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Betreuervergütung wie lange?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung wie lange? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo MitstreiterInnen, kürzlich ist mir zum ersten Mal ein (mittelloser) Klient verstorben. Nun möchte ich meine Vergütung abrechnen. Zwar endet ...


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Alt 20.11.2011, 11:55   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard Betreuervergütung wie lange?

Hallo MitstreiterInnen,

kürzlich ist mir zum ersten Mal ein (mittelloser) Klient verstorben. Nun möchte ich meine Vergütung abrechnen. Zwar endet die Betreuung mit dem Tode, es sind jedoch noch einige Arbeiten danach angefallen (da ja noch niemand wußte, dass der Klient verstorben ist).

Meine Frage: Kann ich auch einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende der Betreuung abrechnen? Und falls ja, wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage?

Danke für Eure Hilfe!

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 20.11.2011, 12:18   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
Standard

Moin,

ich hatte vor Kurzem die selbe Situation und habe den Tag an dem ich vom Tod des Klienten erfahren habe als letzten Tag gerechnet.

Betreuervergütung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Die Möglichkeit bis zur Schlussrechnung abzurechnen fände ich auch sinnig, da zB die Information der Behörden etc und Anforderung der Sterbeurlunde auch noch Zeit benötigt hat.

Grüße!
gonzo ist offline  
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Alt 20.11.2011, 12:53   #3
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 1,098
Standard

Hallo,

ich konnte bisher stets nur bis zum Sterbedatum abrechnen und wurde auf eine Entscheidung verwiesen, daß alle anfallenden Tätigkeiten (Schlussrechnung, Mitteilungen usw) in der Pauschale berücksichtigt sind.
Tomas11 ist offline  
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Alt 20.11.2011, 14:58   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Im Prinzip endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten.

Wenn Du jedoch nachweisen kannst, daß Du erst später davon erfahren hast, eben zu diesem Zeitpunkt.

Dann kann auch noch eine Notgeschäftsführungspflicht gem. § 1698b BGB anstehen; da streiten sich die Geister aber über eine mögliche Vergütungsfähigkeit.

So einen Fall habe ich auch gerade: Betreuung im Eilverfahren zum 19.08. eingerichtet, am 30.08. verstorben und bis heute mache ich die Post, nehme Anrufe entgegen, verhindere Abbuchungen - es gibt immer noch keinen Erbschein.
Ergo läuft auch die Wohnung nebst Versorgern weiter, weil sie keiner kündigen kann etc.

Bis jetzt habe ich noch keinen Cent gesehen.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 20.11.2011, 15:10   #5
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Zitat:
Zitat von mungo Beitrag anzeigen
Betreuung im Eilverfahren zum 19.08. eingerichtet, am 30.08. verstorben und bis heute mache ich die Post, nehme Anrufe entgegen, verhindere Abbuchungen - es gibt immer noch keinen Erbschein.
Hallo Mungo,

und wieso machst du das ganze??
Wenn keine Erben bekannt sind dann kann der Vermieter ja einen Nachlasspfleger beantragen.
Abbuchungen zu verhindern ist sicherlich nicht mehr dein Auftrag, auf welcher rechtlichen Grundlage machst du das denn?

Die Betreuung endet nicht nur im Prinzip mit dem Tod sondern tatsächlich. Anschließend kann das Nachlaßgericht ja tätig werden.

Gruß,
Andreas
__________________
Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
agw ist offline  
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Alt 20.11.2011, 15:24   #6
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Ach ja, das liebe Nachlaßgericht...

Die Erben sitzen in "Norditalien" und kriegen bis heute keinen Erbschein, weil immer irgendwelche Zettel fehlen.

Die Rechtsgrundlage ist die der Notgeschäftsführung: Verhinderung von "Gefahren".

Abbuchungen kann man verhindern, indem man den Tod mitteilt und mit der Möglichkeit der Rückbuchung winkt (kann ich gar nicht, das wäre illegales Verfügen, bloß: Die wissen ja nicht, daß ich bloß ein Papiertiger bin).
__________________
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Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 20.11.2011, 17:22   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 32
Standard

ja Leute, alles nicht so recht hilfreich.
Ich bin aber nur noch insofern am "Abwickeln", als ich die Sterbeurkunde und den Hinweis, dass die Betreuung zuende ist, zufaxe. Und das auch nur, damit der Fall sich ausschleichen kann.

Tatsächlich habe ich in diesem Jahr eine Betreuung von einer Kollegin übernommen, die den gleichen Fall noch 6 Wochen über ihre tatsächliche Betreuertätigkeit hinaus abrechnen konnte. Ich werde die mal fragen, auf welcher Rechtsgrundlage das geschah.

Ich will ja nicht geldgierig erscheinen, aber mein Klient ist in der arbeitsintensivsten Zeit verstorben und ich habe mächtig Zeit investiert, was sich erst nach längerer Betreuertätigkeit amortisiert hätte (das übliche Problem halt).

Ein bisschen frustriert

Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 20.11.2011, 19:15   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
Standard

Zitat:
Zitat von Marsupilami Beitrag anzeigen
ja Leute, alles nicht so recht hilfreich.
Nunja der Link sollte schon mal die Richtung vorgeben und die Feinheiten klärtst dann mit dem der die Sache abhaken muss.
Denn hier siehst es am besten, alle Abweichungen vom Todesdatum sind individuell, sowie die RP auch

Was Deine Sitaution angeht kann ich Dich verstehen, bei mir war nach 45 Tagen leider schon Ende und die Welle war grade am ablaufen nach arbeitsreichen aber erfolgreichen Wochen...

Grüße!
gonzo ist offline  
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Alt 20.11.2011, 23:36   #9
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 1,098
Standard

Zitat:
Zitat von mungo Beitrag anzeigen
Im Prinzip endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten.

Wenn Du jedoch nachweisen kannst, daß Du erst später davon erfahren hast, eben zu diesem Zeitpunkt.

Dann kann auch noch eine Notgeschäftsführungspflicht gem. § 1698b BGB anstehen; da streiten sich die Geister aber über eine mögliche Vergütungsfähigkeit.

So einen Fall habe ich auch gerade: Betreuung im Eilverfahren zum 19.08. eingerichtet, am 30.08. verstorben und bis heute mache ich die Post, nehme Anrufe entgegen, verhindere Abbuchungen - es gibt immer noch keinen Erbschein.
Ergo läuft auch die Wohnung nebst Versorgern weiter, weil sie keiner kündigen kann etc.

Bis jetzt habe ich noch keinen Cent gesehen.

also,

ich teile stets umgehend den tod mit, habe auch mal Nachlasspfleger angeregt (und ne dumme Antwort bekommen - ohne Nachlass kein Pfleger).

I.d.R. sperrt die Bank das Konto sofort, die DRV stellt die Zahlungen ein usw., einen teil besorgt auch der Bestatter.

Das war´s.

Rückbuchungen o.ä. würde ich mich mangels Rechtsgrundlage nicht trauen.
Tomas11 ist offline  
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Alt 21.11.2011, 04:52   #10
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Zitat:
Zitat von Tomas11 Beitrag anzeigen
also,

ich teile stets umgehend den tod mit, habe auch mal Nachlasspfleger angeregt (und ne dumme Antwort bekommen - ohne Nachlass kein Pfleger).

I.d.R. sperrt die Bank das Konto sofort, die DRV stellt die Zahlungen ein usw., einen teil besorgt auch der Bestatter.

Das war´s.

Rückbuchungen o.ä. würde ich mich mangels Rechtsgrundlage nicht trauen.
Genau so und nicht anders.
Das Erlebnis i.S. Nachlasspflege hatte ich auch.

Zum Thema Sterbeurkunde: Als Betreuer ist man nicht einmal im Recht, eine Sterbeurkunde anzufordern (lt. Personenstandsgesetz) - und also auch nicht in der Pflicht, eine zu verteilen.
Ein Standesamt hat mir dies mal sehr konsequent klar gemacht. Damals war ich noch sauer und habe allen möglichen und unmöglichen Interessenten an derselben mitgeteilt, dass sie dieselbe über das Standesamt sowieso anfordern können. Ich glaube, die hatten dann richtig Arbeit.

Ich habe bei der Aktion aber auch zunehmend den Eindruck bekommen, dass sich hier im Laufe der Zeit eingeschlichen hat, den Betreuern Sachen aufzuhalsen, die andere Beteiligte selbst nicht erledigen wollen. Ich bin aber nicht dazu da, auf meine Kosten* die Bequemlichkeit in irgendwelchen Verwaltungen zu fördern.
Auch das Betreuungsgericht kriegt keine Sterbeurkunde mehr von mir.
Das Einzige: Sicherung des Vermögens im Rahmen der Notgeschäftsführung**. Ist keins da, nur noch Info an Geldgeber und Bank und die Akte dicht machen.
Das wars.
... und natürlich die Rechnung schreiben - zum Tag des Ablebens.

Gr. R
* nicht mal das, ich kanns ja nicht abrechnen
** dazu gehört im Zweifel auch nichts weiter als die Info an die Angehörigen, dass ihr Nächster verstorben ist, egal wo sie wohnen.
Und wenn sie das selbst nicht erledigen können, müssen sie sich halt einen RA bestellen.
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (21.11.2011 um 05:49 Uhr)
Rudi ist offline  
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