast du Bockmist gemacht. Sikoba |
12.11.2011, 00:33 | #12 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,802
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Zitat:
so unterschiedlich kann es sein. Bei meinen Gerichten bräuchte ich mit einer Entlastungserklärung für den Vorgänger gar nicht anzukommen. Hier werden nur Entlastungen nach dem Betreuungsende anerkannt. Schönes Wochenende, Andreas
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27.06.2012, 22:24 | #13 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,539
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Hier ist es auch nicht üblich, dem Vorbetreuer eine Entlastung zu erteilen.
Die Entlastungserklärung müsste genehmigt werden. Da der Inhalt der Erklärung aber nicht durch das Gericht geprüft werden kann, fehlt es an der sog. Genehmigungsfähigkeit. Also: RL und gut is. |
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