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EC-Karte bei Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema EC-Karte bei Vermögenssorge im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Der Rechtspfleger hat mich zum Weitermachen ermutigt. Mein erster Fall ist da. Kann mir jemand sagen, wenn der Einwilligungsvorbehalt weggefallen ...


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Alt 29.11.2011, 18:04   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 15.08.2011
Beiträge: 5
Standard EC-Karte bei Vermögenssorge

Der Rechtspfleger hat mich zum Weitermachen ermutigt.

Mein erster Fall ist da.

Kann mir jemand sagen, wenn der Einwilligungsvorbehalt weggefallen ist, ob dann der Betreute auch ein Recht auf seine EC-Karte bzw. auf die Kontoauszüge hat.

Ich habe eine Betreuung übernommen, und soll vom letzten Betreuer dir EC-Karte behalten.

Der Betreute meint, da ich keinen Einwilligungsvorbehalt bei der Vermögenssorge mehr habe, hätte er jetzt ein Recht auf seine EC-Karte und Zustellung der aktuellen Kontoaustzüge an ihn.

Wer hilft mir bitte?
Danke
laura04711 ist offline  
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Alt 29.11.2011, 19:12   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von laura04711 Beitrag anzeigen
Kann mir jemand sagen, wenn der Einwilligungsvorbehalt weggefallen ist, ob dann der Betreute auch ein Recht auf seine EC-Karte bzw. auf die Kontoauszüge hat.
Ich habe eine Betreuung übernommen, und soll vom letzten Betreuer dir EC-Karte behalten.
Der Betreute meint, da ich keinen Einwilligungsvorbehalt bei der Vermögenssorge mehr habe, hätte er jetzt ein Recht auf seine EC-Karte und Zustellung der aktuellen Kontoaustzüge an ihn.
Danke
Hallo, wenn der Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, kann sich der Betreute selbstverständlich eine Karte beantragen. Er unterliegt dann ja keinen Einschränkungen (mehr).
Ein Recht auf Kontoauszüge hat er immer, denn es ist ja sein Konto, er ist Kontoinhaber, wir "nur" Verfügungsberechtigter.
Es macht auch Sinn, ihn an seinen "Umsätzen zu beteiligen", denn er soll ja auch wieder lernen, irgendwann seine Finanzen allein regeln zu können. Bei der offenbar vorhandenen EC Karte kommt es darauf an, auf wessen Name diese ausgestellt ist. Ist sie auf den Namen des Betreuten, ist sie ihm. Gruß andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 01.12.2011, 06:25   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Standard

genau so;
notfalls kannst du die Auszüge auch online für dich drucken, manchmal kommt man sonst nicht an die Unterlagen;
an einem unserer AG wird mit dem Jahresbericht ein Nachweis verlangt,l daß der Betreute tatsächlich sein Konto selbst verwaltet;
ich lasse mir das meist gleich zu Anfang der Betreuung vom Betreuten schriftl. bestätigen, als Sicherheit für mich;
"taucht" der Betreute irgendwann ab, liegt die Beweislast erstmal bei dir, also, Vorsicht;
OMADORO ist offline  
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Alt 02.12.2011, 18:12   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 15.08.2011
Beiträge: 5
Standard Danke

Vielen Dank.
laura04711 ist offline  
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Alt 05.12.2011, 13:09   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 20.11.2010
Ort: Kirchheim unter Teck
Beiträge: 8
Standard ec-Karte

Die EC-Karte muss beim Betreuten bleiben. Das ist sehr lästig bei Postbankkunden, weil die Postbank für jegliche Auskunft immer die Karte haben will. Ich erkläre dann, dass die Karte beim Betreuten ist, was dann immer zu einem Telefonat mit "München" führt. Aber anders geht es nicht. (Die Postbank ist ein Fluch der Betreuer).
Ekeby ist offline  
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