Dies ist ein Beitrag zum Thema Was darf ein Betreuer unterschreiben ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forum-Betreuungcommunity,
Nach meiner Einschätzung und nach meinem Gespühr für das was Recht ist sollte Folgendes auf alle Fälle ...
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02.11.2011, 22:32 | #1 |
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Registriert seit: 02.11.2011
Beiträge: 2
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Was darf ein Betreuer unterschreiben ?
Hallo liebe Forum-Betreuungcommunity,
Nach meiner Einschätzung und nach meinem Gespühr für das was Recht ist sollte Folgendes auf alle Fälle nicht in den Bereich des Zulässigen gehören. Darf ein Betreuer der nach Beschluss mit folgenden Betreuungspunkten ausgestattet ist... : --Aufenthaltsbestimmung --Gesundheitsführsorge --Abschluss , Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heimm-Pflegevertrages --Vertretung gegenüber Behörden , Versicherungen , Renten und Solzialleistungsträgern --Organisationj der abulanten Versorgung --Entgegennahme , Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise --Wiederruf von Vollmachten --Vermögensssorge ....eine Vollmacht unterschreiben zu Gunsten des Betreuten - OBWOHL DIESE NICHT DEM TATSÄCHLICHEN WILLEN DES BETREUTEN entspricht. ?? Es ist eine längere Geschichte ich versuche mich kurz zu halten. Es geht um den Willen eines Betreuten. Der Betreute wird derzeit gegen seinen Willen im Pflegeheim belassen. Der Betreute möchte jedoch wieder nach Hause in seine eigenen 4 Wände ! Verständlich und nachvollziehbar . Um den Betreuten handelt es sich um meine Mutter und ich lebe zur Miete in einem Anbauappartment im Hause meiner Mutter in das sie auch wieder einziehen , sprich , heim möchte . Ich plante hier , die Mutter wieder in ihre eigenen vier Wände zu holen und hierzu einen Pflegdienst zu benaspruchen der 2 oder 3 mal am Tag zu Muttern vorbei sieht. Sie hat derzeit Pflegestufe 1. Der Betreuer möchte Mutter jedoch Mutter ENTGEGEN ihren Willen im Heim belassen. Eine weiterer Heimaufenthalt wäre ab 6 Monate von heute nur durch die Fremdvermietung ihres Anwesens finanzierbar. Zur Zeit gehen dabei noch ihre Ersparnisse drauf. Auch das möchte sie nicht. Da ich mich hier zur Wehr gesetzt habe und ich noch via Mietvertrag an das Haus (Anbauappartement mit Verbindung zum Haupthaus) gebunden bin agierte nun der Betreuuer folgender Maßen: Er beanspruchte eine Rechtsanwalt jetzt , der ihm eine Vollmacht (angeblich zu gunsten Mutterns) mitgab. Normalerweise hätte diese Vollmacht ja meine Mutter unterschreiben müssen , da sich der Rechtsanwalt in einem Brief an mich in folgender Weiße äusserte: Sehr geehrter Herr X ,durch anliegende Originalvollmacht zeige ich an , dass mich Frau Georgine X mit der Wahrnehmung ihrer interessen beauftragt hat." (es folgt hier einen Kündigung meines Mietverhältnisses) Tatsächlich hatte diese Vollmacht NICHT meine Mutter sondern der Betreuer mit dem Namen meiner Mutter unterschrieben . !! Das ist auch nachvollziehbar WARUM diese Vollmacht nicht von meiner Mutter , sonder vom Betreuer unterschrieben wurde: Mit dieser Vollmacht wird praktisch etwas gefordert , was NICHT dem Willen meiner Mutter entspricht ! Ich habe meiner Mutter heute diese Vollmacht vorgelegt und sie meint , "das hab doch ich nicht unterschrieben ! " Anzumerken sei noch dass der derzeitige Betreuer mein Bruder ist und ich mittlerweile versuche ihm diese Betreuung streitig zu machen. Das hat Gründe ! Da ich meinen Rechtsanwalt heute und morgen nicht erreiche und ich drängendes Bedürfnis habe diese Frage noch heute geklärt zu bekommen , habe ich mich dazu entschlossen das hier zu posten. Wie seht Ihr diese Sache ? Das "gefälschte" Unterschriftenaktion kann doch nicht ganz koscher gewesen sein ? Danke für die Beantwortung dieser Frage und Grüße |
03.11.2011, 07:24 | #2 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Wolle
Wenn in der Betreuung nicht noch der Aufgaenkreis der Wohnungsangelegenheiten enthalten ist dann dürfte der ganze Kündigungszirkus hinfällig sein. Die Wohnungsangelegenheiten braucht es um eine Wohnung kündigen zu können, die Vermögensorge reicht meiner Meinung dazu nicht aus. Du solltest das aber über Deinen Anwalt klären lassen und besser selbst nichts unternehmen, drei bis vier Tage später machen in der Sache den Kohl nicht fett. Andererseits kann - wenn monetäre Gründe dafür sprechen - die Betreuung natürlich um diesen Aufgabenkreis erweitert werden. Zitat:
Zitat:
Die Sache mit dem Willen des Betreuten hat Grenzen wenn der Betreute sich mit seinem Willen selbst schadet oder in unhaltbare Situationen bringt. Gruss Michaela
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03.11.2011, 12:26 | #3 |
ehrenamtliche Betreuerin a.D.
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Ort: Münsterland
Beiträge: 512
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Hi Michaela, hi Wolle
Der Betreuer hat doch das Aufenthaltsbestimmgsrecht reicht das nicht aus auch für Wohnungsangelegenheiten?
Käme vielleicht drauf an ob mit oder ohne Einwillungsvorbehalt. Doro |
03.11.2011, 12:53 | #4 |
ehrenamtliche Betreuerin a.D.
Registriert seit: 01.09.2010
Ort: Münsterland
Beiträge: 512
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Hi Wolle
hab nochmal recherchiert und folgendes gefunden:
Wohnungsangelegenheiten: Dieser Aufgabenkreis sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann. Kommt dabei wohl auf die Diagnose der zu betreuenden Person an, dieser Aufgabenkreis kann zusätzlich angeordnet werden. Meine Mutter hatte Demenz und wollte auch nicht im Altenheim bleiben, aber es ging nicht anders da sie u.a. auch Weglauftendenzen hatte und mein Bruder und meine Schwägerin beide berufstätig waren. Vor allem war sie nachts auch sehr unruhig und mein Bruder mußte ständig alles abschließen, bis er selber fast am Ende war. Lg Doro Geändert von Doro (03.11.2011 um 12:57 Uhr) |
03.11.2011, 20:23 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin Wolle
Einige Sachen haben Michaela und Doro schon beantwortet. Die Antwort auf deine Frage wg. der Unterschrift lautet: Das ist leider schon korrekt so. Der Betreuer hat vertritt seine Betreute gerichtlich und aussergerichtlich. Er hat damit auch das Recht für die Betreute einen Anwalt zu beauftragen - so als hätte die Betreute es selber getan. (Die Antwort wird Dich sicherlich nicht erfreuen) Etwas anderes ist es aber, dass der Betreuer Dein Bruder ist. Wenn Du dem Gericht deutlich machen kannst, dass er nicht nach den Wünschen Eurer Mutter (der Betreuten) handelt (ohne, dass ihr Wohl bei Wunscherfüllung geschädigt wird), dann kann es durchaus sein, dass das Gericht einen aussenstehenden zum Betreuer bestellt. Bei Streitigkeiten innerhalb der Familie sind die Familienmitglieder üblicherweise nicht als Betreuer geeignet. Du dann also auch nicht. Was ein aussenstehender Betreuer veranlassen wird, kann ich aber auch nicht vorher sagen. MfG Imre
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03.11.2011, 20:37 | #6 |
Routinier
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Beiträge: 1,393
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hallo Michaela,
ich gehe davon aus, daß im beschriebenen Fall der Wirkungskreis Vermögenssorge ausreicht, um eine vermietete Wohnung der Betreuten kündigen zu können . Ich gehe eigentlich davon aus, daß sich der Wirkungskreis Wohnungsanglegenheiten auf die Wohnung des Betreuten bezieht, die von diesem selbst benutzt oder für für ihn angemietet werden soll. schöne Grüße fwu |
03.11.2011, 21:35 | #7 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo fwu,
in einem hast Du auf jeden Fall recht, man weiss nix genaues nicht wie das Gericht manchmal, was sieht. Ich finde es immer problematisch, "mein" Gericht geht irgendwie davon aus, wenn das Wort Wohnung in irgendwas vorkommt dann braucht man die Wohnungsangelegenheiten um handeln zu können. 15 km weiter wird das dann wieder ganz anders gesehen. Es wäre echt eine Erleichterung wenn die Aufgabenkreise endlich mal klar definiert wären hinsichtlich der Wirkungsweise, sind sie aber leider nicht. Zumindest meiner kleinen Erfahrung nach. Schönen abend. Michaela
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04.11.2011, 10:01 | #8 |
Gesperrt
Registriert seit: 02.11.2011
Beiträge: 2
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Hallo danke mal für Eure aufschlussreichen Antworten,
Heute Nachmittag weiß ich mehr: Ra. hat dann hoffentlich eine vernünftige Lösung. Zu Micha " Zahlst Du keine entsprechende Miete? Dann siehts auf Dauer schlecht für Dich aus." Doch natürlich zahle ich Miete ! Zu Imre " Einige Sachen haben Michaela und Doro schon beantwortet. Die Antwort auf deine Frage wg. der Unterschrift lautet: Das ist leider schon korrekt so. Der Betreuer hat vertritt seine Betreute gerichtlich und aussergerichtlich. Er hat damit auch das Recht für die Betreute einen Anwalt zu beauftragen - so als hätte die Betreute es selber getan." Also ich habe mir hier im Netzt einen "Wolf gesucht" konnte bis Dato nichts finden , was belegt , dass eine Vollmacht von der Betreuungsseite unterschrieben wurde deren Inhalt und Zweck GEGEN den Willen des Betreuten steht ! Zu diesem Zwecke müsste Sie ja entmündigt und für geschäftsunfähig erklärt werden. Trotz einer leichten demenziellen Entwicklung ist das aber nicht der Fall ! Zudem würde ich ja hier gleich auf eine Vollmacht verzichten können und den direkten Weg über die "Machtposition" des Betreuers gehen können. Warum sollte man dan erste eine Vollmacht schreiben und unterschreiben lassen ? Was ich hier so weit heraus finden konnte: Der Wille des Betreuten hat einen sehr dominanten (!) Stellenwert im Betreuungsrecht und wird SEHR hoch gehehalten ! Selbst in "Problemfällen" . Das einzige Problem das sie hat: Sie tut sich mit den Gehen schwer ! Sie kann vielleicht 10 meter gehen , dann muss sie sich wieder hinsetzten und sie ist daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Und was sie noch plagt : Müdigkeiten ! ,aber an sonsten ist sie so weit fit ! Ich meine ich verstehe sie ja , sie hat hier ihre ganzen Freundinen ! Und , na ja einen alten Baum verpflanzt man nicht ! Nun, ich bin dieses Jahr unglücklicher Weise zum Harz -IV Empfänger geworden und es würde sich hier natürlich anbieten , die Pflege - wenn man es denn in diesem Falle schon als solche bezeichnen kann -- hier selbst zu übernehmen und da ich selbst derzeit mit Beschwerden zu kämpfen habe , werde ich auch noch länger krank geschrieben sein ! Das wären eigentlich sehr günstige Vorraussetzungen um Muttern hier im Hause organisieren , sprich pflegen zu können. Zumindest derzeit ! Geändert von wolle2010 (04.11.2011 um 10:06 Uhr) |
04.11.2011, 12:17 | #9 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Ich kann mich dazu nur wiederholen: Zitat:
Gruss Michaela
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04.11.2011, 19:40 | #10 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Moin moin
Zitat:
1. Kommt auf Deine Krankheit an und ob es Dir damit möglich ist Pflegeleistungen zu erbringen. Und 2. Wenn Du einnahmen durch Pflegeleistungen hast, wird sich das JobCenter freuen und diese gleich vom ALG 2 abziehen (zumindest zum Teil, maximal verbleibender Rest ist 160,00 €) Also aufgepasst. MfG Imre
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