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Informationspflicht für Ärzte?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Informationspflicht für Ärzte? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich hatte jetzt schon öfters das Problem, dass ich mich von den behandelnden Ärzten nicht ausreichend informiert gefühlt habe. ...


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Alt 02.12.2011, 08:49   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 09.11.2011
Ort: 51570 Windeck
Beiträge: 4
Standard Informationspflicht für Ärzte?

Hallo,
ich hatte jetzt schon öfters das Problem, dass ich mich von den behandelnden Ärzten nicht ausreichend informiert gefühlt habe. Es geht um Verlegungen in andere Krankenhäuser, ausstehende Operationen und zukünftige Behandlungsstrategie. Ich habe mich bei den behandelden Ärzten, sowie auf der Station als Betreuer ausgewiesen und entsprechend meine Telefonnummer hinterlassen, mit der Bitte um rechtzeitige Info. Nachdem ich mich Beschwert habe, wurde mir mitgeteilt, dass es eine Sprechstunde gäbe und der Arzt nicht verpflichtet wäre hinter mir her zu telefonieren.

Frage: Ist das so? Muß ich mich ständig auf dem Laufenden halten? Das würde ja bedeuten, dass ich so ungefähr jeden 2. Tag den Arzt anrufen müßte. (Bei meiner Mutter treten öfter Komplikatiionen auf)
Gibt’s einen Paragraphen?
Schon mal Danke.
K.Peter ist offline  
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Alt 02.12.2011, 17:17   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin Moin

Das Problem haben die meisten Betreuer, egal ob ehrenamtlich oder professionell. Es ist bei Ärzten oder Krankenhäusern noch lange nicht angekommen, dass die Betreuer (wenn sie die Gesundheitssorge haben) über die Behandlung, Medikamentenwechsel, Aufnahme oder Entlassung informiert werden müssen(!!!).

Dafür muss man nicht alle zwei Tage beim Arzt oder Krankenhaus auf der Matte stehen. Aber die Information muss eigentlich vom Arzt/Krankenhaus kommen und bitte immer dann, wenn etwas wichtiges ansteht oder sich ändert. Schließlich muss man ja auch in bestimmte Behandlungen einwilligen.
Eine Aufnahme in ein Krankenhaus oder die Entlassung sollte ebenfalls mitgeteilt werden - insbesondere, wenn eine geschlossene Unterbringung läuft, die der Betreuer (und nicht der Arzt) zu beenden hat.

Es ist schon mehrfach passiert, dass ich das zuständige Krankenhaus anrufe um mich nach dem Befinden des zwangsweise untergebrachten Betreuten zu informieren und dieser wie zufällig gerade über den Hof läuft um Geld abzuholen. Mein Büro ist aber nicht auf dem Krankenhausgelände, sondern 20 Km weiter...

In der Praxis muss man als Betreuer allerdings schon nachhaken und gelegentlich auch mal deutlicher werden, damit die Zusammenarbeit auch klappt.

Merke: die vielgerühmte Compliance (= Fähigkeit zur Zusammenarbeit / Absprachefähigkeit) ist auch und gerade bei Ärzten und Krankenhäusern nicht immer gegeben...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 03.12.2011, 07:16   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Standard

... andererseits wird man oft wegen Nichtigkeiten oder wegen sozialer Angelegenheiten (Herr H. benötigt frische Wäsche...); oder man soll unbedingt eine Unterschrift leisten, obwohl der Betreute einwilligungsfähig ist; Ärzte sind tatsächlich häufig nicht mit dem BT-Recht vertraut;
OMADORO ist offline  
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Alt 04.12.2011, 18:37   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von K.Peter Beitrag anzeigen
dass ich mich von den behandelnden Ärzten nicht ausreichend informiert gefühlt habe. Es geht um Verlegungen in andere Krankenhäuser, ausstehende Operationen und zukünftige Behandlungsstrategie.
Hallo, naja rein rechtlich gilt: wenn der Betreute einwilligungsfähig ist, ist er der Partner vom Arzt und willigt rechtswirksam ein. Dann ist ein weiteres / zusätzliches Gespräch zwischen Arzt und Betreuer nicht wirklich zwingend. (wenn auch sinnvoll) Was dann zumindest aber sein sollte, sind Absprachen z.B. mit dem Sozialdienst etc.
Gruß andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 05.12.2011, 10:15   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 09.11.2011
Ort: 51570 Windeck
Beiträge: 4
Standard

Hi,
danke für die Antworten. Ich habe schon überlegt, ob ich mich schriftlich an die Krankenhausverwaltung wende. Ich würde da gerne mit einem Paragraphen wedeln, das zeigt oft Wirkung. Weiß jmd. ob es im Bgb irgend etwas gibt? Ich habe nichts gefunden.
Ist es überhaupt sinnvoll eine Beschwerde zu schreiben, oder ist das eher übertrieben und schadet am Ende meiner Mutter?
Fragen über Fragen
K.Peter ist offline  
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Alt 05.12.2011, 11:23   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
Standard

Hallo Peter,

mir würde da spontan nur der § 1902 BGB einfallen.

Viele Grüße
Frau Keil ist offline  
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Alt 09.12.2011, 06:51   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 09.11.2011
Ort: 51570 Windeck
Beiträge: 4
Standard Ok

Danke,
da kann ich was mit anfangen.
K.Peter ist offline  
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