Dies ist ein Beitrag zum Thema Medikamente + Sozialhilfe?? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Betreuergemeinde,
ein neues Problem klopft an die Tür.
Meine ehrenamtlich Betreute ist im Heim und bezieht Sozialhilfe. Mehr als ...
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Forums-Azubi
Registriert seit: 22.03.2011
Beiträge: 46
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Liebe Betreuergemeinde,
ein neues Problem klopft an die Tür. Meine ehrenamtlich Betreute ist im Heim und bezieht Sozialhilfe. Mehr als ihr Barbetrag steht monatlich nicht zur Verfügung. Obwohl sie eine Zuzahlungsbefreiung hat bei der Krankenkasse, verschreibt die Ärztin auch Medikamente, welche nicht von der Krankenkasse getragen werden. Und - nicht dass hier ein falsches Bild entsteht - bei Hustensaft z.B. stimme ich ihr da voll zu. Die anderen Entscheidungen (z.B. spezielle Schmerzsalben) kann (und will ich) gar nicht beurteilen. Tatsache ist nun, dass die Betreute schon erhebliche Schulden bei der Apothekerin gemacht hat, die gar nicht mehr beglichen werden können. Sie fragt sich natürlich nun zurecht, ob zukünftige "Extrakosten" getragen werden ?? Ich hab ihr jetzt erstmal gesagt, sie soll darauf achten, dass die Summe monatlich nicht über 50,- Euro steigt, dann sei sie auf der sicheren Seite....aber das ist ja auch keine Endlösung. ![]() Muss die Betreute solche Zahlungen immer aus ihrem Barbetrag bestreiten? Muss ich mich mit der Ärztin in Verbindung setzen? Der kann man ja kaum Vorschriften machen, was eine medizinische Betreuung angeht? Kann ich für solche Beträge zusätzlich die Sozialhilfe bemühen? Wenn ja, wie? Die Kosten sind ja nicht immer gleich. Ich wünsche Euch einen schönen Nikolaustag Sonnige Grüße campina |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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In Betracht kommen hier die §§ 30 und 73 SGB XII.
Bei dem § 30 SGB XII besteht eine gewisse "Analogie" zum § 21 SGB II (vielleicht gibt es hier mehr gerichtliche Entscheidungen, aus denen sich sinngemäß ein Anspruch auf Mehrbedarf ableiten lässt). Deswegen folgend auch die Bezugnahme auf SGB II. SG Lüneburg S 30 AS 398/05 vom 23.04.2009: Nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Salben, die aus medizinischen Gründen notwendig sind, dienen der Gesunderhaltung und sind daher vom Leistungsträger nach dem SGB XII unter Anwendung des § 73 SGB XII als Bedarf anzuerkennen, soweit sie nicht mit dem in der Regelleistung vorgesehenen Betrag von ca. 8 % der Regelleistung sichergestellt werden können. Im Rahmen des Eilverfahrens Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 328/05 ER vom 11.08.05 wurde der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich entstehenden und medizinisch notwendigen Kosten für Heil- und Körperpflegemittel auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II Darlehensweise zuerkannt. Nach fast drei Jahren wurde nunmehr im Klageverfahren S 30 AS 398/05 erreicht, dass das Sozialgericht Lüneburg sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes Urteil vom 07.11.06, Aktenzeichen B 7 b AS 14/06 R anschließt. Demnach wurde der an chronischer Neurodermitis sowie verschiedener Nahrungsmittelallergien leidenden Klägerin die für die konsequente Dauertherapie bestimmten Pflegeprodukte sowie Medikamente als monatlich wiederkehrende Leistungen nach § 73 SGB XII zugesprochen. (vergl. auch Landessozialgericht Niedersachsen L 7 AS 666/07 ER -Leistungen nach § 73 SGB XII auch für Schülerbeförderungskosten ab Klasse 11). Dies erfolgte, da es sich bei den Kosten für Medikamente und Pflegeprodukte grundsätzlich um einen von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf handelt und darunter auch Kosten für Medikamente und Produkte, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, fallen. Dies ist vorliegend, wie bei den Körperpflegeprodukten und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten der Fall. Im vorliegenden Fall kann der unzweifelhaft vorliegende Bedarf (monatlich bis zu 240,00 €) nicht aus der Regelleistung gedeckt werden. Eine Erhöhung des individuellen Bedarfs sieht § 20 SGB II nicht vor. Von daher wurde der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung der Leistung nach § 73 SGB XII zugesprochen. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Eine derartige Bedarfslage wurde in dem extrem hohen Bedarf an Körperpflegemitteln und nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten gesehen. Da die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente und die Salben aus medizinischen Gründen notwendig sind, dienen sie ebenfalls der Gesunderhaltung der Klägerin. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf körperliche Unversehrtheit in Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz wurde daher eine atypische Bedarfslage angenommen, die die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt. "Unabweisbar" ist ein (leider) unbestimmter Rechtsbegriff, der aber der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Unabweisbarkeit liegt immer dann vor, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, dessen Deckung erforderlich ist, um in einem konkreten Einzellfall das menschenwürdige, sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen. Fallgruppe: Lebens- und Bedarfslage: Krankkeit/Behinderung Pflege- und Hygieneartikel LSG NW L 1 B 7/07 AS ER v. 22.06.2007 LSG NW L L 19 B 134/07 AS ER vom 21.12.2007 BSG B 14 AS 13/10 R vom 19.08.2010 Sozialgericht SchleswigAktenzeichen:S 2 AS 962/06 ERDatum der Entscheidung:03.11.06 SG Lüneburg, 11.08.2005 - S 30 AS 328/05 ER Die o.a. Entscheidungen beziehen sich auf AS - Sachen (also SGB II), deshalb "querlesen". Die "Grundlage" zum Regelbedarf ist nunmehr seit April 2011 für SGB II und XII das REBG (Regelbedarfsermittlungsgesetz). Weiterhin ist die Judikatur zu o.a. im Bezug auf die alte Fassung des SGB II und XII (also vor dem 01.04.2011). Zumindest wird die SG Lüneburg Entscheidung auch in einem aktuellen Kommentar angeführt, so dass sich ableiten lassen kann, dass diese auch sinngemäß auf die neue Fassung anwendbar ist. Ferner geht ja auch genau diese auf die Kernfrage zur Übernahme der Kosten für die Medikation ein. Letztendlich schafft hier ggf. nur der Rechtsweg Klarheit. Zu empfehlen ist unbedingt eine Antragstellung (Gegenwärtigkeitsprinzip, i.d.R. keine Leistungen für die Vergangenheit), da sonst Ansprüche verloren gehen können. Bitte nur als Hinweis verstehen und selbst nochmal alles überprüfen, besonders vor dem Hintergrund SGB II/XII n.F./a.F. und der mittlerweile ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 - BvL 1, 3 4/09 - (hier Rn 207 ff.). dagegen spricht u.a.: Bundessozialgericht - B 14 AS 146/10 R - Urteil vom 26.05.2011 Die Kosten für Gesundheitspflege, die für medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II selbst zu zahlen sind, sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 73 SGB XII aus. Betreute Grüße P.S. Entscheidungen bitte selbst mittels Suchmaschinchen raussuchen, sonst wäre es umfangsmäßig zu viel geworden hier.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (06.12.2011 um 12:29 Uhr) |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,091
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Zunächst würde ich der Ärztin schriftlich mitteilen, dass sie nur Medikamente verschreiben soll, die im Kassenkatalog stehen. Laut Gesetz und Auskunft von Kassen und Politik gibt es für alles Notwendige erstattungsfähige Medikamente. Ggf. soll die Ärztin eine Verordnung entsprechend begründen. In der Praxis ist es (wie in Deinem Fall auch) meistens so, dass - sofern das Taschengeld nicht anderweitig benötigt wird, die Betreuer - zum Wohle d. Betreuten - dem Erwerb der angeblich "besseren Medikamente und bzw. Artikel" zustimmen. Eigentlich ist dies aber nicht Sinn der Sache. Der Arzt darf ohne Zustimmung d. Betreuer keine Privatrezepte verschreiben; notfalls bleibt dann auch die Apotheke auf den Kosten sitzen - hatte ich auch schonmal (worauf dann überraschenderweise auch erstattungsfähige Artikel ihren Dienst taten). mfg Geändert von carlos (06.12.2011 um 12:24 Uhr) |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Antrag / PDF /
vielleicht hilft dir der Inhalt der PDF: http://www.bvkm.de/recht/argumentati...festlegung.pdf
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 22.03.2011
Beiträge: 46
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Super lieben Dank an Euch zwei !!!
Das war ein genialer Beitrag !!! Also werde ich gleich heute einen Antrag an die Sozialhilfe senden (mit Verweis auf das relevante Urteil) und ein Schreiben an die Ärztin mit Verweis auf die Situation und die formale (bittende) Aufforderung, sich an den Kassenkatalog zu halten :-) Ich danke noch mal herzlich für die Hilfe und Unterstützung und wünsche eine stressfreie Vorweihnachtszeit campina |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Danke für´s Danke!
Ein Feedback wäre schön (interessiert mich vor dem Hintergrund des "neuen" Rechts) - Erfolg/Mißerfolg. Soweit ER Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit dabei waren.... im Falle eines negativen Verwaltungshandelns hier vielleicht ansetzen, um zügiger an einen eventuellen Leistungsanspruch zu kommen. Ehrenamtlich finde ich auch fördernswert! Alle Achtung!
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