Dies ist ein Beitrag zum Thema gesetzliche Grundlage für Verwahrgeldkonten gesucht im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
üblicherweise führen Heime Barbetragskonten für Sozialhilfeempfänger. Habe den Rahmenvertrag zur vollstätiionären Dauerpflege des öfteren danach durchgesucht, aber keinen Hinweis ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 123
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Hallo,
üblicherweise führen Heime Barbetragskonten für Sozialhilfeempfänger. Habe den Rahmenvertrag zur vollstätiionären Dauerpflege des öfteren danach durchgesucht, aber keinen Hinweis auf eine Verpflichtung dazu gefunden. Am Anfang jeden Monats (und bei Bedarf zwischendurch) reise ich mit einem Sack voll Geld in einem Heim an und halte "Kassenstunden" ab. Das kann's irgendwie nicht sein ![]() Danke für geteilte Erfahrung Gruß aus Niedersachsen inne-huhn |
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo inne-huhn,
Von unserer örtlichen Heimaufsicht gab es dazu die folgende Antwort: die hessische Heimaufsicht vertritt unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Heimträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 Heimgesetz gegenüber pflege- bedürftigen Bewohnern, die ihren Barbetrag aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst ver- walten können, die Führung des Barbetragskontos unentgeltlich als Regelleistung anzubieten haben. §11 Abs. 1 Nr. 5 Heimgesetz stellt die Verpflichtung auf, dass den Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen und die erforderlichen Hilfen zu gewähren sind. Das wurde auch den Heimträgern schriftlich mitgeteilt. Gruß, Andreas
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 123
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Vielen Dank agw,
so eine verschriftlichte Aussage suche ich für Niedersachsen. Vielen Dank andre, genau das ist mein Problem: ich kenne keine länderübergreifende Rechtsprechung zu dem Thema. Hast Du das etwas genauer. Sonst werde es wohl doch direkt über die Heimaufsicht versuchen. Gruß aus Niedersachsen inne-huhn Geändert von inne-huhn (19.11.2011 um 17:57 Uhr) |
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#5 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Pflegeheime sind nicht berechtigt, von ihren Heimbewohnern gesonderte Kosten für soziale Betreuungsmaßnahmen zu erheben. Erheben sie gleichwohl hierfür Kosten, steht den Heimbewohnern ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu. So lautet ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Az.: 4 B 886/04 - mit dem es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14.7.2004 - Az.: 2 K 1533/03 - im Ergebnis bestätigte. Nach Auffassung des 4. Senats ist die Erhebung von gesonderten Kosten, etwa für die Verwaltung von Taschengeld für Pflegebedürftige, durch Pflegeheime unzulässig. Ein Pflegeheim sei durch die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (Anm. nun SGB XII) und der sozialen Pflegeversicherung auch verpflichtet, die Heimbewohner sozial zu betreuen. Diese Leistung sei deshalb bereits Bestandteil der allgemeinen und vergüteten Pflegeleistungen. Im Rahmen dieser sozialen Betreuungsleistung müsse das Pflegeheim diejenigen Leistungen erbringen, die typischerweise ansonsten von der Familie oder nahe stehenden Personen geleistet würden, wenn der Pflegebedürftige außerhalb eines Heimes bei ihnen wohnen würde. Das Pflegeheim dürfe sich nicht - so die mündliche Urteilsbegründung - auf eine Pflege beschränken, die auf "satt und sauber" reduziert sei. Erhebe das Pflegeheim gleichwohl für die soziale Betreuung gesonderte Kosten, sei der Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Pflegebedürftigen verpflichtet die von ihm geforderten Kosten für die soziale Betreuung durch das Pflegeheim zu übernehmen. Da das Heim jedoch insoweit zu keiner Kostenerhebung berechtigt sei, könne der Sozialhilfeträger Ansprüche des Pflegebedürftigen wegen seiner rechtsgrundlosen Zahlung auf sich überleiten und von dem Pflegeheim Erstattung verlangen. Die Streitigkeiten über diese Kosten müssten zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Heimträger und nicht auf dem Rücken des Pflegebedürftigen ausgetragen werden. (Quelle: Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Az.: 4 B 886/04 ) siehe auch www.andre-krueger-online.de dort unter sozieles -- aktuelle Informationen ... Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 123
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Vielen Dank Andre für die Information, es geht bei diesen Urteil um die Kosten.
Klare Aussage in der Nds. Pflegeverordnung: "Verwahrgeldkonten sind keine Zusatzleistungen". Das bedeutet, wenn Konten geführt werden dann kostenlos - oder keine Konten keine Kosten. ... genauso sieht das die hiesige Heimaufsicht ![]() ...werde mich den Gegebenheiten fügen, irgendwie habe ich mich schon daran gewöhnt. Gruß aus dem Norden inne-huhn |
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