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Neue Mahnung nach eidesstattlicher Versicherung

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Liebe Betreuergemeinde, ich hab leider im Forum bisher keine passende Antwort gefunden, deshalb hier noch mal ein neues Thema. Meine ...


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Alt 29.11.2011, 09:00   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 22.03.2011
Beiträge: 46
Frage Neue Mahnung nach eidesstattlicher Versicherung

Liebe Betreuergemeinde,

ich hab leider im Forum bisher keine passende Antwort gefunden, deshalb hier noch mal ein neues Thema.

Meine Betreute hat letzten Mittwoch die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Heute bekomme ich einen neuen Mahnbescheid der Telekom vom Amtsgericht Euskirchen. Sie bzw. ich werde darin angefragt, zu dem Betrag einen Widerspruch einzuleiten.

Sie wohnt im Heim, hat Pflegestufe II, ist inzwischen bettlägerig und hat über 5000 Euro Schulden.

Also - die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung irgendwelcher Schulden tendiert gegen Null. (Es gab schon Schreiben mit dieser Information an alle Gläubiger, das allerdings vor der eidesstattlichen Versicherung, die damals schon angedeutet worden war)

Wie reagiere ich hier adequat?

Ein Schreiben an den Rechtspfleger, Telefonat, Abwarten und nichts tun??

Muss ich nun alle Gläubiger über die eidesstattliche Versicherung und die neue Situation informieren?

Vielen Dank im voraus

campina
campina ist offline  
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Alt 29.11.2011, 16:24   #2
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

hallo campina,


die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt kein Hindernis für einen anderen Gläubiger dar, seine Fordeurng durch Mahn/Vollstreckungsbescheid oder Klage/Urteil titulieren zu lassen.

Der Umstand, daß jemand die eV abgegeben hat, sagt ja nur aus, daß der Zwangsvollstreckunsgversuch, in der Regel Sachpfändung durch den Gerichtsvollziehers bereits einmal erfolglos war oder er nicht in Wohnung des schuldners durfte.

Sinn der eV ist es ja gerade , daß der Schuldner sein ganzes Vermögen offenlegt (deshalb früher "Offenbarungseid") .

Kann ja sein, daß in der eV Erklärung bisher unbekannte Vermögenswerte enthalten sind, in die man dann vollstrecken
kann, zB Grundstücke, Konten , Autos, Wertpapiere, Gehälter, Pensionen , Mieteinnahmen.

Wenn ein Betreuter die eV abgelegt hat, weise ich die Gläubiger bei ihrem nächsten Anschreiben darauf hin.

Wenn Du der Ansicht bist, daß die dem Mahnbescheid zugrunde liegende Forderung zu recht besteht , macht es keinen Sinn dagegen Widerspruch einzulegen. Zahlungsunfähigkeit ist kein Rechtsgrund um eine Zahlung verweigern zu dürfen. Um die Kosten neuer Zwangsvollstreckungsversuche zu vermeiden , kannst Du dem Gläubiger außergerichtlich die Zahlungsunfähigkeit und die abgegebene eV mitteilen.


Alle abgebenen eVs werden beim Wohnsitz-Amtsgericht des Schuldners im Schuldnerverzeichnis aufgenommen. Wenn ich einen Titel gegen eine Person habe, kann ich beim zuständigen Gericht nachfragen , ob er die eV abgegeben hat und mir gegebenfalls eine Kopie schicken lassen.

Die eV gilt drei Jahre, danach kann ein Gläubiger eine neue verlangen. Der schuldner muß in der Zwischenzeit niemanden nix mitteilen.



schöne Grüße


fwu

Geändert von fwu (29.11.2011 um 16:27 Uhr)
fwu ist offline  
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Alt 29.11.2011, 20:32   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard Dem ist nichts hinzuzufügen außer

...wenn jemand verschiedene offene Forderungen (Gläubiger) hat und diese sich in unterschiedlichen Mahnstufen auf dem Weg der Fälligstellung befinden, ist immer ein Gläubiger der erste, der die eV möchte. Das heißt, die anderen wissen das ja nicht zwingend, sie möchten auch Einsicht in das Vermögen und titulieren deshalb. Sie titulieren natürlich auch, damit - falls jetzt kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist - sie zu einem späteren Zeitpunkt vollstrecken können. Auch jemand mit Pflegestufe II könnte theoretisch erben. Mit der Titulierung verhindert er die Verjährung, so dass noch eine Chance besteht, dass jemand die Schulden erbt.
Insofern wie gesagt: aussitzen, eV beim nächsten Schreiben mitteilen.

Grüße Geranie
Geranie ist offline  
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