Dies ist ein Beitrag zum Thema wer kennt sich mit Heimverträgen aus ? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich habe gehört, dass es die Möglichkeit gibt, vorzeitig aus dem Heimvertrag auszusteigen (kündigen) wenn WICHTIGE Gründe vorliegen. ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.11.2011
Beiträge: 15
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Hallo zusammen,
ich habe gehört, dass es die Möglichkeit gibt, vorzeitig aus dem Heimvertrag auszusteigen (kündigen) wenn WICHTIGE Gründe vorliegen. Kann mir jemand sagen, was denn so ein wichtiger Grund wäre, um vor der normalen Kündigungszeit auszusteigen und was dafür notwenig wäre ? Vielen Dank für Eure Antworten...
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo,
ein wichtiger Grund, aus Sicht des Bewohners fristlos zu kündigen , wäre die mangelhafte Vertragserfüllung durch das Heim, zB Pflegefehler , Straftaten durch Pflegekräfte oder Mängel aus dem Bereich des "Mietrechts" Versorgung kein warmes Wasser/Heizung. Ein wichtiger Grund liegt wohl auch dann vor, wenn das Heim nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes die erforderliche Pflege, Beaufsichtigung nicht erbringen kann . ( keine geschlossene Unterbringung möglich, kein ausgebildetes Personal für ganz spezielle, selten eoder neu entwickelte Behandlungen) Der Grund muß so wichtig sein, daß ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. fwu |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Heimverträge unterliegen dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dann möglich, wenn dem Heimbewohner die Fortsetzung des Vertrags bis zm Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht auch bei einer Entgelterhöhung jederzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Heimträger die Erhöhung des Entgelts verlangt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Heimbewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Heimbewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann er auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen. Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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