Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuständigkeit im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich habe die Betreuung für eine Schwerstpflegebedürftige, die ich jetzt aus dem Akutkrankenhaus in ein Pflegeheim verlegt habe. Da sich ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 26
|
Ich habe die Betreuung für eine Schwerstpflegebedürftige, die ich jetzt aus dem Akutkrankenhaus in ein Pflegeheim verlegt habe. Da sich das Pflegeheim nicht in der Stadt befindet, in der die Betreuung begann, will das Amtsgericht die Zuständigkeit abgeben. Ich würde gern die Betreuung behalten, geht das und was kann ich dafür tun? Soll ich mich schon im Vorfeld an das neue Amtsgericht wenden. Von den Kilometern ändert sich für mich nichts. Es ist halt nur in die andere Richtung und ich bin an diesem Amtsgericht nicht bekannt.
LG Chrissi |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Hallo,
das Einverständnis zur Abgabe des Verfahrens an das andere/örtlich zuständige Gericht wird bei uns immer vom Betreuer eingeholt. Es kann ja auch auch Gründe geben die gegen diese Abgabe sprechen. Dabei teile ich dann schriftlich mit dass ich die Betreuung behalten/nicht behalten möchte. So wurde dann immer auch entschieden bzw. so gings weiter. Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
|
|
#3 | |
|
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
|
Zitat:
das mit der Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts an das dann zust. Betreuungsgericht ist so i.O. und unumgänglich. (273 FamFG). Du behälst die Betreuung selbstverständlich, d.h. es wird nicht automatisch ein anderer Betreuer bestellt. Nur wenn es hierzu Anträge gibt (Anträge auf Betreuerwechsel 1908 b BGB), wird ein Betreuerwechsel auch durchgeführt. Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|