Dies ist ein Beitrag zum Thema Verschuldeter Betreuter Teil 2 im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Erst einmal vielen Dank für die zahlreichen Beiträge, konnte wirklich sehr viel für mich entnehmen.
Aber wie geht ihr denn ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 28
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Erst einmal vielen Dank für die zahlreichen Beiträge, konnte wirklich sehr viel für mich entnehmen.
Aber wie geht ihr denn in der Regel vor, wenn die Gläubiger auf ihren Forderungen bestehen und auch die Zahlung von Kleinstraten ablehnen! Dann ist doch eigentlich ein weiterer Schriftverkehr nur Zeitvergeudung und man lässt den Gerichtsvollzieher halt kommen??? ODER was mach ihr in den Fällen? Vorab schon mal wieder vielen Dank! |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 139
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Hallo jero,
wenn nichts da ist kann man halt nichts zahlen (bzw. nur so viel wie eben geht), wenn die Forderungen tituliert wurden dann schicken die Gläubiger auch schon mal einen Gerichtsvollzieher zu dem Betreuten, das ist dann nicht zu verhindern. Wenn die Inkasso/Rechtsanwaltsbüros trotz klarer Ansage meinerseits bezüglich der finanziellen Lage mit Bitte um Stundung nicht aufhören zu drängeln, dann schreibe ich denen, dass weitere Zahlungsaufforderungen zwecklos sind und von mir (wegen Sinnlosigkeit) nicht mehr beantwortet werden, wenn sich die finanzielle Lage bessert, würde ich mich melden. Grüße Anni |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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Vorsicht !!! Verjährung durch Stundung nicht unterbrechen !
Ein Forderung verjährt, wenn nicht innerhalb der Verjährungsfrist Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben wurde. Kaufvertrag 1.7.2008. Beginn der Verjährung 1.1.2009 Ende 31.12.2011 Die Verjährung wird gehemmt, wenn sich die Parteien über die Stundung geeinigt haben . Nach der Titulierung der Forderung zB durch Urteil verjähren die Zinsen gemäß Urteil, wenn nicht binnen 4 (?) Jahren zwangsvollstreckt wurde, es sei denn , es wurde eine Stundung vereinbart. Deshalb sollte man mit dem begriff Stundung höchst vorsichtig umgehen. macht eigentlich nur Sinn, wenn in absehbarer zeit gezahlt werden kann und größerer Schaden durch Zwangsvollstreckung verhidnert werden soll. fwu Die Zinsen bezüglich der Hauptforderung verjähren nach 4 (?) Jahren, falls der Gegner nicht zwischenzeitlich vollstreckt, so er einen Titel (Vollstreckunsgebscheid oder Urteil ) hat. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
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Hallo Jero,
diese sind ja auch nicht sinnvoll, sei froh, dass der Gläubiger sie ablehnt, meist ist es ja umgekehrt. Der Gläubiger pocht drauf, der Schuldner entlastet sein Gewissen und es kommt nichts dabei raus. Zum Schriftverkehr: EIN Schreiben reicht, der Rest ist Zeitvergeudung. Soll der Gerichtsvollzieher kommen. Und: jeder Gläubiger beharrt auf seiner Forderung. Muss Dich nicht irritieren. Grüße Geranie |
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