Dies ist ein Beitrag zum Thema Entschädigung = einzusetzendes Vermögen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich betreue einen mittellosen jungen Mann, der Sozialhilfe erhält. Nun hat es in seiner Wohnung gebrannt und fast sein gesamter ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 18.12.2011
Beiträge: 3
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Ich betreue einen mittellosen jungen Mann, der Sozialhilfe erhält. Nun hat es in seiner Wohnung gebrannt und fast sein gesamter Besitz ist vernichtet. Die Hausratversicherung hat gezahlt.
Ist dieser Entschädigungsbetrag nun als Ersatzvermögen für den verloren gegangenen "angemessenen Hausstand" (§90 Abs.2 Nr.4 SGBXII) anzusehen und steht für die Wiedereinrichtung einer Wohnung und Ersatzbeschaffung des Hausrates zur Verfügung oder gilt die Entschädigung als "verwertbares Vermögen" (§90 Abs.1 SGBXII)? Wer kennt ähnliche Fälle? Auf Rat wartet ein EXraucher |
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#2 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Die Zahlung der Versicherung ist als "Vermögensumbildung" zu verstehen und KEIN Einkommen oder verwertbares Vermögen!
Sollte das Amt dennoch was konstruieren wollen, halte denen gleich einen Antrag auf Erstaustattung nach Brand unter die Nase, natürlich in gleicher Höhe wie die Zahlung der Versicherung ;-) Viele Grüsse, MurphysLaw |
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#3 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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In einem vergleichbaren Fall ist einem Betroffenen die Bude abgebrannt und er geriet in eine Krise, die eine geschlossene Unterbringung erforderlich machte. Dort ist er heute noch - nach drei Jahren.
Kurz nachdem er ins Heim kam, zahlte die Allianz die Hausratsversicherung aus, die ich pflichtgem. beim Kostenträger für die Unterbringung (Sozialamt) angezeigt habe. Die haben sofort beschieden, dass er diesen Geld für die Heimkosten einzusetzen hat. Ich bin nat. in Widerspruch gegangen. Unser KSV bearbeitet die Sache heute noch - offenbar weil sie nicht wissen, was sie machen sollen. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Nach dem Kommentarwerk Grube/Wahrendorf (Beck-Verlag) zu § 90 SGB XII:
"Wird eine frühere Vermögenslage wiederhergestellt, etwa durch Schadensersatzleistungen in Geld, handelt es sich ebenfalls um Vermögen, auch wenn sie im Monat des Bedarfs zufließen (s.a. Conradis , info also 2007, 12)." Ergänzend zu § 90 SGB XII: BSHG§88Abs2DV 1988 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Abschließend lässt sich so etwas hier aber nicht klären, weil zu viele Detailfragen bestehen können ( erhält er Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII, usw.). Aber Tendenz sagt ja erster Absatz aus.....also eher der Ausschluss der Entschädigung als einzusetzendes Vermögen.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 18.12.2011
Beiträge: 3
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Danke für jeden Rat.
Kurz nach dem Brand mußte mein Betreuter in psychischer Krise ins Krankenhaus und später sogar in den Maßregelvollzug. Jetzt erhält er nicht mehr ALG II, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII. Die Anträge hierzu wurden direkt von der Einrichtung gestellt. Ich brauchte so auch keine Erklärungen zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen abzugeben. Dein zitierter Kommentar, gibt mir ein wenig Hoffnung, dass die Entschädigung doch nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden muss, ehe Ansprüche auf Hilfe bestehen. Nur wie komme ich zu so einer Entscheidung? Das Vormundschaftsgericht hat jedenfalls gleich anders reagiert u. den Antrag auf Auszahlung der Betreuerpauschale(323 €/Jahr) abgelehnt und mir gestattet den Betrag aus dem Brandkonto zu entnehmen. Ich solle den Antrag zurückziehen oder sie würden für eine "rechtsmittelfähige Entscheidung" sorgen. Wäre das ein Weg rechtliche Klarheit zu erzielen? |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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In diesem Fall sind es auch zwei Gerichtsbarkeiten bzw. zwei Rechtsgebiete.
Wer hier Klarheit will......... muss den steinigen Rechtsweg wohl gehen. Da sich aber einiges in der Kostenberechung aus dem Betreuungsrecht auf das SGB XII bezieht (z.B. die Höhe des "Schonvermögens" bei der Vergütung der Betreuer), besteht doch die eine oder andere Schnittstelle bei der Rechtsauslegung. Entscheidungen dazu muss man sich dann mittels Suchmaschine zugänglich machen (soweit vorhanden).
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Durch Zufall eben gesichtet:
Allerdings geht es hier um SGB II (AS) und um einen Zufluss aus einer Erbschaft (anstatt Versicherungsleitung). Da aber Fragen zu Zeitpunkt und Begriffen ähnlich (zum SGB XII) sind..... klärt das Durchlesen vielleicht einiges. BSG, Urteil vom 24. 2. 2011 - B 14 AS 45/09 R (Lexetius.com/2011,1300) Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin für die Zeit vom 1. 9. 2008 bis 31. 12. 2008 Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hatte und insbesondere darüber, ob eine Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen ist. Link: BSG, Urteil vom 24. 2. 2011 - B 14 AS 45/09 R
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