Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuständigkeit für Betreute im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo ihr Lieben,
ich benötige mal eure Hilfe.
Die Betreuungsbehörde hatte mich gefragt, ob ich eine Eilbetreuung übernehmen wollte.
Fall: ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 26.08.2011
Beiträge: 17
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Hallo ihr Lieben,
ich benötige mal eure Hilfe. Die Betreuungsbehörde hatte mich gefragt, ob ich eine Eilbetreuung übernehmen wollte. Fall: Junge obdachlose Frau, ist per Psych-KG in der Klinik, man weiß nicht ob sie überhaupt Krankenversichert ist. Nachdem ich die junge Dame in der Klinik besucht hatte und danach etwas recheriert habe, stellt sich nun folgende Situation dar: Junge Frau 28 Jahre, ist in Köln bei ihren Eltern gemeldet, hält sich aber seit Jahren in den Niederlanden bei ihren Freund auf. Geld bekommt sie keins. Sie wird von ihrem Freund unterstützt. Ich habe meinen Sitz im Kreis Kleve. Die Frau ist sehr aggressiv, sehr verwirrt und wird nach ihrem Klinikaufenthalt wieder bei ihrem Freund wohnen. Dennoch möchte sie eine eigene Wohnung in Köln haben mit allem drum und dran. In eine Wohngruppe oder sonstige Einrichtung will sie auf gar keinen Fall. Nun meine Fragen: Muss ich die Betreute weiter betreuen wenn sie sich in Holland aufhält? Muss die Zuständigkeit nicht zum beim Amtsgericht in Köln abgegeben werden? Ich selbst kann weder etwas in Holland noch in Köln für sie tun, da sie ja in keine Einrichtung möchte. Außerdem möchte sie auch nicht überall in Köln wohnen, sondern nur da oder dort. Ich bin wirklich für jeden Rat dankbar. verzweifelte Grüße Christine |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Hallo,
siehe hierzu: § 65 FGG Und jetzt suchs's Dir mal aus....... ![]() Nebenbei bemerkt: Der Fall riecht (zumindest anfänglich) nach etlichen (unbezahlten) Überstunden, wobei - sollte die Betreute nach Holland zurückkehren - dies m.E. ggf. einen triftigen Grund für die Aufhebung der Betreuung darstellt. mfg |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Christine,
ich denke mir, daß für eine deutsche Staatsangehörige, die hier zulande in einer psychiatrischen Klinik ist, erstmal das Betreuungs-gericht zuständig ist , in dessen Bezirk die Klinik ist. Es ehrt Dich, wenn Du erstmal von den Wünschen der Betreuten ausgehst, aber möglicherweise sehen die behandelnden Ärzte das etwas anders, weil sie sonst vielleicht gar keine vorläufige Betreuung angeregt hätten. Vielleicht ist es ja medizinisch notwendig , daß die Klientin nach der Akutbehandlung in einer in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird. Derartige ärztliche Vorschläge hat der Betreuer zu prüfen und gegebenenfalls den entsprechenden Antrag zu stellen. Gegenwärtig wäre auf jeden Fall mal ein Antrag auf Sozialhilfe bezüglich der Krankenhauskosten zu stellen . Möglicherweise ändert die Klientin ihre Einstellung, wenn die Behandlung erstmal greift . Den Antrag auf Aufhebung der Betreuung kannst Du dann ja immer noch stellen, wenn die Klientin definitiv wieder in den Niederlanden ist und es hier nix mehr zum verwalten, bzw. abwickeln gibt. schöne grüße fwu |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 26.08.2011
Beiträge: 17
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Hallo Carlos, Danke für den Link.
Dann werde ich mir mal ne Antwort aussuchen. Hallo fwu Der Arzt sagte ihr, dass sie in der nächsten Woche wieder nach Holland zurück gehen kann. Als ich eine Einrichtung vorschlug, lehnte sie diese sofort ab auch in eine betreute Wohngemeinschaft möchte sie nicht. Die Kosten des Aufenthalts werden bereits beglichen. Ich hätte ja kein Problem mit der Betreuung, wenn die Person nicht so aggressiv wäre. Vom Kölner Amtsgericht habe ich erfahren, dass sie 2007 dort eine Betreuerin hatte. Die Betreuung endete nach einem heftigen handgreiflichen Streit mit der Betreuerin. *schluck* Danach ist sie halt nach Holland abgedüst, da auch das Verhältnis mit den Eltern sehr schlecht geworden ist. Na ja, zur Zeit ist alles wichtige geregelt. Vielleicht sollte ich einfach abwarten bis sie wieder in Holland ist. LG |
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