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Geranie 01.11.2011 15:37

Konsequenzen einer Entlastungserklärung
 
Liebe Foren-Teilnehmer,

ich habe eine Entlastungserklärung unterschrieben, den Betreuten-Ordner in Empfang genommen und damit offenbar falsch gehandelt. Mir wurde gesagt, mit der Entlastungserklärung übernehme ich rückwirkend für den gesamten Fall die Haftung. Weiß jemand dazu eine gesetzliche Grundlage?
Danke schon mal!

Geranie

sandra.zora 07.11.2011 08:30

Kommt drauf an was drin stand. Wenn es nur ein Übergabeprotokoll für die Unterlagen war, bestätigst du deren Empfang.
Entlastungserklärungen lasse ich mir fürs AG unterschreibenn
um mich damit von der Pflicht zu Rechnungslegung befreien zu lassen und formuliere diese dann auch so. Generell kommt es hier m.E. auf die Formulierung an.

Imre Holocher 07.11.2011 21:49

Moin Geranie

Hast Du eine Kopie der Erklärung erhalten? Ich halte es für einen guten Stil alles, was ich von einem Betreuten unterschreiben lasse, diesem auch in Kopie zu übergeben.
Sogar auch die Übergabeerklärung bzgl. der Akten, die ich ihm/ihr übergeben habe.

Also wenn Du eine Kopie hast, dann schau mal drauf. Sonst kannst Du den Betreuer ja fragen, ob er Dir eine zusendet. Dann kann Dir im Forum besser geantwortet werden.

MfG

Imre

michaela mohr 08.11.2011 07:28

äh Imre, Geranie ist keine Betreute sondern Betreuerin. Und ich sach noch.....macht die Beiträge nich immer so kurz:giggleswe:

Geranie, das stimmt so obwohl ich Dir die gesetzliche Grundlage jetzt auch nicht nennen kann. Du findest sie sicher im Betr. Lex. von H. Deinert oder bei Fröschle "Haftungsfragen". Googel einfach mal.

Wie kam es denn zu der Unterschrift? Bei uns am Gericht käme niemand auf so eine Idee, wobei das woanders wohl die regel sein soll.

Entlastungserklärungen der Art unterschreibe ich weder noch erwarte ich das von Kollegen. Aber reg Dich nicht gleich auf, schau Dir die Unterlagen erst mal in Ruhe an. Es muss ja nicht alles schief gehen.

Gruss Michaela

Geranie 09.11.2011 21:32

Ihr Lieben,
liebe Michaela,

sorry, jetzt muss ich mich über diese Frau doch maßlos aufregen. Sie hat gewußt, dass ich neu bin und mich absichtlich in Unkenntnis gelassen. Blutdruck steigt...
Also es stand folgendes drin:
"Hiermit bescheinige ich, Geranie, dem oben genannten Betreuer, dass er mir das Vermögen herausgegeben und die Betreuungsakte übergeben hat.
Dem bisherigen Betreuer wird hiermit vollständige Entlastung erteilt."

Unsere aufmerksame Sekretärin (ich bin ja Vereinsbetreuerin seit einem Jahr mit jetzt drei Fällen und dabei mich selbständig zu machen) hat nachgefragt, ob das heißt, dass ich nun für alles hafte, auch für das, was die andere verbockt hat.

Ich verschone Euch von Details, bin trotzdem entsetzt, wenn das so alles stimmt, dass sie mich so übervorteilt.

Aber ich werde googeln und optimistisch bleiben.

Einen schönen Abend und liebe Grüße

Geranie

Geranie 09.11.2011 21:37

Ach, das muss ich jetzt doch noch zum Besten geben:

als ich den Entschluss gefasst habe, mich selbständig zu machen, habe ich genau diese Betreuerin gefragt, ob sie mir dazu etwas sagen würde. Sie meinte, das sei am Telefon nicht so gut, wir treffen uns ja eh... Dann hat sie es vergessen, als wir uns trafen und auf meine Nachfrage nur kurz eine Horrorgeschichte erzählt von einem Kollegen, der alles richtig gemacht hat, aber wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde, weil die Betreute ihn nicht in die Wohnung gelassen hat und dann plötzlich starb.
Also, da fragt man sich doch.

Übrigens dachte ich der Artikel von "Treu und Glauben" würde mich davor schützen, für etwas zu haften, wo ich gar nicht involviert war. Aber wie gesagt, ich find´s raus.

Nochmal Grüße

Geranie

fwu 09.11.2011 22:27

Hallo Geranie,


ich kenne den Begriff der Entlastung eigentlich nur im Zusammenhang mit der Beendigung einer Betreuung. Da kann aber dem Gericht die Entlastung erteilt werden. Gegenüber dem Betreuer können die Erben oder der frühere Betreuer dann auf die Erteilung der Abrechnung verzichten.

Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, daß der Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts gegenüber dem früheren Betreuer auf sämtliche denkbaren Regressansprüche verzichtet .

In dem Sinne wäre die Entlastungserklärung ein negatives Schuldanerkenntnis und somit eine Verfügung über (mögliche) Forderungen des Betreuten . Meiner Ansicht nach gäbe es aus § 1812 I und III in Verbindung 1908 i I BGB die Notwendigkeit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung - aber ich würde jetzt nicht unbdingt beim Rechtspfleger nachfragen :d010:


Wenn Di rdie Vorbetreuerin die kompletten Unterlagen bereits kurzfristig übergeben hat, nehme ich an, daß auch niemand zur Rechungslegung verpflichtet ist.


schöne Grüße


fwu

michaela mohr 10.11.2011 07:28

Hallo fwu,

Zitat:

Wenn Di rdie Vorbetreuerin die kompletten Unterlagen bereits kurzfristig übergeben hat, nehme ich an, daß auch niemand zur Rechungslegung verpflichtet ist.
das ist der Knackpunkt dabei. Ich bin mir auch nicht sicher ob die Gerichte, die das so handhaben da nicht letztendlich ein Eigentor schiessen.
Aber für Geranie hiesse das im Klartext: wenn sie jetzt einen (fianziellen) Fehler vom Vorbetreuer entdeckt ist der raus.

Gruss Michaela

agw 10.11.2011 10:56

Guten Morgen,

also ich kenne die Entlastungserklärung nur in der Form das der Betreute oder die Erben eine Entlastung erteilen können. Entlastungen durch den nachfolgenden Betreuer sind nicht möglich.
Ich hab es jetzt auf die Schnelle nicht gefunden aber das war letztens auch mal im Rechtspflegerforum Thema.

Gruß,
Andreas

Da ist auch noch der Link zum Nachbarforum:Schlussrechnung erforderlich bei Wechsel von Mitarbeitern des Betreuungsvereins ?

:winke:

Geranie 11.11.2011 20:58

Liebe Mitstreiter/innen,

ich danke nochmal für die aufschlussreichen Infos, werde auch den link von agw aufmerksam durchlesen.

Schönen Abend

Geranie


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