Dies ist ein Beitrag zum Thema Pfändungsfreibetrag erhöhen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe eine Frage, die sicher mehrere Betreute betrifft: Als Alleinstehende habe ich 1029,99 Euro Pfändungsfreibetrag. Aber als chronisch ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 20.10.2010
Ort: Berlin-Charlottenburg
Beiträge: 19
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Hallo, ich habe eine Frage, die sicher mehrere Betreute betrifft: Als Alleinstehende habe ich 1029,99 Euro Pfändungsfreibetrag. Aber als chronisch Kranke/Schwerbehinderte habe ich Mehrkosten. Wie (sicher mit Attest) und wo kann ich beantragen, diesen Pfändungsfreibetrag zu erhöhen?
Meine Betreuerin hält sich hier leider nicht für zuständig, daher muss ich mich um diese Frage selbst kümmern. (Insolvenzverfahren läuft nicht. Ist in Planung, wenn es mir mal besser geht.) Ich freue mich auf Eure Tips!
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
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Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändungsfreigrenze erhöhen, wenn der Schuldner durch die Pfändung bedürftig im Sinne vom Sozialgestzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder XII (Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und im Alter) würde. 850f (Abweichung in Sonderfällen) "(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist, b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen." Besondere persönliche Bedürfnisse können insbesondere bei Erkrankung oder Behinderung vorliegen. Z.B. in Form von besonderer Ernährung, Beschaffung von besonderen Hilfsmítteln oder für eine notwendige Pflegekraft. Berufliche Gründe können vorliegen, wenn dem Schuldner ein besonderer Aufwand entsteht, der nicht bereits durch Aufwandsentschädigungen gedeckt ist. Z.B. Ausgaben für den notwendigen PKW, notwendige Telefongebühren, Aufwand für ein eigenes Büro oder über das Maß hinausgehende Fahrtkosten. Musterbriefe <STRONG> Musterantrag beim Vollstreckungsgericht Gruß und viel Erfolg Geranie |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 20.10.2010
Ort: Berlin-Charlottenburg
Beiträge: 19
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Wow, tausend Dank!!! Das war genau die Info, die ich gebraucht habe. Ich werde den Antrag auf jeden Fall so stellen und berichte dann. Liebe Grüße
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