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Erbitte Tipps für Fall wg. Freiheitsentziehung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbitte Tipps für Fall wg. Freiheitsentziehung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Foren-Teilnehmer, ich wäre superdankbar über den ein oder anderen Hinweis, wie ich hier einsteigen kann. Ich bin ja neu ...


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Alt 02.11.2011, 21:40   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard Erbitte Tipps für Fall wg. Freiheitsentziehung

Liebe Foren-Teilnehmer,

ich wäre superdankbar über den ein oder anderen Hinweis, wie ich hier einsteigen kann. Ich bin ja neu und mein Bdb-account funktioniert trotz Mitgliedsnummer noch nicht.
Habe heute einen Beschluss erhalten in dem es heisst, es soll ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung und der Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung erstellt werden.

Für mich hört sich das so an, dass das Gutachten erst erstellt werden muss, mir sicher zugestellt wird und ich mich dann mit dem Betreuten in Verbindung setze. Gibt es hier auch eine Anhörung? Es hieß, es sei Gefahr in Verzug.
Ich habe schon ein wenig gestöbert in früheren Beiträgen, aber nichts für mich gefunden. Heißt Freiheitsentziehung immer Bezirkskrankenhaus?

Ich danke schon mal im Voraus.

Grüße
Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 03.11.2011, 04:38   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Ehrlich gesagt, dass iss ein bisschen unscharf formuliert.
Du wirst sicherlich keinen Beschluss, sondern eine Mitteilung des Gerichtes bekommen haben, dass die Einrichtung einer Betreuung und die Unterbringung nach 1906 BGB geprüft wird. Dazu gehört auch die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens.

Was die Unterbringung betrifft ist es so, dass die Gerichte dem Betreuer genehmigen, eine Unterbringung zu vollziehen. Mitunter wird dabei auch der Unterbringungsort festgeschrieben.
Das heisst aber nicht zwangsläufig Bezirkskrankenhaus. Die Unterbringung dient dazu, entweder den Betroffenen vor Gefahren um Leib und Leben zu schützen, oder ihn einer Heilbehandlung zuzuführen, deren Notwendigkeit er krankheitsbedingt selbst nicht erkennen kann.
Da ist ein Krankenhaus eher nicht der geeignete Ort, allenfalls für Akutzustände. Es gibt sog. Geschlossene Einrichtung, in denen die Unterbringung vollzogen und wo die Heilbehandlung bzw. die Entschärfung der Krise erfolgt.
Im Allgemeinen haben Betreuer n Überblick ihrer Region, wo solche Einrichtungen zu finden sind. Du kannst mit Sicherheit bei deinem Sozialamt einen solchen Überblick erhalten.

Ich würde dir empfehlen, dich jetzt schon um so einen Platz zu kümmern. Die Plätze sind ausgesprochen rar. Ich habe z.B. einen "meiner" Betroffenen an einem Ort untergebracht, der 5 h Autofahrt von hier weg liegt - und weiss, dass es Kollegen ähnlich geht.

Gr. R.
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Geändert von Rudi (03.11.2011 um 04:42 Uhr)
Rudi ist offline  
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Alt 03.11.2011, 05:12   #3
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Zitat:
Habe heute einen Beschluss erhalten in dem es heisst, es soll ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung und der Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung erstellt werden.
Ist das eine vorläufige Betreuung und Du bist die Betreuerin?

Wenn es so ist dann solltest Du jetzt schon Kontakt zu Deinem Betreuten aufnehmen oder ja bereits haben. Bei Gefahr im Verzug kann unverzüglich angeordnet werden und die Anhörung wird nachgeholt.

So ganz verstehe ich die Zusammenhänge nicht, Unterbringungen nach 1906 werden ja in der Regel erst auf Antrag des Betreuers bearbeitet, wer hat den Antrag gestellt?

Wenn es dann tatsächlich zur langfristigen Unterbringung nach Betreuungsrecht kommt dann viel Spass bei der Suche nach einem geeigneten Platz, ich hatte damit im Mai angefangen und im Oktober endlich einen gehabt.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 03.11.2011, 05:48   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
... Unterbringungen nach 1906 werden ja in der Regel erst auf Antrag des Betreuers bearbeitet
Nicht zwangsläufig. S. §§ 1846, 1908 i BGB.
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Rudi ist offline  
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Alt 03.11.2011, 05:55   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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deshalb sagte ich ja: in der Regel.

Zum 1908i: ???

§ 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften
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michaela mohr ist offline  
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Alt 03.11.2011, 06:50   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Jepp ... war auch mehr an die Add von Geranie

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Zum 1908i: ???
Ähmmm ... der 1846 stammt aus dem Vormundschaftsrecht. Meintest du das?

R
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Geändert von Rudi (03.11.2011 um 06:55 Uhr)
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Alt 03.11.2011, 07:43   #7
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Ähmmm ... der 1846 stammt aus dem Vormundschaftsrecht. Meintest du das?
Nö, Du hattest den 1908 i BGB erwähnt, ich hab den gegoogelt- das Gedächtnis lässt im Alter nach- und kann den Zusammenhang nicht finden.
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Alt 03.11.2011, 08:01   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Na sag mal, iss heute Montag ?

Der 1846 iss ne Vorschrift aus dem Vormundschaftsrecht und wird durch den 1908i im Betreuungsrecht anwendbar gemacht.

Iss zugegebener Maßen n bisschen pingelig, aber bevor wieder Fragen aufgetaucht wären ...

Gr. R
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Alt 03.11.2011, 21:07   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard

Hallo ihr Lieben,

ihr seid ja fix - und schon so früh auf...

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ist das eine vorläufige Betreuung und Du bist die Betreuerin?

So ganz verstehe ich die Zusammenhänge nicht, Unterbringungen nach 1906 werden ja in der Regel erst auf Antrag des Betreuers bearbeitet, wer hat den Antrag gestellt?
Michaela
Ich bin Betreuerin. So wie Du sagst hatte ich es auch in der Literatur gelesen, deshalb war ich ziemlich irritiert. Wer den Antrag gestellt hat weiß ich nicht, vermute aber eine soziale Fachstelle. Die B-Behörde hatte mir schon ein paar wenige Fakten telefonisch mitgeteilt und gefragt, ob ich die Betreuung übernehmen würde. Ich habe gefragt, ob, wenn Gefahr im Verzug sei, ich jetzt gleich agieren müsse, da hieß es nur kurz, ich bräuchte jetzt (das war Montag) noch nichts tun.

Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen
Ehrlich gesagt, dass iss ein bisschen unscharf formuliert.
Du wirst sicherlich keinen Beschluss, sondern eine Mitteilung des Gerichtes bekommen haben, Gr. R.
Es ist tatsächlich ein Beschluss, in dem das so steht (es ist ein Gutachten zu d. mediz. Vorr. d. Anordn. einer Betr. und d. Anordn. einer freiheitsent. Unterbr. zu erstellen). Dann wird noch der Gutachter genannt.
Ich hab auch gestern noch nach Einrichtungen geschaut und werde sie morgen gleich kontakten, das war schon mal richtig wertvoll.
Da ich morgen eh dort in der Nähe bin, werde ich mir das Ganze mal vor Ort ansehen, vielleicht erwische ich ja jemanden.

Habe heute mein Bdb-Paket bekommen und kann lesen, lesen, lesen...

Viele Grüße
Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 04.11.2011, 05:22   #10
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Zitat:
Die B-Behörde hatte mir schon ein paar wenige Fakten telefonisch mitgeteilt und gefragt, ob ich die Betreuung übernehmen würde. Ich habe gefragt, ob, wenn Gefahr im Verzug sei, ich jetzt gleich agieren müsse, da hieß es nur kurz, ich bräuchte jetzt (das war Montag) noch nichts tun.
Solange Du keinen Beschluss hast, dass Du zur Betreuerin bestellt wurdest solltest Du wirklich nichts unternehmen, also auch keine Einrichtungen kontaktieren, besichtigen usw.
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michaela mohr ist offline  
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