Dies ist ein Beitrag zum Thema Immobilienverkauf geplatzt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo erst einmal,
Ich hätte gerne gewusst, ob so etwas auch schon ähnlich vorgekommen ist und ob die Rechtslage da ...
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Neuer Gast
Registriert seit: 08.11.2011
Beiträge: 2
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Hallo erst einmal,
Ich hätte gerne gewusst, ob so etwas auch schon ähnlich vorgekommen ist und ob die Rechtslage da richtig ausgelegt wurde. Die Geschichte lief so: Ich sah im Internet ein Immobilienangebot und nachdem ich mit dem Makler das unbewohnte Objekt besichtigt hatte, habe ich mich unmittelbar zum Kauf entschlossen. Ein Betreuer hat dann den Kaufvertrag unterzeichnet, da der Eigentümer im Pflegeheim lag und wohl Demenz hatte. Grund für den Verkauf waren hier wohl auch aufgelaufe Pflegekosten, die die Familie wohl nicht tragen konnte. Nach 6 Wochen rief mich der Betreuer dann an und teilte mir mit, das das Betreuungsgericht dem Verkauf zugestimmt hat und das es jetzt nur noch 3 Wochen dauert, bis die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Er meinte aber, das wäre jetzt nur noch reine Formsache, jetzt kann nichts mehr passieren. Ich hatte schon Handwerker bestellt und Unmengen an Material für die bevorstehenden Renovierungsarbeiten gekauft als in der dritten Woche dann der Anruf kam: Der Betreute ist verstorben (2 Tage !! zu früh ), Kaufvertrag ist nichtig und ich müsste jetzt die Erben fragen, ob Sie verkaufen wollen.Kann das den sein ? Der Kaufvertrag enthielt auch eine Doppelvollmacht die den Notar ermächtigt, statt des Betreuers die Genehmigung des Betreuungsgerichtes entgegenzunehmen. Eine Beschwerde ist doch nicht erfolgt. Wird dann nicht automatisch der Beschluss rechtskräftig? gruss georgios |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo georgius,
das geht nahe an Einzelfallrechtsberatung deshalb nur allgemein: Betreuungen enden mit dem Tod des Betreuten. Danach hat weder der Betreuer noch das Betreuungsgericht etwas zu entscheiden. Alles weitere liegt bei den Erben und bei Unklarheiten solltest Du Dich an einen Anwalt wenden. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo georgios,
ich denke ja. Aber wie Michaela ja bereits geschrieben hat geht das ganze zu sehr in Richtung Rechtsberatung. Wende dich doch am sinnvollsten erst einmal an den beurkundenden Notar bzgl. einer Auskunft. Es wird ja mit Sicherheit ohnehin noch um die Kosten der Beurkundung gehen. Gruß, Andreas
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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Das betreuuungsrechtliche Problem besteht darin, daß ein vom betreuer geschlossene Immobilienkaufvertrag erst wirksam wird, wenn der Vertrag vom Betreuungsgericht genehmigt wurde, und dieser Genehmigungsbeshluss dann auch rechtskräftig wurde. Dann erst kann der Notar wegen der Eintragung der Vormerkung tätig werden.
Ich hatte heuer den Fall, in dem ein Betreuter gegen die Genehmigung des Hausverkaufs Beschwerde eingelegt hat . Der Vertrag kam dann erst mit den Beschluss des Landgerichts zustande, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde . Normalerweise sollte der Betreuer oder der Notar den Erwerber schon darauf hinweisen, daß die Genehmigungsprozedur ein gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann . fwu |
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Neuer Gast
Registriert seit: 08.11.2011
Beiträge: 2
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Zitat:
Wenn man dann noch etliche Tage mit Behördengängen und Anträgen verplempert hat, ist das schon sehr frustrierend jetzt alle Genehmigungen zu haben und nichts mehr damit anfangen zu konnen. Mit meinem Rechtsanwalt habe ich schon gesprochen, dachte daher hier eher an eine Rechtsdiskussion: Wie kann das Bereuungsgericht mitteilen, dem Kaufvertrag zustimmen zu wollen, wenn der Kaufvertrag eine rechtlich nicht mögliche Vollmacht des Notars enthält, den Beschluss des Bereuungsgerichts stellvertretend für den Betreuer entgegen zu nehmen? ![]() Zitat:
Die Genehmigung wurde dem Bereuten doch noch zu Lebzeiten zugestellt und die Beschwerdefrist damit in Gang gesetzt. ( § 1829 Rn.5 a.E) Nach Ablauf der Beschwerdefrist müsste die Entscheidung doch rechtskräftig werden und nur noch dem Vertragspartner mitgeteilt werden (§ 1829 Abs.1 S.2) ![]() ![]() Das Dumme ist, das wohl nun früher oder später die Vandalen in das leerstehende Haus einfallen werden, da die Erben nicht aus dem Quark kommen und sich jetzt keiner um das Haus kümmert. Kurz vor Ablauf der 6-Wochen-Frist wurde Erbe ausgeschlagen, da wohl sonst der Insolvenzverwalter zum Zuge gekommen wäre ![]() die Abwarterei geht weiter... grüßle |
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#6 | ||
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
Zitat:
Nimm ein einfaches Beispiel: Du gehst in den Laden und bestellst was, später soll geliefert und gezahlt werden. 3 Tage später steht da ein anderer Inhaber, der Laden sieht so aus wie früher, die Ware auch. Der Neue ist an die Verträge von vorher nicht gebunden, muss weder liefern noch Zahlungen entgegen nehmen. Gruss Michaela
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#7 | |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Zitat:
Er hätte auch am letzten, oder zweiten Tag der Frist versterben können, es kommt auf Gleich raus. Grüße! |
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