Dies ist ein Beitrag zum Thema Fragen des Gerichtes ob Betreuung weiter beruflich geführt werden muss im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Kollegen/innen, mich würde interessieren ab wann ihr Betreuungen ans "Ehrenamt"abgebt.Ich tue mich manchmal schwer mit der Begründung die Betreuung ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 24.01.2008
Beiträge: 32
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Liebe Kollegen/innen, mich würde interessieren ab wann ihr Betreuungen ans "Ehrenamt"abgebt.Ich tue mich manchmal schwer mit der Begründung die Betreuung zu behalten, da die Abgabe ans "Ehrenamt" grenzwertig ist und ich selbst auch ganz glücklich bin, wenn die Betreutung etwas weniger aufwändig ist.
Schöne Grüße Quilterin Geändert von Quilterin (29.11.2011 um 10:48 Uhr) |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Hallo,
ob überhaupt eine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe besteht (Stichwort: Mischkalkulation) bezweifle ich; siehe hierzu auch: Rechtsprechung: 3Z BR 143/04 mfg |
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#3 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin zusammen
Ein Betreuer ist nach dem Gesetz schon verpflichtet, dem Gericht zu melden, wenn eine Betreuung reduziert, aufgehoben oder an einen Ehrenamtlichen abgegeben werden kann. Die Mischkalkulation ist eines der begründenden Argumente für die Pauschalvergütung, aber nicht Gesetz. D.h. der Gesetzgeber hat mal wieder Mut zum Mumpitz gehabt, weil er den einen Buchstaben eines Gesetzes destruktiv zur Intention eines anderen Gesetzes und damit beider Gesetze (weil zusammengehörend) plaziert hat. Die Praxis sieht die ganze Geschichte völlig anders: - es gibt viel zu wenig ehrenamtliche Betreuer, um alle passenden Betreuungen entsprechend umzuverteilen, - Betreuungsbehörden und Gerichte rufen sowieso schon nach Hilfe, weil die ehrenamtlichen Betreuer den Mitarbeitern entweder zu wenig oder zuviel auf dem Schoß sitzen. Es gibt tatsächlich Gerichte, die die Berufsbetreuer bitten nicht (!!!) in die Berichte zu schreiben, dass die Betreuung ehrenamtlich geführt werden kann, weil einfach keine Ehrenamtler da sind, aber ein Heidenaufwand nach so einem Spruch im Bericht betrieben werden muss. Ausnahme dürfte Osnabrück und (hoffentlich nicht auch noch bald ganz Nds.) sein: da sollen jetzt arbeitsunfähige Mitarbeiter des Versorgungsamtes mit Betreuungen zugeworfen werden. Fragt mich nicht, wer auf diesen hirnamputierten Totalblödsinn gekommen ist, aber das Thema wurde in der RUB schon wild diskutiert... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
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wir (Berufsbetreuer) wurden vom AG schriftl. aufgefordert, anzuzeigen, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt werden kann; ich folge diesem Hinweis auch, denn was soll man in den Jahresbericht schreiben, wenn keine rechtl. Tätigkeiten durchgeführt wurden; betr. Mischkalkulation wäre ich vorsichtig, darauf würde ich mich nicht berufen;
ansonsten kann ich auch sagen, daß es zu wenig ehrenamtl. Betreuer gibt, aber das ist nicht unser Problem, wichtig ist allein das Anzeigen der Tatsache; |
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#5 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Zitat:
wie Imre bereits erwähnte, klaffen hier (rechtliche) Theorie und Praxis auseinander. Gezielt aufgefordert, anzuzeigen wann m.E. eine Betreuung ehrenamtlich weitergeführt werden könnte, wurde ich bisher noch nie. Der "Schwierigkeitsgrad" der Betreuungen lässt sich jedoch aus den Jahresberichten entnehmen, so dass - davon gehe ich aus - das Gericht diesbzügliche Maßnahmen ergreifen könnte. Allerdings ist es (zumindest in meinem Betreuungsbezirk) so, dass Berufsbetreuer - auch begünstigt durch eine immer mehr ausufernde Sozialbürokratie - fast nur noch "Hammerfälle" kriegen. Insofern erübrigen sich entsprechende Anzeigen. Bei der sog. "Mischkalkulation" handelt es sich in der Tat nur um ein "ungeschriebenes Gesetz". Dennoch dürfte den meisten Gerichten klar sein, dass, würde man zB. nach dem Auflesen der Scherben im ersten Betreuungsjahr, die Betreuungen grundsätzlich an Ehrenamtler (sofern sich jemand findet) abgeben, der Schuß wohl nach hinten losgehen könnte, da dann evt. - früher oder später - unter den derzeitigen Bedingungen keine Berufsbetreuer mehr zur Verfügung stehen. Wobei ich auch schon von umgekehrten Versionen gehört habe, nämlich dass vermeintlich leichte Betreuungen immer häufiger von Ehrenamtlern zu Berufsbetreuern wandern, da zB gängige Auseinandersetzungen mit Ämtern und vor allem Jobcentern fast nur noch "professionell" geführt werden können. Viele ehrenamtlich Tätige (vor allem, wenn sie keine Angehörige sind) fragen sich (zurecht) wohl auch, wieso sie sich dies antun. Darüber hinaus steht einem Betreuerwechsel, der auch mit dem Wohle des Betreuten im Einklang stehen muss, ggf. auch Abs. 4 hiervon entgegen: BGB - Einzelnorm mfg |
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#6 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
die Gesetzeslage ist doch eindeutig. BGB § 1897 (6) steht: ...Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass.......außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen. Gruß Heiner |
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#7 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Zitat:
wobei sich die Frage stellt: Was für Umstände sind dies? Ich würde sagen, dies trifft vor allem dann zu, wenn sich Angehörige (oder andere) ehrenamtlich dafür anbieten bzw. an mich herantreten. Ansonsten - würde ich sagen - unterliegen diese "Umstände" wohl subjektiven und uneinheitlichen Einschätzungen. Ungeachtet dessen beißt sich m.E. der von Dir zitierte Abs. 6 mit dem Abs. 4, wonach dem Vorschlag des Betreuten (ein Berufsbetreuer ist von solchen Vorschlägen nicht ausgenommen) zu entsprechen ist. Frage: Kann bzw. darf aufgrund dessen ein Gericht einen ehrenamtlichen Betreuer überhaupt so ohne weiteres einsetzen, wenn der Betreute einen Berufsbetreuer vorschlägt? mfg |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
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In der Praxis steht der Wunsch des Betreuten nicht im Vordergrund,
schließlich sind auch die Rpfl und Richter "zum Sparen" verpflichtet; |
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#9 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen,
ich will nochmal auf diesen Punkt zurück: Zitat:
Ein anderes Problem hinsichtlich der Umstände sehe ich in der zetlichen Inanspruchnahme bei Betreuungen. Die Uhr tickt immer schneller, es ist schon grundsätzlich einfach ein so viel Mehr an Arbeit da wie früher. Ich sehs deutlich an meinem Archiv. Wenn bei Altfällen die Ordner jetzt immer noch "kleiner" sind wie bei Neufällen die teilweise schon doppelten Umfang erreicht haben dann weiss ich was das für den Berufsalltag heisst. Mal so nebenher ist da nicht......... Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#10 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Wenn ehrenamtliche Betreuer genauso wie Berufsbetreuer bezahlt würden, dann würde der Markt mit qualifizierten "ehrenamtlichen" Betreuern extrem zunehmen.
Mit bis 150 € monatlich für Betreuung genügt vielen qualifizierten ehrenamtlichen Betreuern ein Mandant, den sie betreuen. Das "Wissen" in Betreuungssachen können sich ehrenamtliche Betreuer z.B. bei Betreuungsvereinen holen oder in Foren wie diesem hier. Auch gibt es Anwaltshotlines auf Minutenbasis, die sehr qualifiziert Auskunft geben. Betreuungsgerichte sind nicht erpicht, anstatt einem Berufsbetreuer Auskunft zu geben nun stattdessen z.B. zehn ehrenamtlichen Betreuern Rede und Antwort zu stehen ?! ![]() Allerdings wäre wiederum die Beziehung des Betreuers mit seinem Mandant in einer 1:1-Beziehung sehr wertvoll, weil intensiver. Fazit: Gebt jedem ehrenamtlichen Betreuer das gleiche Geld für die Betreuung wie einem Berufsbetreuer und lasst uns schauen was genau passiert - ich denke eine deutliche Verbesserung der Betreuungssituation ! |
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