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Ummeldung nach Einzug ins Heim

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ummeldung nach Einzug ins Heim im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich bin mir sicher, dass das Thema hier schon behandelt wurde, fand aber keinen passenden Beitrag über die Suchfunktion: Wer ...


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Alt 05.12.2011, 16:51   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard Ummeldung nach Einzug ins Heim

Ich bin mir sicher, dass das Thema hier schon behandelt wurde, fand aber keinen passenden Beitrag über die Suchfunktion:

Wer übernimmt denn die polizeiliche Ummeldung einer Betreuten, nachdem sie ins Heim wechselte? Heim oder Betreuer?

Und weiter: wann sollte umgemeldet werden?
Nach Einzug ins Heim?
Nach Erhalt der richterlichen Genehmigung zur Wohnungskündigung?
Nach Ablauf der Kündigungsfrist der bish. Wohnung?

Vielen Dank!

Klima
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Alt 05.12.2011, 19:16   #2
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
Wer übernimmt denn die polizeiliche Ummeldung einer Betreuten, nachdem sie ins Heim wechselte? Heim oder Betreuer?Und weiter: wann sollte umgemeldet werden?
Nach Einzug ins Heim?Nach Erhalt der richterlichen Genehmigung zur Wohnungskündigung?Nach Ablauf der Kündigungsfrist der bish. Wohnung?Vielen Dank!Klima
Hallo, die Meldgesetze sind Landesgesetze, Du müsstest nach dem Gesetz von Deinem Bundesland suchen. Es dürfte aber nicht erheblich voneinander abweichen."Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig."
Grüsse andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 11.12.2011, 07:49   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.06.2011
Beiträge: 3
Standard

Guten Morgen,

da ich mich aus gegebenem Anlass gerade zu diesem Thema belesen habe, möchte ich Andrès Antwort ergänzen.
§ 28 Abs. 3 Satz 3
..... Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig.".....

Dann kommt Satz 4:
" § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt."

Und §13 Abs.3 Satz 3 besagt:
" Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmungen umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer."

Adventliche Grüße,
mkl 11
mkl11 ist offline  
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Alt 11.12.2011, 17:18   #4
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von mkl11 Beitrag anzeigen
Und §13 Abs.3 Satz 3 besagt:
" Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmungen umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer."mkl 11
Hallo, wobei die Heime/Einrichtungen meist vergessen, das komplett zu lesen, denn da steht eindeutig : bei Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
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Alt 11.12.2011, 18:18   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
Standard

Hallo mkl11,
Hallo andre,

interessant wäre für mich noch, wann Ihr ummeldet:

bei Einzug ins Heim, bei rechtskräftiger Genehmigung zur Wohnungskündigung, nach Ablauf der Wohnungskündigungsfrist?


Schöne Grüße

Klima
Klima ist offline  
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Alt 11.12.2011, 19:08   #6
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
bei Einzug ins Heim, bei rechtskräftiger Genehmigung zur Wohnungskündigung, nach Ablauf der Wohnungskündigungsfrist?Klima
Hallo, bei Einzug ins Heim und dann möglichst innerhalb von 2 Wochen. Für Berlin gilt z.B. :
...sich innerhalb zwei Wochen nach dem Beziehen Ihrer Wohnung anzumelden.

Gruß andre
__________________
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Alt 12.12.2011, 09:06   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.06.2011
Beiträge: 3
Standard

Guten Morgen,
für NRW gilt "... innerhalb einer Woche nach Umzug/Einzug..."

Klima, maßgeblich ist der sogenannte Lebensmittelpunkt, also der tatsächliche, ständige Aufenthaltsort. Ob das bestehende Mietverhältnis noch weiterläuft, ist für die Ummeldung irrelevant.

LG, mkl11
mkl11 ist offline  
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