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Zwangsbehandlung nach BGB

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangsbehandlung nach BGB im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebe MitstreiterInnen, ich komme mit der gügelei zu dem Thema nicht zurande. Wegen meiner Klientin, die schon über 18 ...


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Alt 07.12.2011, 21:26   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard Zwangsbehandlung nach BGB

Hallo liebe MitstreiterInnen,

ich komme mit der gügelei zu dem Thema nicht zurande. Wegen meiner Klientin, die schon über 18 Jahre alt ist und an einem dependenten Syndrom leidet, empfiehlt ein Facharzt die zwangsweise Einweisung nach BGB. Nicht nach Betreuungsgesetz. Es liegt keine Fremd- oder Selbstgefährdung vor. Was ist der Unterschied zwischen Zwangsbehandlung nach BGB und nach Betreuungsgesetz? Er hat mir auch empfohlen, einen Einwilligungsvorbehalt zu holen. Auch das verstehe ich nicht, ich habe ja nur die Gesundheit und Aufenthaltsb. Da dürfte doch ein Beschluss zur Einweisung mit ärztlichem Gutachten reichen?

Danke für Antwort!
Schöne Grüße

Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 07.12.2011, 23:16   #2
Einsteiger
 
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: München
Beiträge: 18
Standard

Zitat:
Zitat von Geranie Beitrag anzeigen

Wegen meiner Klientin, die schon über 18 Jahre alt ist und an einem dependenten Syndrom leidet, empfiehlt ein Facharzt die zwangsweise Einweisung nach BGB. Nicht nach Betreuungsgesetz.

Danke für Antwort!
Schöne Grüße

Geranie
Hallo Geranie,

das müsste passen, wahrscheinlich ist der § 1906 BGB gemeint, also explizit nach Betreuungsrecht. Ein Betreuungsgesetz gibt es ja seit der Änderung des Betreuungsrechts 1992 nicht mehr. Oder meinte der Arzt ausdrücklich eine andere Einweisung?

Viele Grüße
Pino
Pino ist offline  
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Alt 08.12.2011, 12:36   #3
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
Standard @geranie

Es gibt eigentlich nur zwei Arten der Unterbringung (Freiheitsentziehung), wenn man mal vom Strafrecht absieht.

Die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den jeweiligen Landesgesetzen ( PsychKG, UBG, etc.) und die zivilrechtliche Unterbringung nach dem BGB (im BGB ist das materielle Betreuungsrecht sehr wohl geregelt, siehe § 1906 BGB).

Bei der zivilrechtlichen Unterbringung beschränkt sich das Ganze auf eine mögliche Eigengefährdung (Fremdgefährdung spielt hier keine Rolle).

Wenn mit Zwangsbehandlung die Zwangsmedikation gemeint sein sollte, dürfte das nach neuerer Judikatur (BVerfG) im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung schwierig bzw. rechtlich bedenklich werden.

siehe Beispiel Beschluss AG Nürtingen vom 10.11.2011:

11 XIV 80/11

Zu dem formellen Anforderungen siehe auch u.a.:

§ 321 FamFG Einholung eines Gutachtens

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.


§ 312 FamFG Unterbringungssachen




Unterbringungssachen sind Verfahren, die
  • 1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  • 2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • 3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen.

Erschreckend wenn jemand als Betreuer entsprechende Aufgabenkreise hat und über keine ausreichenden Kenntnisse dazu verfügt.
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (08.12.2011 um 12:47 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 08.12.2011, 13:07   #4
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Zitat:
Zitat von Geranie Beitrag anzeigen
Es liegt keine Fremd- oder Selbstgefährdung vor.
Hallo Geranie,
wenn keine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegt, was liegen denn dann bitteschön als Gründe für eine "Zwangseinweisung" vor ??
stephan1 ist offline  
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Alt 09.12.2011, 06:43   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard

Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
Erschreckend wenn jemand als Betreuer entsprechende Aufgabenkreise hat und über keine ausreichenden Kenntnisse dazu verfügt.
Danke für Deine Antwort, aber sowas kannst Du Dir echt sparen!
Was für eine Unverschämtheit, sowas in einem Forum von sich zu geben, dazu ist es ja da.
Selbst die Betreuungsstelle, die mir ihre ausdrückliche Hilfe in diesem besonders schwierigen Fall angeboten hat, wusste damit nichts anzufangen. Kann natürlich auch sein, dass es ein Mißverständnis gibt.

Trotzdem viele Grüße
Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 09.12.2011, 06:57   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

@Geranie

Daran wirste dich gewöhnen müssen. Die Umgangsformen mancher Grosskotze hier sind erschreckend.

Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 09.12.2011, 07:38   #7
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Geranie,

ärgere Dich bitte nicht länger über....naja Rudi hat es deutlich benannt.

Ich vermute mal Du bist über die ärztliche Auskunft irritiert was aber nicht wundert, er scheint nicht zu wissen wovon er redet.

Hast Du ihn mal gefragt wesewegen er eine Unterbringung empfiehlt wenn weder Fremd noch Eigengefährdung vorliegt? Wozu solldie dann gut sein?

Ärzte haben manchmal seltsame Vorstellungen von dem was rechtlich möglich ist und was Betreuer alles können. Bei seltsamen Ratschlägen lohnt es sich schon dem Grund dafür ganz penetrant inhaltlich nachzugehen.
Du solltest auch versuchen zu erforschen weswegen er den Eiwi empfiehlt und in welchen Aufgabenkreis?

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 09.12.2011, 22:13   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
Standard

Zitat:
Zitat von Geranie Beitrag anzeigen
über 18 Jahre alt ist und an einem dependenten Syndrom leidet, empfiehlt ein Facharzt die zwangsweise Einweisung nach BGB. Es liegt keine Fremd- oder Selbstgefährdung vor. Er hat mir auch empfohlen, einen Einwilligungsvorbehalt zu holen. Geranie
Hallo, empfehlen kann der Arzt ja viel. Der "Herr einer Freitheitsentziehung nach BGB" ist der Betreuer. Wenn er aufgrund vorliegenden Erkenntnisse erforderlichkeit einschätzt, stellt er den Antrag nach § 1906 BGB. Wenn keine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegt, käme noch die Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff in Frage, die ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Wenn der Arzt hier konkrete Anhaltspunkte hat, soll er Dir etwas schreiben .....
Falls der Arzt einen Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis Gesundheitssorge meint ..... der wird für verfassungsrechtlich sehr bedenklich gehalten .
Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB)
andre ist offline  
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Alt 10.12.2011, 07:41   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard danke für solidarität

Guten Morgen Ihr Lieben,

zurück Rudi und Michaela, der Trost war hilfreich!
Auch an alle (Pino, Michaela und Andre), die mir fachliche Erklärungen gegeben haben, danke.
Ich möchte nochmal kurz erklären, wahrscheinlich hätte ich den Fall besser darstellen sollen (aber hier ist der öffentliche Bereich):

Die Betreute ist volljährig, immobil aufgrund von "Krankheiten", die nicht so recht diagnostiziert werden können (extreme Gewichtsabnahme, Muskelrückgang), weil permanente Arzt- und Klinikwechsel den Verdacht nahelegen, die Eltern seien das Problem, dahingehend dass diese ihr Kind mißbrauchen (Thema Münchhausen...). Psychosomatik wird abgestritten.

Weil das Kind aufgrund der extremen Symbiose kein selbstbestimmtes Leben führen kann (dependente Störung) ist es schwierig in dieses Konstrukt einzugreifen, Inobhutnahme des Kindes ist nicht mehr möglich (Volljährigkeit), wenn es überhaupt möglich gewesen wäre, weil den Eltern nichts Schlechtes nachweisbar ist.

Deshalb suche ich mit Hilfe der Fachärzte, - die ja immer wieder "neu" sind und die Vorgeschichte nicht kennen - nach Wegen, eine psychosomatische Therapie einzuleiten, die erfolgreich sein kann. Der Psychiater empfahl die Zwangsbehandlung, damit ein Schnitt passiert. Und deswegen Eiwi im Bereich Gesundheitsfürsorge, weil sich die Betreute schon oft wieder auf eigene Verantwortung entlassen hat, wenn in Kliniken aufkam, dass sie mehr kann als sie sich unter der Aufsicht der Eltern zutraut oder die Eltern nicht in die Klinik mit aufgenommen werden konnten.
Die Lösung wäre dann, dass sie selbst nicht mehr aus einer Klinik "fliehen" kann und der Einfluss der Eltern durchbrochen wäre. Dass alles sehr behutsam, aber doch zielführend stattfinden muss, ist schon klar. Und Vorsicht vor der Gefahr, mehr kaputt zu machen, als gut, lasse ich auch walten.
Die Eigen- oder Fremdgefährdung ist nicht gegeben, weil sie nicht suizidal ist und nicht aggressiv. Die "Gefährdung" geht von den Eltern aus, die stehen aber nicht unter Betreuung. Ihr subtiles mißbräuchliches Handeln ist nicht bzw. schwer nachweisbar.

Soweit noch dazu, ich frage bestimmt wieder!
Grüße
Geranie
Geranie ist offline  
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